Betreff
Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl und Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2022/2023
Vorlage
005/22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2022/2023 auf 33 Eingangsklassen fest.

 

2)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2022/2023 wie folgt:

 

Grundschule

Verteilung der Eingangsklassen

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

-          Hauptstandort Altenrheine

-          Teilstandort Rodde

3 davon 1 in Rodde

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

3

Johannesschule Mesum

-          Hauptstandort Mesum

-          Teilstandort Elte

3 davon 1 in Elte

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

3 davon 1 Nebenstandort Konradschule

Gesamt

 33

 

 


Begründung:

 

Bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2008 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich verzichtet.

 

Seit dem 01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.

 

Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.

 

Am 09.07.2019 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische Rheiner Grundschulen bis auf Weiteres folgende Zügigkeiten grundsätzlich festgelegt (Vorlage 2015/19/1):

 

Grundschule

Zügigkeit

 

Annetteschule

3

 

Bodelschwinghschule

2

 

Canisiusschule

3

 

Edith-Stein-Schule

2

 

Franziskusschule Mesum

2

 

Gertrudenschule

2

 

Johannesschule Eschendorf

3

Ab 2021/22

Johannesschule Mesum

3

 

Kardinal-von-Galen Schule

2

 

Ludgerusschule Schotthock

2

 

Marienschule Hauenhorst

2

 

Michaelschule

4

Ab 2022/23

Paul-Gerhardt-Schule

2

 

Südeschschule

4

Ab 2023/24

 

Die Canisiusschule und die Johannesschule Mesum/Elte setzen sich jeweils aus einem Hauptstandtort und einem Teilstandort zusammen (Grundschulverbund). Grundsätzlich können Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schüler/innen nur als Teilstandorte geführt werden (§ 83 Abs. 1 SchulG NRW). An Teilstandorten kann jahrgangsbezogen (jeweils Klasse 1 bis 4) oder jahrgangsübergreifend (Klasse 1 und 2 gemeinsam sowie Klasse 3 und 4 gemeinsam) unterrichtet werden. Die Unterrichtsart ist im pädagogischen Konzept der Schule zu verankern und von der Schulkonferenz zu beschließen. Im Anmeldeverfahren werden die Kinder für einen Standort der Schule angemeldet. Am Teilstandort Rodde wird jahrgangsübergreifend unterrichtet; am Teilstandort Elte wird seit dem Schuljahr 2021/22 jahrgangsbezogen unterrichtet.

Die Südeschschule verfügt über einen Nebenstandort. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Nebengebäude zum Hauptgebäude, hier das Gebäude der Konradschule. Im Anmeldeverfahren werden die Kinder bei der Schule und nicht für einen bestimmten Standort angemeldet. Die Eltern können lediglich einen Standortwunsch äußern.

 

Nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschule fest.

 

Hinweis: Eine Umsetzung der Zügigkeiten ist erst möglich, wenn die räumlichen Kapazitäten nach dem beschlossenen Musterraumprogramm zur Verfügung stehen.

Die Zügigkeiten der Michaelschule und der Südeschschule sind mit Blick auf die anstehenden Um- und Erweiterungsmaßnahmen bereits erhöht worden. Die maximale Zügigkeit wird an beiden Schulen erst nach Fertigstellung der Baumaßnahmen ausgenutzt.

 

Bildung der Eingangsklassen

 

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden. (Dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht.)

 

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs. 3 SchulG NRW). Über diese Option soll in den Folgejahren in Anhängigkeit der Ertüchtigung sämtlicher Grundschulstandorte politisch beraten werden.

 

Kommunale Klassenrichtzahl

 

Innerhalb einer Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die Verteilung zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Die Kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, indem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

 

Seit dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.

 

Nachdem im November 2021 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das Schuljahr 2022/2023 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 21. Dezember 2020):

 

Grundschule

Anmeldungen/

Anzahl der

Schüler/innen

 

Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Annetteschule

40

 

2

Bodelschwinghschule

56

 

2

Canisiusschule Hauptstandort

38

 

2

Canisiusschule Nebenstandort

12

 

1

Edith-Stein-Schule

38

 

2

Franziskusschule Mesum

39

 

2

Gertrudenschule

66

 

3

Johannesschule Eschendorf

87

 

4

Johannesschule Mesum/Elte Hauptstandort

41

 

2

Johannesschule Mesum/Elte Teilstandort

26

 

1

Kardinal-von-Galen Schule

73

 

3

Ludgerusschule Schotthock

26

 

1

Marienschule Hauenhorst

43

 

2

Michaelschule

62

 

3

Paul-Gerhardt-Schule

48

 

2

Südeschschule (Anmeldewunsch Hauptgebäude)

61

 

3

Südeschschule (Anmeldewunsch Nebengebäude)

9

 

0

 

 

 

 

Gesamt

765

 

34

 

 

 

 

Jahrgangsübergreifender
Unterricht

10

 

 

Gesamt

775

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl

dividiert durch 23

33,70

 

 

Derzeit sind 12 dem Grunde nach für das Schuljahr 2022/23 der Schulpflicht unterliegenden Kinder (Stand 10.12.2021) im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet worden. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.

