Betreff
Straßen- und Wegekonzept - Prioritätenliste für den Ausbau von Straßen 2023 - 2026
Vorlage
227/22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt das

Straßen- und Wegekonzept - Prioritätenliste für den Ausbau von Straßen (Anlage 1) vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2023.


Begründung:

 

  1. Straßen- und Wegekonzept – Prioritätenliste für den Ausbau von Straßen

 

In der Sitzung des Bau- und Mobilitätsausschusses vom 10.06.2021 (Vorlage 273/21) ist das grundlegende Straße- und Wegekonzept und die zugehörige Prioritätenliste beschlossen worden.

Die Prioritätenliste ist nun auf Aktualität überprüft und die zeitliche Einplanung der Maßnahmen eingearbeitet worden. Insbesondere die Verschiebungen, die sich auf Grund der Verschiebungen von KAG-Maßnahmen (Vorlage 657/21 und 043/22) ergeben haben, waren hierbei zu berücksichtigen:

Alter Neuenkirchener Weg (Lindenstr. -Sprickmannstr.)

Birkenallee (Am Stadtwalde bis Sandkampstraße

Birkenallee (Dorfstraße bis Am Stadtwalde)

Dutumer Straße (Wagnerstraße bis Beethovenstraße)

Homeyerstraße (Forckenbeckstraße bis Salinenkanal?)

Krumme Straße/Steinfurter Straße (Lindenstraße bis Beethovenstraße);

Ludgeristraße (Bayernstraße bis Sachsenstr.)

Schleupestraße (Anton-Führer-Str. bis Eichenstr.)

Staelskottenweg (Hauenhorster Str. bis Bahnunterführung)

 

Diese Straßen konnten nicht durchgängig in 2023 berücksichtigt werden, da die Prioritätenliste verstärkt daraufhin überprüft wurde, ob die anstehenden Maßnahmen in den Planungsjahren auch umgesetzt werden können, um Ermächtigungsübertragungen für die Folgejahre weitestgehend verhindern zu können.

 

In der Prioritätenliste sind in der Anlage 1 alle Straßenbaumaßnahmen in alphabetischer Reihenfolge gelistet (ausgenommen die Zuordnungen zu Deckensanierung, Wirtschaftswege, kleine Radverkehrsmaßnahmen; hier wird der Oberbegriff vorangestellt), so dass man zielgerichtet eine bestimmte Straße finden kann.

Die vorgesehene Ausbauart (Neubau, Erneuerung, Instandsetzung, Unterhaltung) kann aus dieser Gesamtliste ebenso abgelesen werden, wie die zeitlichen Verschiebungen zu den bisher eingeplanten Jahren (20xx alt).

Beim Neubau handelt es sich überwiegend um neue Erschließungsmaßnahmen oder Straßen, die bisher noch nicht endgültig hergestellt worden sind.

Zur Erneuerung zählen überwiegend Maßnahmen, bei denen bestehende Straßen auf Grund des schlechten Zustands nochmalig hergestellt werden.

Bei der Instandsetzung und Unterhaltung des Straßenkörpers handelt es sich um Maßnahmen, die der Erhaltung der Straßensubstanz dienen, um die Nutzungsdauer möglichst lange erhalten zu können.

 

Nachrichtlich wurden die Projekte aus dem laufenden Jahr 2022 ebenfalls aufgenommen.

Darüber hinaus sind auch die Projekte, die im Ergebnisplan (Unterhaltungsmaßnahmen) veranschlagt sind, aufgenommen worden; auch wenn sie z. T. durch die TBR finanziert werden.

 

Ebenfalls ist die Erneuerung von Wirtschaftswegen in der Prioritätenliste enthalten. Die hier aufgelisteten Projekte wurden von der TBR vorab mit den Vorsitzenden der Ortsvereine der Landwirte abgestimmt. Für das Finanzplanungsjahr 2023 ist das zur Verfügung stehende Budget bereits auf Maßnahmen verteilt worden. Für die Folgejahre ist zunächst ein pauschaler Betrag (300 T€ Stadt; 300 T€ TBR) veranschlagt, mit dem zur nächsten Prioritätenliste jeweils das Folgejahr maßnahmenscharf konkretisiert wird, da sich hier der Zustand insbesondere bei starken Witterungseinflüssen unterschiedlich ausprägen kann. D. h. hier werden nur für das Folgejahr die einzelnen konkreten Maßnahmen festgelegt.

 

Gleiches gilt auch für Maßnahmen der Instandsetzung und Deckensanierung. Im direkten Folgejahr werden die einzelnen Maßnahmen benannt, für die weiteren Jahre wird ein pauschaler Betrag (700 T€) festgelegt.

