Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt:
1. Der Beirat für Menschen mit Behinderungen soll zukünftig eine sachkundige Einwohnerin/einen sachkundigen Einwohner in den Jugendhilfeausschuss entsenden.
2.
Die Verwaltung mit der Satzungsänderung § 4 Abs.
3 dahingehend zu beauftragen, dass der Beirat für Menschen mit Behinderungen
als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten ist.
3.
Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die
Verwaltung die Satzungsänderung dem Rat der Stadt Rheine zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Begründung:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
des Landes NRW ist für das Jugendamt eine Satzung zu erlassen. Die
Gemeindeordnung NW sieht ebenfalls vor, dass die Kommunen ihre Angelegenheiten
durch Satzungen regeln können, soweit Gesetze nicht anderes bestimmen. Die
Satzung ist nach dem Kommunalverfassungsrecht von der Vertretungskörperschaft
zu erlassen und für die Geschäftsführung des Jugendamtes und die Tätigkeit des
Jugendhilfeausschusses verbindlich.
Die
aktuelle Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheine wurde am 21.12.2010
beschlossen.
Der Beirat für Menschen mit
Behinderung beantragt, dass der Jugendhilfeausschuss beschließen möge, dass
auch aus dem Beirat eine sachkundige Einwohnerin/ein sachkundiger Einwohner
entsendet werden kann. Als Begründung führt der Beirat an, dass er auch die
Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung vertritt und daher
zwingend auch im Jugendhilfeausschuss vertreten sein sollte.
Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
listet in § 5 Abs. 1 die beratenden
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf. Die Behindertenbeiräte sind in
dieser Aufzählung nicht enthalten. Allerdings besagt § 5 Abs. 3, dass in der
Satzung des Jugendamtes bestimmt werden kann, dass weitere sachkundige Frauen
und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.
Die aktuelle Satzung
des Jugendamtes vom 21.12.2010 listet in § 4 Abs. 3 die beratenden Mitglieder
des Jugendhilfeausschusses auf. Gemäß AG-KJHG kann die Satzung weitere
beratende Mitglieder bestimmen. Daher sollte die Satzung an dieser Stelle
entsprechend ergänzt werden.
Anlagen:
Entwurf Ergänzung
der Jugendamtssatzung
Antrag des Beirates
für Menschen mit Behinderung