Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1)
Der Betriebsausschuss nimmt den von der
Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss zum
31.12.2020 und den Lagebericht zur Kenntnis.
2)
Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:
a. Der Rat der Stadt Rheine stellt den
Jahresabschluss zum 31.12.2020, abschließend mit einer Bilanzsumme von
509.759,38 EUR und einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 135.498,11 EUR fest.
b. Der Rat der Stadt Rheine nimmt den
Lagebericht zur Kenntnis.
c. Der Rat der Stadt Rheine beschließt
den Jahresfehlbetrag in Höhe von 135.498,11 EUR durch eine Zuführung zur
allgemeinen Rücklage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle
Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ auszugleichen.
d. Der Rat der Stadt Rheine erteilt dem
Betriebsausschuss für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung.
3)
Der Betriebsausschuss erteilt der
Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung.
Begründung:
Zu 1)
Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
„Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ (Betriebssatzung) wird die
Einrichtung nach den Regeln des Neuen Kommunalen Finanzmanagements geführt, so
dass die Regelungen der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO) zum Jahresabschluss
nicht gelten.
An deren Stelle treten die Regelungen zum Jahresabschluss der
Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO). Hiernach besteht der Jahresabschluss aus
der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, … der Bilanz und dem Anhang.
Darüber hinaus ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht … beizufügen (§ 38
KomHVO).
Die Prüfung des Jahresabschlusses wurde aufgrund des Beschlusses des
Betriebsausschusses vom 04.06.2019 durch die Concunia GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt.
Das Ergebnis der Prüfung wird in der Sitzung durch einen Wirtschaftsprüfer der
Concunia GmbH, Herr Kemp, vorgestellt.
Am 31.12.2020 weist der Jahresabschluss einen Fehlbetrag von 135.498,11 EUR
aus.
Zu den Gründen wird im Lagebericht erläutert, dass die Nachzahlung von
Ansprüchen zur Betrieblichen Altersvorsorge, sowie die Mindereinnahmen durch
die Corona-Lockdowns den Fehlbetrag verursachten.
Beides konnte bei Erstellung der Wirtschaftsplanung nicht vorhergesehen werden.
Zu 2)
Gemäß § 5 der Betriebssatzung in Verbindung mit § 4 Buchstabe c) EigVO
entscheidet der Rat der Gemeinde über die Feststellung des Jahresabschlusses …
und die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses.
§ 10 Abs. 6 EigVO sieht vor, dass ein etwaiger Jahresverlust, soweit er nicht
aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung
vorzutragen ist.
Ein Vortrag auf neue Rechnung ist jedoch nur möglich, wenn die erforderliche
Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs nicht gefährdet wird.
Die allgemeine Rücklage der Einrichtung wurde in der Betriebssatzung lediglich
auf 100.000 EUR festgelegt (§ 11 Abs. 2).
Grund hierfür ist die geringe Vermögensausstattung, welche für den ideellen
Satzungszwecks vollkommen ausreichend ist. Hierdurch besteht jedoch im
laufenden Geschäftsbetrieb keine Möglichkeit einen Verlust durch eine
Verbesserung der Ertragslage auszugleichen.
Darüber hinaus erscheint, mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie
auf das Geschäftsjahr 2021, ein eigenständiger Ausgleich Jahresfehlbetrags
nicht wahrscheinlich.
Es wird daher empfohlen den Jahresfehlbetrag für 2020 durch Haushaltsmittel der
Stadt Rheine auszugleichen.
Zu 3) Gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 EigVO entscheidet der
Betriebsausschuss über die Entlastung der Betriebsleitung.
Anlage:
Prüfbericht der Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft