Betreff
Jahresabschluss der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage zum 31.12.2020
Vorlage
415/21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1)      Der Betriebsausschuss nimmt den von der Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2020 und den Lagebericht zur Kenntnis.

 

2)      Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:

a. Der Rat der Stadt Rheine stellt den Jahresabschluss zum 31.12.2020, abschließend mit einer Bilanzsumme von 509.759,38 EUR und einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 135.498,11 EUR fest.

b. Der Rat der Stadt Rheine nimmt den Lagebericht zur Kenntnis.

c. Der Rat der Stadt Rheine beschließt den Jahresfehlbetrag in Höhe von 135.498,11 EUR durch eine Zuführung zur allgemeinen Rücklage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ auszugleichen.

d. Der Rat der Stadt Rheine erteilt dem Betriebsausschuss für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung.

 

3)      Der Betriebsausschuss erteilt der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung.

 


Begründung:

 

Zu 1)
Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ (Betriebssatzung) wird die Einrichtung nach den Regeln des Neuen Kommunalen Finanzmanagements geführt, so dass die Regelungen der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO) zum Jahresabschluss nicht gelten.
An deren Stelle treten die Regelungen zum Jahresabschluss der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO). Hiernach besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, … der Bilanz und dem Anhang.
Darüber hinaus ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht … beizufügen (§ 38 KomHVO).

Die Prüfung des Jahresabschlusses wurde aufgrund des Beschlusses des Betriebsausschusses vom 04.06.2019 durch die Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt.
Das Ergebnis der Prüfung wird in der Sitzung durch einen Wirtschaftsprüfer der Concunia GmbH, Herr Kemp, vorgestellt.

Am 31.12.2020 weist der Jahresabschluss einen Fehlbetrag von 135.498,11 EUR aus.
Zu den Gründen wird im Lagebericht erläutert, dass die Nachzahlung von Ansprüchen zur Betrieblichen Altersvorsorge, sowie die Mindereinnahmen durch die Corona-Lockdowns den Fehlbetrag verursachten.
Beides konnte bei Erstellung der Wirtschaftsplanung nicht vorhergesehen werden.


Zu 2)
Gemäß § 5 der Betriebssatzung in Verbindung mit § 4 Buchstabe c) EigVO entscheidet der Rat der Gemeinde über die Feststellung des Jahresabschlusses … und die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses.
§ 10 Abs. 6 EigVO sieht vor, dass ein etwaiger Jahresverlust, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen ist.
Ein Vortrag auf neue Rechnung ist jedoch nur möglich, wenn die erforderliche Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs nicht gefährdet wird.
Die allgemeine Rücklage der Einrichtung wurde in der Betriebssatzung lediglich auf 100.000 EUR festgelegt (§ 11 Abs. 2).
Grund hierfür ist die geringe Vermögensausstattung, welche für den ideellen Satzungszwecks vollkommen ausreichend ist. Hierdurch besteht jedoch im laufenden Geschäftsbetrieb keine Möglichkeit einen Verlust durch eine Verbesserung der Ertragslage auszugleichen.
Darüber hinaus erscheint, mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Geschäftsjahr 2021, ein eigenständiger Ausgleich Jahresfehlbetrags nicht wahrscheinlich.
Es wird daher empfohlen den Jahresfehlbetrag für 2020 durch Haushaltsmittel der Stadt Rheine auszugleichen.

 

Zu 3) Gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 EigVO entscheidet der Betriebsausschuss über die Entlastung der Betriebsleitung.

 


Anlage:

 

Prüfbericht der Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft