Betreff
Antrag des Beirates für Menschen mit Behinderungen auf Entsendung einer sachkundigen Einwohnerin/eines sachkundigen Einwohners in den Jugendhilfeausschuss / Änderung der Satzung des Jugendamtes
Vorlage
383/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt:

 

1.      Der Beirat für Menschen mit Behinderungen soll zukünftig eine sachkundige Einwohnerin/einen sachkundigen Einwohner in den Jugendhilfeausschuss entsenden.

2.      Die Verwaltung mit der Satzungsänderung § 4 Abs. 3 dahingehend zu beauftragen, dass der Beirat für Menschen mit Behinderungen als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten ist.

3.     Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung die Satzungsänderung dem Rat der Stadt Rheine zur Beschlussfassung vorzulegen.

 


Begründung:

 

Gemäß § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes NRW ist für das Jugendamt eine Satzung zu erlassen. Die Gemeindeordnung NW sieht ebenfalls vor, dass die Kommunen ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln können, soweit Gesetze nicht anderes bestimmen. Die Satzung ist nach dem Kommunalverfassungsrecht von der Vertretungskörperschaft zu erlassen und für die Geschäftsführung des Jugendamtes und die Tätigkeit des Jugendhilfeausschusses verbindlich.

 

Die aktuelle Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheine wurde am 21.12.2010 beschlossen.

 

Der Beirat für Menschen mit Behinderung beantragt, dass der Jugendhilfeausschuss beschließen möge, dass auch aus dem Beirat eine sachkundige Einwohnerin/ein sachkundiger Einwohner entsendet werden kann. Als Begründung führt der Beirat an, dass er auch die Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung vertritt und daher zwingend auch im Jugendhilfeausschuss vertreten sein sollte.

 

Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) listet in    § 5 Abs. 1 die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf. Die Behindertenbeiräte sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Allerdings besagt § 5 Abs. 3, dass in der Satzung des Jugendamtes bestimmt werden kann, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.

 

Die aktuelle Satzung des Jugendamtes vom 21.12.2010 listet in § 4 Abs. 3 die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf. Gemäß AG-KJHG kann die Satzung weitere beratende Mitglieder bestimmen. Daher sollte die Satzung an dieser Stelle entsprechend ergänzt werden.

 

Anlagen:

Entwurf Ergänzung der Jugendamtssatzung

Antrag des Beirates für Menschen mit Behinderung