 

Auch für „Kleine Radverkehrsmaßnahmen“ werden im direkten Folgejahr bereits bekannte größere einzelne Maßnahmen benannt, die sich aus den jährlichen Beratungsgesprächen Ende des Jahres im AK Radverkehr ergeben haben und im Bau- und Mobilitätsausschuss beschlossen worden sind.

Für die weiteren Jahre wird ein pauschaler Betrag festgelegt (400 T€).

 

Zum Budget „Anpassung T-30-Bereiche“, in dem jährlich 100 T€ zur Verfügung stehen, werden im direkten Folgejahr bereits bekannte größere einzelne Maßnahmen bzw. Gebiete benannt, da hier die Umsetzung im Zusammenhang der angrenzenden Straßen erfolgen muss. So sind für 2023 die Gebiete um die Straßen Altenrheiner Straße und Lingener Straße vorgesehen. 

 

In der Prioritätenliste sind nun alle relevanten Projekte, auch die, die nicht im Budget 5301 liegen, aufgeführt. Die Straßenbauprojekte anderer Budgets (z.B. Sonderprojekt Konversion „SP Konversion“) sind zusätzlich aufgeführt worden, um einen Gesamtüberblick über anstehende Straßenbaumaßnahmen zu erhalten und eine ressortunabhängige Priorisierung vornehmen zu können, mit der auch die personellen Kapazitäten für die Umsetzung der Maßnahmen abgeglichen werden können.

 

Für eine Umsetzung der Maßnahmen für das Jahr 2023 sind bereits jetzt Vorarbeiten (Vermessung, Entwurfsplanung usw.) notwendig, die nach dem durch diese Vorlage zu fassenden Beschluss und vor dem formellen Haushaltsbeschluss in der Regel bereits Kosten verursachen. Sollten Bedenken bezüglich der Umsetzung bestehen, sollten diese zum jetzigen Zeitpunkt bereits geäußert werden, damit die Personal- und Finanzressourcen optimal eingesetzt werden und die Verwaltung zudem eine gewisse Sicherheit bezüglich der Umsetzung der im nächsten Haushaltsjahr geplanten Projekte erlangt.

Um auch der beitragsrechtlichen Situation gerecht zu werden, wird diese Betrachtung bei jedem Projekt einzeln kommentiert.

 

Mit der vorgelegten Prioritätenliste können eine bedarfsgerechte Planung und ein gezielter Ausbau neuer Straßen erfolgen.

Die entsprechend des Straßenerhaltungskonzeptes empfohlenen Ausgaben für die Erhaltung des aktuellen Zustands der Straßeninfrastruktur durch Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wird mit rd. 6 Mio. € in der Prioritätenliste eingeplant.

 

  1. Prüfung der Baumaßnahmen auf Erhebung von Beiträgen

 

Mit der Aufnahme der Maßnahmen in das Straßen- und Wegekonzept erfolgt auch eine Vorprüfung der Beitragsfähigkeit durch die Bauverwaltung im Fachbereich Planen und Bauen (Produkt 5302). Das Ergebnis der Vorprüfung ist in der Spalte „Beschreibung der Maßnahme“ kurz dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine vollumfassende Beitragsprüfung, wie sie zum Ausbau der Maßnahme gemacht wird, sondern um eine erste Einschätzung. Demzufolge können sich zur Beitragserhebung auch noch Änderungen ergeben.

 

In der Spalte „Beiträge/Zuschüsse“ wird festgehalten, ob es sich nach der ersten Einschätzung um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und / oder die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt. Auf dieser Grundlage werden die voraussichtlichen Beitragseinnahmen im Hinblick auf die geschätzten Baukosten ermittelt und mit den Baukosten im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr und den Finanzplanungszeitraum veranschlagt.

 

In diesem Jahr haben sich sowohl bei den Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB als auch bei den Straßenbaubeiträgen nach dem KAG einige Änderungen in den Rechtsgrundlagen ergeben, die hier kurz erläutert werden sollen.

 

Erschließungsbeiträge nach dem BauGB

 

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen wurde am 6.5.2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Es regelt die zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB. Danach ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 127 BauGB durch die Gemeinden mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. Unabhängig von dem Eintritt der Vorteilslage ist die Festsetzung der Beitragspflicht für solche Erschließungsanlagen ausgeschlossen, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind.

 

Das neue Gesetz enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Auslegung bedürfen. Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist demnach u. a. relevant, was unter dem Begriff „Beginn der technischen Herstellung“ zu verstehen ist. Hierzu und zu den beitragsrechtlichen Folgen dieser neuen Rechtslage wird die städtische Rechtsrätin Frau Dr. Niestegge eine Stellungnahme für die Beitragsabteilung der Bauverwaltung fertigen.

