Betreff
Erstattung von Elternbeitragsgebühren wegen der Schließung der Betreuungseinrichtungen
Vorlage
155/20
Aktenzeichen
II.11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt vor dem Hintergrund des von der Landesregierung verhängten Betretungsverbotes der Betreuungseinrichtungen für die Zeit vom 16. März bis zum 19. April 2020, den beitragszahlenden Eltern ohne Anerkennung einer Rechtsverbindlichkeit einen freiwilligen Zuschuss zu gewähren.

 

Der freiwillige Zuschuss wird in Höhe des für den 15.04.2020 fälligen Elternbeitrages festgesetzt. Der Zuschuss wird auf die Höhe des von den Beitragspflichtigen tatsächlich gezahlten Elternbeitrags begrenzt.

 

 

 


Begründung:

 

Die Landesregierung hat ein Betretungsverbot der Betreuungseinrichtungen Kindertagespflegestellen, Kindertageseinrichtungen und Schulbetreuungen für die Zeit vom 16. März bis zum 19. April 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus verhängt.

 

Durch die Schließung der Kindertagespflegestellen, der Kindertageseinrichtungen und der Schulbetreuungen können Eltern für ihre rund 4.600 Kinder keine Betreuungsleistung mehr in Spruch nehmen. Gleichzeitig sind aber alle Eltern nach der Elternbeitragssatzung rechtlich verpflichtet, den Elternbeitrag zu zahlen, da Schließzeiten die Beitragspflicht der Eltern ausdrücklich nicht aufheben.

 

§ 3

Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtungen bzw. der Angebote (z. B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.

 

 

Angesichts der besonderen Situation mit der mehrwöchigen Schließzeit und den zunehmenden finanziellen Einschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie ist es angemessen, den betroffenen Eltern einen Ausgleich zu gewähren. Während der mehrwöchigen Schließzeit erhalten die Eltern nicht nur keine Gegenleistung für ihren Elternbeitrag, viele Eltern haben auch finanzielle Einbußen und sind schon an das Jugendamt herangetreten, weil sie den Elternbetrag nicht mehr zahlen können.

 

Darüber hinaus ist es nach Auffassung der Verwaltung nicht angemessen, die teilweise Refinanzierung der Notbetreuung in den Betreuungsinstitutionen den Beitragszahlern aufzubürden.

Die Sicherstellung der kritischen Infrastruktur ist eine Aufgabe der gesamten Stadtgesellschaft.

 

Derzeit nutzen 62 Kinder die Notbetreuung in den Kitas, 10 sind in der Tagespflege untergebracht und 65 Kinder werden im schulischen Kontext betreut! (Stand 20.3.2020)

 

Die Eltern haben für die Kinderbetreuung in den Kindertagespflegestellen, in den Kindertageseinrichtungen und in der Schulbetreuung monatlich Elternbeiträge zu zahlen, die sich zu folgenden Beträgen aufsummieren:

 

Kindertagespflegestellen

  37.200 €

Kindertageseinrichtungen

260.400 €

Schulbetreuung

  63.900 €

Summe

361.500 €

 

Nicht alle Eltern der oben genannten rund 4600 Kinder, die zurzeit ein Betreuungsangebot wahrnehmen, sind zahlungspflichtig. Einige Eltern sind vom Elternbeitrag befreit, da die Kinder im letzten beitragsfreien Kitajahr sind oder sie aus wirtschaftlichen Gründen keinen Beitrag zahlen müssen:

 

Kindertagespflegestellen

   262 Kinder

Kindertageseinrichtungen

1.436 Kinder

Schulbetreuung

   798 Kinder

Summe

2.496 Kinder

 

In der Summe profitieren die Eltern von 2496 Kindern von dem freiwilligen Zuschuss.

 

 

Die praktische Umsetzung:

 

Um den Eltern möglichst schnell eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen zu können, die dazu kurzfristig von der Verwaltung umgesetzt werden kann, wird der freiwillige Zuschuss den Beitragspflichtigen wie folgt zu Verfügung gestellt:

 

·         Die Beitragspflicht laut Elternbeitragssatzung bleibt unberührt.

 

·         Der freiwillige Zuschuss wird in der Höhe festgesetzt, die die Beitragspflichtigen laut Fälligkeit ihres Elternbeitragsbescheides zum 15.04.2020 zahlen müssen.

 

·         Der freiwillige Zuschuss wird auf die Höhe des von den Beitragspflichtigen tatsächlich gezahlten Elternbeitrags begrenzt. Damit wird verhindert, dass säumige Zahler auch noch einen Zuschuss erhalten.

 

·         Um die eingezahlten Gelder nicht mit viel Aufwand wieder auszuzahlen, wird die Sollstellung für die zum 15.04.2020 fälligen Elternbeiträge auf 0 € reduziert. Beitragspflichtige mit Abbuchungsermächtigungen werden dann nicht belastet. Beitragspflichtige, die selber überweisen, werden informiert, dass sie eine Monatsrate nicht zahlen brauchen.

 

Das grundsätzliche Festhalten an der Beitragspflicht laut Elternbeitragssatzung ist notwendig, da die Elternbeiträge im Nachhinein geprüft werden und es in vielen Fällen zu Anpassungen in der Beitragshöhe kommt. Für diese Überprüfung ist es notwendig, dass für den Monat April 2020 der Beitrag (fiktiv) gezahlt wurde, auch wenn er als freiwilliger Zuschuss auf Grund dieser Vorlage erstattet wurde.

 

 

 

Kinder in der Notbetreuung

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, diesen Erlass der Beiträge auch für Eltern zur Verfügung zu stellen, deren Kinder in der Notbetreuung sind. Gerade diese Eltern sind zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur immens belastet. Das derzeitige Angebot in den Betreuungseinrichtungen ist nicht vergleichbar mit den Regelangeboten, so dass auch aus diesem Grunde eine Beitragsbelastung nicht angemessen wäre.

 

 

Finanzierung:

 

Zur Finanzierung kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden. Zunächst wir im Rahmen des Berichtswesens über die Mindereinnahme berichtet werden müssen. Im Laufe des Haushaltsvollzuges wird zu überprüfen sein, ob und wie eine Haushaltsausgleich aus dem Bereich des VV II bzw. aus dem Gesamthaushalt möglich sein wird.