 

Berechnungsgrundlage der Kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6 a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der Vorjahre.

 

In einer gemeinsamen Besprechung mit allen Grundschulleitungen und der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin am 16.12.2021 wurde folgender Beschlussvorschlag abgestimmt und einvernehmlich kommuniziert:

 

Grundschule

Verteilung der
Eingangsklassen

Freie Kapazitäten

(+/-)

Annetteschule

2

16

Bodelschwinghschule

2

0

Canisiusschule

Hauptstandort Altenrheine

2

8

Canisiusschule

Teilstandort Rodde

1

7

Edith-Stein-Schule

2

15

Franziskusschule Mesum

2

17

Gertrudenschule

2

-10

Johannesschule Eschendorf

3

-6

Johannesschule Mesum

Hauptstandort Mesum

2

15

Johannesschule Mesum

Teilstandort Elte

1

3

Kardinal-von-Galen-Schule

2

-18

Ludgerusschule Schotthock

2

30

Marienschule Hauenhorst

2

13

Michaelschule

3

22

Paul-Gerhardt-Schule

2

8

Südeschschule Hauptgebäude

2

-5

Südeschschule

Nebenstandort Konradschule

1

20

Gesamt

 33

 

 

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

 

  1.  bis zu 29 eine Klasse;
  2. 30 bis 56 zwei Klassen;
  3. 57 bis 81 drei Klassen;
  4. 82 bis 104 vier Klassen

 

 

Für die Gertrudenschule hat der Rat der Stadt Rheine eine Zweizügigkeit festgelegt. Räumlichkeiten für die Bildung einer weiteren Eingangsklasse stehen nicht zur Verfügung. Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, die Paul-Gerhardt-Schule zu besuchen oder je nach Wohnlage die Ludgerusschule Schotthock oder Michaelschule zu wählen.

 

Für die Kardinal-von-Galen-Schule hat der Rat der Stadt Rheine eine Zweizügigkeit festgelegt. Räumlichkeiten für die Bildung einer weiteren Eingangsklasse stehen nicht zur Verfügung. Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, die Michaelschule oder Edith-Stein- Schule in unmittelbarer räumlicher Nähe zu besuchen.

 

Für die Südeschschule hat der Rat der Stadt Rheine bisher eine Zweizügigkeit festgelegt. Die räumlichen Voraussetzungen lassen unter Einbeziehung des Gebäudes Konradschule eine Dreizügigkeit zum jetzigen Zeitpunkt abbilden. Hierbei können am Hauptstandort maximal zwei Eingangsklassen gebildet werden.

 

Bei dem Gebäude Konradschule handelt es sich um einen Nebenstandort der Südeschschule. Im Anmeldeverfahren melden die Eltern ihr Kind bei der Südeschschule an, hierbei kann man einen Wunsch für den Besuch des Nebengebäudes nennen. Im Gegensatz zu Teilstandorten besteht kein Anspruch/Möglichkeit sich nur für einen Schulstandort einer Schule anzumelden.

Für die Klassenbildung sind mindestens 15 Schüler/innen in einer Klasse notwendig.

Im Anmeldeverfahren der Südeschschule haben lediglich 8 Eltern den Wunsch zum Besuch des Nebenstandortes geäußert. Um eine Klassenbildung an der Konradschule zu ermöglichen und alle Schüler/innen an der Südeschschule aufzunehmen wird durch die Schulleitung eine Verteilung der Schüler/innen auf die verschiedenen Standorte der Südeschschule durchgeführt werden.

 

Für die Johannesschule Eschendorf hat der Rat der Stadt Rheine mit dem abgeschlossenen Umbau eine Dreizügigkeit festgelegt. Räumlichkeiten für die Bildung einer weiteren Eingangsklasse stehen nicht zur Verfügung. Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, die Annetteschule, Ludgerusschule oder Südeschschule zu besuchen.

 

Erfahrungsgemäß erfolgen an der Ludgerusschule Schotthock bis Ostern noch Nachmeldungen. Daher sind trotz Unterschreitung der Schülerzahl zwei Eingangsklassen zu bilden.