Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt vor dem Hintergrund des von der Landesregierung verhängten
Betretungsverbotes der Betreuungseinrichtungen für die Zeit vom 16. März bis
zum 19. April 2020, den beitragszahlenden Eltern ohne Anerkennung einer
Rechtsverbindlichkeit einen freiwilligen Zuschuss zu gewähren.
Der freiwillige
Zuschuss wird in Höhe des für den 15.04.2020 fälligen Elternbeitrages
festgesetzt. Der Zuschuss wird auf die Höhe des von den Beitragspflichtigen
tatsächlich gezahlten Elternbeitrags begrenzt.
Begründung:
Die
Landesregierung hat ein Betretungsverbot der Betreuungseinrichtungen
Kindertagespflegestellen, Kindertageseinrichtungen und Schulbetreuungen für die
Zeit vom 16. März bis zum 19. April 2020 zur Verhinderung der weiteren
Ausbreitung des Corona-Virus verhängt.
Durch die
Schließung der Kindertagespflegestellen, der Kindertageseinrichtungen und der
Schulbetreuungen können Eltern für ihre rund 4.600 Kinder keine
Betreuungsleistung mehr in Spruch nehmen. Gleichzeitig sind aber alle Eltern
nach der Elternbeitragssatzung rechtlich verpflichtet, den Elternbeitrag zu
zahlen, da Schließzeiten die Beitragspflicht der Eltern ausdrücklich nicht
aufheben.
§ 3
Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum
(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu
den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Beiträge werden als
volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten
der Einrichtungen bzw. der Angebote (z. B. in den Ferien) sowie durch die
tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.
Angesichts der
besonderen Situation mit der mehrwöchigen Schließzeit und den zunehmenden
finanziellen Einschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie ist es angemessen,
den betroffenen Eltern einen Ausgleich zu gewähren. Während der mehrwöchigen
Schließzeit erhalten die Eltern nicht nur keine Gegenleistung für ihren
Elternbeitrag, viele Eltern haben auch finanzielle Einbußen und sind schon an
das Jugendamt herangetreten, weil sie den Elternbetrag nicht mehr zahlen
können.
Darüber hinaus ist
es nach Auffassung der Verwaltung nicht angemessen, die teilweise
Refinanzierung der Notbetreuung in den Betreuungsinstitutionen den Beitragszahlern
aufzubürden.
Die Sicherstellung
der kritischen Infrastruktur ist eine Aufgabe der gesamten Stadtgesellschaft.
Derzeit nutzen 62
Kinder die Notbetreuung in den Kitas, 10 sind in der Tagespflege untergebracht
und 65 Kinder werden im schulischen Kontext betreut! (Stand 20.3.2020)
Die Eltern haben
für die Kinderbetreuung in den Kindertagespflegestellen, in den
Kindertageseinrichtungen und in der Schulbetreuung monatlich Elternbeiträge zu
zahlen, die sich zu folgenden Beträgen aufsummieren:
Kindertagespflegestellen |
37.200 € |
Kindertageseinrichtungen |
260.400 € |
Schulbetreuung |
63.900 € |
Summe |
361.500 € |
Nicht alle Eltern
der oben genannten rund 4600 Kinder, die zurzeit ein Betreuungsangebot
wahrnehmen, sind zahlungspflichtig. Einige Eltern sind vom Elternbeitrag
befreit, da die Kinder im letzten beitragsfreien Kitajahr sind oder sie aus
wirtschaftlichen Gründen keinen Beitrag zahlen müssen:
Kindertagespflegestellen |
262 Kinder |
Kindertageseinrichtungen |
1.436 Kinder |
Schulbetreuung |
798 Kinder |
Summe |
2.496 Kinder |
In der Summe
profitieren die Eltern von 2496 Kindern von dem freiwilligen Zuschuss.
Die praktische
Umsetzung:
Um den Eltern
möglichst schnell eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen zu können, die
dazu kurzfristig von der Verwaltung umgesetzt werden kann, wird der freiwillige
Zuschuss den Beitragspflichtigen wie folgt zu Verfügung gestellt:
·
Die
Beitragspflicht laut Elternbeitragssatzung bleibt unberührt.
·
Der
freiwillige Zuschuss wird in der Höhe festgesetzt, die die Beitragspflichtigen
laut Fälligkeit ihres Elternbeitragsbescheides zum 15.04.2020 zahlen müssen.
·
Der
freiwillige Zuschuss wird auf die Höhe des von den Beitragspflichtigen
tatsächlich gezahlten Elternbeitrags begrenzt. Damit wird verhindert, dass
säumige Zahler auch noch einen Zuschuss erhalten.
·
Um die
eingezahlten Gelder nicht mit viel Aufwand wieder auszuzahlen, wird die
Sollstellung für die zum 15.04.2020 fälligen Elternbeiträge auf 0 € reduziert.
Beitragspflichtige mit Abbuchungsermächtigungen werden dann nicht belastet.
Beitragspflichtige, die selber überweisen, werden informiert, dass sie eine
Monatsrate nicht zahlen brauchen.
Das grundsätzliche
Festhalten an der Beitragspflicht laut Elternbeitragssatzung ist notwendig, da
die Elternbeiträge im Nachhinein geprüft werden und es in vielen Fällen zu
Anpassungen in der Beitragshöhe kommt. Für diese Überprüfung ist es notwendig,
dass für den Monat April 2020 der Beitrag (fiktiv) gezahlt wurde, auch wenn er
als freiwilliger Zuschuss auf Grund dieser Vorlage erstattet wurde.
Kinder in der
Notbetreuung
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, diesen Erlass der Beiträge auch für Eltern zur
Verfügung zu stellen, deren Kinder in der Notbetreuung sind. Gerade diese
Eltern sind zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur immens belastet.
Das derzeitige Angebot in den Betreuungseinrichtungen ist nicht vergleichbar
mit den Regelangeboten, so dass auch aus diesem Grunde eine Beitragsbelastung
nicht angemessen wäre.
Finanzierung:
Zur Finanzierung
kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden. Zunächst wir im
Rahmen des Berichtswesens über die Mindereinnahme berichtet werden müssen. Im
Laufe des Haushaltsvollzuges wird zu überprüfen sein, ob und wie eine
Haushaltsausgleich aus dem Bereich des VV II bzw. aus dem Gesamthaushalt
möglich sein wird.