Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Haupt-, Digital- und
Finanzausschuss im Rahmen der Delegierung, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss beschließt gemäß § 46 Abs. 1 BauGB die Anordnung
eines Umlegungsverfahrens gemäß § 45 ff. BauGB für den Bereich „Schoppenkamp“.
Die Abgrenzung des
Bereichs, für den die Umlegung angeordnet wird, ist aus dem beigefügten
Übersichtsplan zu ersehen.
Begründung:
Die Ressource
Grund und Boden ist nicht beliebig vermehrbar. Umso wichtiger ist eine
effiziente, zielgerichtete und planvolle Nutzung dieses Gutes. Häufig
orientieren sich jedoch die durch einen Bebauungsplan überplanten Flächen nicht
an der Größe und dem Zuschnitt der vorhandenen Grundstücke.
Im Bereich
Schoppenkamp ist die Entwicklung von Bauland aufgrund der besonderen
Gegebenheiten (Lärmschutzwall, Entwässerungssituation) nur wirtschaftlich
darstellbar, wenn die gesamte Fläche entwickelt werden kann. Eine Neuordnung
der Grundstücke ist für die Schaffung von Bauplätzen erforderlich. Diese Neuordnung soll durch Zwischenerwerb oder
dort, wo der Zwischenerwerb durch die Stadt nicht möglich/gewünscht ist, im
Rahmen einer vereinbarten amtlichen Bodenordnung erfolgen (Umlegung in
Kombination mit städtebaulichen Verträgen, so zum Beispiel umgesetzt im
Wohnpark Dutum).
In einer
vereinbarten amtlichen Bodenordnung werden gemäß Wohnbaulandkonzept die
planbegünstigten Grundstückseigentümer an den Kosten für die Entwicklung neuer
Wohnbaugebiete angemessen beteiligt.
Grundvoraussetzung
ist, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Eckpunkte des
Wohnbaulandkonzeptes akzeptieren und auf einen Teil der entwicklungsbedingten
Bodenwertsteigerungen verzichten. Dieser Teil wird zur Finanzierung der Kosten
der Baulandentwicklung, also insbesondere für Bauleitplanung, Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse, Erschließung, Bau der sozialen Folgeeinrichtungen (z.
B. Kindergarten) und Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft,
verwendet. In den ersten Vorgesprächen haben die betroffenen Eigentümer ihre
Mitwirkungsbereitschaft signalisiert.
Eine vereinbarte
amtliche Umlegung ist hier nach Ansicht der Verwaltung das geeignete Verfahren,
um den Ausgleich zwischen privaten und öffentlichen Interessen umzusetzen.
Die
Umlegungsanordnung ist der Auftrag für die Umlegungsstelle zu prüfen, wo
Regelungsbedarf besteht, wie Einzelinteressen berücksichtigt werden können und
wie die Begrenzung eines gegebenenfalls durchzuführenden Umlegungsverfahrens
festzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens.
Das Gebiet der
Umlegungsanordnung ist im Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.
Auf Grundlage
dieser Anordnung werden mit allen Eigentümern und Rechtinhabern persönliche
Gespräche geführt, in denen eigene Interessen bereits mit in das Verfahren
eingebracht werden können und mögliche Vorteile dieses Verfahrens zur Regelung
vorhandener Probleme erläutert werden.
Im Anschluss
erfolgt dann die offizielle Einleitung des Umlegungsverfahrens durch Beschluss
im Umlegungsausschuss der Stadt Rheine. Hier werden dann die Gebietsgrenzen
unter Berücksichtigung der Gesprächsergebnisse festgelegt.
Durch die
parallele Bearbeitung von Umlegungsverfahren und Aufstellung des Bebauungsplans
werden Synergieeffekte genutzt und eine schnelle Realisierung – auch von
Teilabschnitten – ist möglich.
Die Durchführung
des Umlegungsverfahrens erfolgt durch
den Umlegungsausschuss. Dieser bedient sich einer Geschäftsstelle, die bei der
kommunalen Vermessungsdienststelle angesiedelt ist. Das ermöglicht eine
optimale Nutzung der dort vorhandenen Kompetenzen aus den Bereichen
Vermessungsleistungen, Bewertungsaufgaben und grundbuchrechtlicher
Fragestellungen. Diese Spezialaufgaben werden in enger Zusammenarbeit zwischen
Bauleitplanung, Stadtentwicklung und unter Berücksichtigung städtischen Bau-
und Liegenschaftsvorhaben auf der einen Seite und den privaten
Umlegungsbeteiligten auf der anderen Seite bearbeitet und gelöst. Das
koordinierte Ineinandergreifen aller an Umlegungsverfahren Beteiligter führt zu
einer flexiblen, wirtschaftlichen, gerechten und zeitnahen Umsetzung der
kommunalen Planungen.
Dementsprechend
soll die Umlegung gemäß § 46 Absatz 1 Baugesetzbuch durch den Rat der Stadt
Rheine angeordnet werden.
Anlage:
Übersichtsplan Gebiet der Anordnung Schoppenkamp