Betreff
Einziehung Stichweg Engernstraße
Vorlage
301/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Ein Teilstück der Engerstraße, im anliegenden Lageplan in Gelb dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 166, Flurstück 790 tlw., wird hiermit gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)  eingezogen, weil  überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Beseitigung der Verkehrsfläche vorliegen und eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.

 

Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 190, Kennwort: „Engernstraße Teil A“, 7. Änderung,  und wenn bis zum Fristablauf der drei monatigen öffentlichen Bekanntmachung des geplanten Einziehungsverfahrens keine Einsprüche vorgetragen werden.

 


Begründung:

Der Bebauungsplan Nr. 190, Kennwort: „Engernstraße Teil A“, 7. Änderung, überplant die bisherige öffentliche Verkehrsfläche mit einer Gemeinschaftsstellplatzanlage.

                                      

Die Stadt Rheine beabsichtigt die Verkehrsfläche aufzugeben. Sie soll an den zukünftigen Eigentümer der anliegenden Grundstücke  veräußert werden. Die Grundstücke sollen unter Hinzunahme der Verkehrsfläche insgesamt neu bebaut werden.  Endsprechende Verhandlungen wurden bereits geführt, eine Einigung mit dem Kaufinteressenten konnte gefunden werden.

 

Das Teilstück der Engernstraße  ist als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) zu betrachten. Eine Aufgabe und Veräußerung der öffentlichen Verkehrsfläche bedingt ein förmliches Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW.

 

Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben, wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen Bebauungsplan entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 190, Kennwort: „Engernstraße Teil A“, 7. Änderung, ist dieser Tatbestand gegeben. Das Teilstück der Engernstraße dient ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Da die Straßenfläche an diesen Eigentümer veräußert werden soll und eine darüber hinausgehende Verkehrsbedeutung nicht gegeben ist, ist eine Einziehung im   Sinne des § 7 StrWG NRW zulässig.

 

Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 10.06.2020 unter Vorlagen Nummer 241/20, TOP 22, einstimmig beschlossen worden. Dieser Beschluss wurde mit Veröffentlichung vom 18.06.2020 öffentlich bekanntgemacht, um Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit  zu geben, Bedenken und Anregungen vorzutragen. Diese Frist läuft am 19.9.2020 um 24:00 Uhr ab.

 

Das Einziehungsverfahren ist jetzt zum Abschluss zu bringen.

 


Anlage:

Lageplan