Betreff
Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine am 13. September 2020
Vorlage
156/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Wahlprüfungsausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Wahl des Integrationsrates der Stadt Rheine am 13. September 2020 wird gemäß § 18 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Rheine i. V. m. § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.

 

 


Begründung:

 

1. Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Wahl des Integrationsrates der Stadt Rheine

 

Das Ergebnis der Wahl des Integrationsrates der Stadt Rheine hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 15. September 2020 festgestellt.

 

Die stellvertretende Wahlleiterin hat die Ergebnisse der Wahl des Integrationsrates der Stadt Rheine am 21. September 2020 öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Rheine i. V. m.  § 39 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)

 

-          jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

-          die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie

-          die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen konnte ebenfalls in der oben genannten Monatsfrist Einspruch eingelegt werden.

 

Die Frist zur Einlegung von Einsprüchen endete am 21. Oktober 2020.

 

Gemäß § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Rheine und in analoger Anwendung des § 40 KWahlG und § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der Wahlprüfungsausschuss die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen. Der Ausschuss hat der Vertretung (Integrationsrat) einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

 

2. Vorprüfung eingegangener Einsprüche

 

Einsprüche gegen die Wahl des Integrationsrates am 13. September 2020 sind nicht eingegangen.

3. Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen

 

Es ist gemäß § 18 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Rheine i. V. m. § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis d KWahlG in folgender Weise zu beschließen:

 

a)      „Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erklärt, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.“

 

Seitens der Verwaltung wurde nach Prüfung festgestellt, dass bei allen gewählten Vertreterinnen und Vertretern die Wählbarkeit vorliegt. Das Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin ist nicht anzuordnen.

Ein Anfechtungsgrund nach Buchstabe a ist demnach nicht gegeben.

 

b)            Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.“

 

Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung sind nicht bekannt geworden.

Ein Anfechtungsgrund nach Buchstabe b ist demnach nicht gegeben.

 

c)            „Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.“

 

Der Wahlausschuss hat die Wahlergebnisse zur Wahl des Integrationsrates der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 15. September 2020 festgestellt. Gründe für eine Änderung dieser festgestellten Ergebnisse sind nicht bekannt.

Ein Anfechtungsgrund nach Buchstabe c ist demnach nicht gegeben.

 

d)            „Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.“

 

Da kein Fall der Buchstaben a bis c vorliegt, ist gemäß § 18 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Rheine i. V. m. § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG die Wahl des Integrationsrates der Stadt Rheine für gültig zu erklären.