Voraussichtlich werden dieses Gesetz und seine Umsetzung auch auf den Beitragstagen in Bad Honnef am 20.06.2022 im Mittelpunkt stehen.

 

Die beitragsrechtlichen Folgen für die Straßenbaumaßnahmen sind daher zurzeit noch nicht abschließend zu beurteilen.

 

Für das Straßen- und Wegekonzept ist dahingehend eine erste grobe Überprüfung erfolgt. Die Maßnahmen, die von der Gesetzesänderung betroffen sein könnten, sind in der Spalte „Beiträge/Zuschüsse“ mit „Erschließungsbeiträge/Straßenbaubeiträge?“ gekennzeichnet. Aus dem Grundsatz des Vorsichtsprinzips wurde für die Haushaltsplanung unterstellt, dass Straßenbaubeiträge nach dem KAG anfallen, da die Einnahmen durch Straßenbaubeiträge aufgrund der Satzungen der Stadt Rheine geringer sind als die Einnahmen durch Erschließungsbeiträge. Die Einnahmen durch Straßenbaubeiträge werden zu 100 % als Förderung vom Land NRW gezahlt (siehe nachfolgende Erläuterung Straßenbaubeiträge nach dem KAG). Sie können erst beantragt werden, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist und alle Unternehmerrechnungen vorliegen. Die Einnahmen werden daher in dem Straßen- und Wegekonzept und in der anstehenden Haushaltsplanung 2023 jeweils im Folgejahr der Baukosten veranschlagt.

 

Straßenbaubeiträge nach dem KAG

 

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) vom 3. Mai 2022 wurde am 11.5.2022 im Ministerialblatt des Landes NRW verkündet und ersetzt den gleichnamigen Runderlass vom 25.10.2021. Die Richtlinie tritt am 12.5.2022 in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft.

 

Mit dieser Förderrichtlinie wird die Förderhöhe des Anliegeranteils für straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahmen von 50 auf 100 Prozent angehoben. Der Anliegeranteil wird also im Ergebnis auf null € reduziert. Dies gilt auch für bereits bewilligte 50%-Förderungen, d. h. hier kann nachträglich eine vollständige Entlastung der Anliegerinnen und Anlieger erreicht werden. Ausweislich der Förderrichtlinie werden die weiteren 50 Prozent ohne weitere Antragstellung durch die Kommune an die Kommune ausgezahlt. Sobald die Stadt Rheine die Nachbewilligung erhält, werden geänderte Beitragsbescheide an die Beitragspflichtigen versandt und der zusätzliche Anteil von 50 % erstattet.

 

Nach dem 1.1.2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzept nach § 8a KAG erfolgen. Diese Voraussetzung wird mit dem Beschluss über die vorliegende Vorlage erfüllt.

 

 

Hinweis zur Umsetzung der Förderrichtlinie:

 

Die Förderung bei den neuen Maßnahmen kann erst beantragt werden, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist und der Gesamtaufwand der Maßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung feststeht. Die Veranschlagung der Einnahmen zu diesen Maßnahmen erfolgt daher im Folgejahr der Baukosten.

 

Der auf den einzelnen Anlieger (Beitragspflichtigen) entfallende Straßenbaubeitrag ist – wie bisher auch – zu berechnen und dann im Bescheid auf null Euro zu mindern. Hintergrund ist, dass kein Anspruch auf Förderung besteht und daher im Zweifelsfalle die Anliegerinnen und Anlieger gemäß § 8 KAG NRW zur Zahlung heranzuziehen wären. Die Stadt Rheine wird die Beitragsbescheide erst nach Bewilligung der Förderung an die Beitragspflichtigen übersenden. Bisher wurden die beantragten Förderungen auch in voller Höhe bewilligt.

 

  1. Finanzierung

 

Die Umsetzung der vorgestellten Maßnahmen ist von der Bereitstellung der Haushaltsmittel

für das Haushaltsjahr 2023 und dem Finanzplanungszeitraum 2024 bis 2026 abhängig. Die in

dieser Vorlage dargestellten Projekte der Prioritätenliste sollen im Haushaltsplanentwurf

2023 aufgenommen werden.

Beabsichtigt ist durch diese Vorlage lediglich eine Reihenfolge der Projekte, nicht jedoch der

Budgetrahmen „öffentliche Verkehrsflächen“ festzulegen.


Anlagen:

 

Anlage 1: Straßen- und Wegekonzept – Prioritätenliste zum Ausbau von Straßen 2023 - 2026