Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Ein
Teilstück der Engerstraße, im anliegenden Lageplan in Gelb dargestellt,
Gemarkung Rheine Stadt, Flur 166, Flurstück 790 tlw., wird hiermit gemäß § 7
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles
für die Beseitigung der Verkehrsfläche vorliegen und eine Verkehrsbedeutung
nicht mehr gegeben ist.
Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Rechtskraft des
Bebauungsplanes Nr. 190, Kennwort: „Engernstraße Teil A“, 7. Änderung, und wenn bis zum Fristablauf der drei
monatigen öffentlichen Bekanntmachung des geplanten Einziehungsverfahrens keine
Einsprüche vorgetragen werden.
Begründung:
Der
Bebauungsplan Nr. 190, Kennwort: „Engernstraße Teil A“, 7. Änderung, überplant
die bisherige öffentliche Verkehrsfläche mit einer
Gemeinschaftsstellplatzanlage.
Die
Stadt Rheine beabsichtigt die Verkehrsfläche aufzugeben. Sie soll an den
zukünftigen Eigentümer der anliegenden Grundstücke veräußert werden. Die Grundstücke sollen
unter Hinzunahme der Verkehrsfläche insgesamt neu bebaut werden. Endsprechende Verhandlungen wurden bereits
geführt, eine Einigung mit dem Kaufinteressenten konnte gefunden werden.
Das
Teilstück der Engernstraße ist als
öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes
NRW (StrWG NRW) zu betrachten. Eine Aufgabe und Veräußerung der öffentlichen
Verkehrsfläche bedingt ein förmliches Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW.
Ein
solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche
Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche
Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben,
wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen Bebauungsplan
entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 190,
Kennwort: „Engernstraße Teil A“, 7. Änderung, ist dieser Tatbestand gegeben.
Das Teilstück der Engernstraße dient ausschließlich der Erschließung der
angrenzenden Grundstücke. Da die Straßenfläche an diesen Eigentümer veräußert
werden soll und eine darüber hinausgehende Verkehrsbedeutung nicht gegeben ist,
ist eine Einziehung im Sinne des § 7
StrWG NRW zulässig.
Die
Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 10.06.2020 unter
Vorlagen Nummer 241/20, TOP 22, einstimmig beschlossen worden. Dieser Beschluss
wurde mit Veröffentlichung vom 18.06.2020 öffentlich bekanntgemacht, um Anliegern
und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, Bedenken und Anregungen
vorzutragen. Diese Frist läuft am 19.9.2020 um 24:00 Uhr ab.
Das
Einziehungsverfahren ist jetzt zum Abschluss zu bringen.
Anlage:
Lageplan