Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Wahlprüfungsausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine,
folgende Beschlüsse zu fassen:
1.
Der
Einspruch vom 22. September 2020 gegen die Gültigkeit der Wahl des
Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Rheine wird zurückgewiesen. Es wird
festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG
genannten Anfechtungsgründe vorliegt.
2.
Die Wahl
des Bürgermeisters der Stadt Rheine am 13. September 2020 wird gemäß den §§ 46
b, 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.
3.
Die Wahl
der Vertretung der Stadt Rheine am 13. September 2020 wird gemäß § 40 Abs. 1
Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.
Begründung:
1. Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
zur Wahl des Bürgermeisters und zur Wahl der Vertretung der Stadt Rheine
Die Ergebnisse der
Wahl des Bürgermeisters und der Wahl der Vertretung der Stadt Rheine hat der
Wahlausschuss in seiner Sitzung am 15. September 2020 festgestellt.
Die
stellvertretende Wahlleiterin hat die Ergebnisse der Wahl des Bürgermeisters
und der Wahl der Vertretung der Stadt Rheine am 18. September 2020 öffentlich
bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß §
39 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)
-
jede/r
Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
-
die für
das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an
der Wahl teilgenommen haben sowie
-
die
Aufsichtsbehörde
binnen eines
Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie
eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a
bis c KWahlG für erforderlich halten. Gegen die von den Wahlbehörden bei der
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen
konnte ebenfalls in der oben genannten Monatsfrist Einspruch eingelegt werden.
Die Frist zur
Einlegung von Einsprüchen endete am 18. Oktober 2020.
Gemäß § 40 KWahlG
und § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der Wahlprüfungsausschuss die
gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen vorzuprüfen. Der Ausschuss hat der Vertretung (Rat) einen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten.
2. Gesetzliche Grundlagen der Wahlprüfung
Nach § 40 Abs. 1
Satz 1 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den
Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die
Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.
Für die Wahl des
Bürgermeisters ist § 40 Abs. 1 KWahlG nach § 46 b KWahlG sinngemäß anzuwenden.
§ 40 Absatz 1
KWahlG eröffnet vier Möglichkeiten der Entscheidung des Rates, wovon drei
Reaktionen auf drei verschiedene Wahlfehler sind:
a) Wird die Wahl
wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das
Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG).
b) Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl
in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend
eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. § 42
KWahlG).
c) Wird die
Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich,
weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b
entsprechend. (§ 40 Abs. 1 Buschstabe c i. V. m. § 43 KWahlG).
d) Wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären (§ 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG).
3. Vorprüfung über eingegangene Einsprüche gegen die
Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und der Wahl der Vertretung der Stadt
Rheine am 13. September 2020 gem. § 40 Abs. 1 S. 1 KWahlG
Gegen die Gültigkeit
der Wahl des Bürgermeisters sowie der Vertretung der Stadt Rheine am 13.
September 2020 wurde am 22. September 2020 ein Einspruch zur Niederschrift
abgegeben, welcher dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist.
Ein weiterer für den
29. September 2020 vereinbarter Termin zur weiteren Konkretisierung der Ausführungen
vom 22. September 2020 und Unterschrift des Einspruchs wurde „aus
verfahrenstechnischen Gründen“ kurzfristig vom Einspruchsführer abgesagt.
Da der
Einspruchsführer seine Ausführungen vom 22. September 2020 weder konkretisiert
noch unterschrieben hat, wurde dieser vom Wahlleiter im Dezember 2020 darum
gebeten, bis zum 18. Dezember 2020 mitzuteilen, ob seine Ausführungen als
Einspruch gewertet werden sollen. Eine Rückmeldung erfolgte bis heute nicht.
Die Verwaltung ist
nach Rücksprache mit dem städtischen Rechtsamt zu dem Entschluss gekommen, die
Ausführungen dennoch als Einspruch zu werten. Der am 22. September 2020 zur
Niederschrift aufgenommene Einspruch wurde daraufhin von der Verwaltung nach
Parteien und Wählergruppen sortiert zusammengefasst, datenschutzrechtlich
aufgearbeitet und vorgeprüft.
Die Zusammenfassung
des o. g. Einspruchs und die Vorprüfung der Verwaltung sind der Anlage 2 dieser
Vorlage zu entnehmen. Auf Grundlage der in der Anlage 2 dargestellten Prüfung
empfiehlt die Verwaltung die Zurückweisung des Einspruchs und die Erklärung der
Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und der Wahl der Vertretung der Stadt
Rheine.
4. Vorprüfung der
Gültigkeit der Wahl von Amts wegen
Es ist gemäß §
40 Absatz 1 Buchstaben a bis d KWahlG in folgender Weise zu beschließen:
a) „Wird
die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.“
Seitens
der Verwaltung wurde nach Prüfung festgestellt, dass sowohl bei Dr. Peter Lüttmann
als auch bei allen gewählten Vertreterinnen und Vertretern die Wählbarkeit
vorliegt. Das Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin ist nicht
anzuordnen.
Ein
Anfechtungsgrund nach Buchstabe a ist demnach nicht gegeben.
b)
„Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl
in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.“
Unregelmäßigkeiten
bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung, die im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, sind
nicht bekannt geworden.
Ein
Anfechtungsgrund nach Buchstabe b ist demnach nicht gegeben.
c)
„Wird
die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie
aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung
nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche
Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b
entsprechend.“
Der
Wahlausschuss hat die Wahlergebnisse zur Wahl des Bürgermeisters und zur Wahl
der Vertretung der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 15. September 2020
festgestellt. Gründe für eine Änderung dieser festgestellten Ergebnisse sind
nicht bekannt.
Ein
Anfechtungsgrund nach Buchstabe c ist demnach nicht gegeben.
d)
„Wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.“
Da kein Fall der Buchstaben a bis c vorliegt, sind gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der Vertretung der Stadt Rheine für gültig zu erklären.
Anlagen:
Anlage 1: Niederschrift über den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters sowie der Vertretung der Stadt Rheine am 13. September 2020 vom 22. September 2020
Anlage 2: Zusammenfassung des Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters sowie der Vertretung der Stadt Rheine am 13. September 2020 inkl. Vorprüfung der Verwaltung