Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt auf Empfehlung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Rheine GmbH den Vertreter in der Gesellschafterversammlung, Herrn Dr. Peter Lüttmann, nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschafterversammlung beauftragt die Geschäftsführerin Dorothee Heckhuis als Gesellschaftervertreterin der Stadtwerke Rheine GmbH in der Gesellschafterversammlung der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
1.
Die Geschäftsführung
der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird ermächtigt, in der
Gesellschafterversammlung der items management GmbH folgende Beschlüsse zu
fassen:
Der Änderung
des Gesellschaftsvertrages der items management GmbH (Anlage 1) und der Änderung
des Gesellschaftsvertrages der items GmbH & Co. KG (Anlage 2) wird
zugestimmt.
2.
Die
unter 1. beschlossene Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt der
aufsichtsbehördlichen Freigabe im Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW sowie der
analogen Beschlüsse in den Gremien der anderen kommunalen Gesellschafter der
items management GmbH.
Begründung:
Die Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH hält 0,502 % der Anteile an der items management
GmbH (vormals items GmbH). Die items wurde 1999 durch Auslagerung des
IT-Bereichs der Stadtwerke Münster gegründet. Seither wurden mehrere kommunale
Gesellschafter aufgenommen. Im Regelfall ging damit auch die (teilweise)
Übernahme der jeweiligen IT-Abteilungen bzw. der Abschluss von Verträgen über
die Erbringung umfangreicher IT-Dienstleistungen einher. Durch die Bündelung
der IT-Leistungen werden bei der Bewältigung der immer komplexer werdenden
Herausforderungen im Rahmen der digitalen Transformation und der Energiewende
kundenübergreifende Synergien durch gemeinsame Projekte und durch Generierung
von Skaleneffekten im IT-Betrieb genutzt.
Der Rat der Stadt
Rheine hat mit Verabschiedung der Vorlage 587/21 am 16.11.2021 der
Umstrukturierung der items zugestimmt. Die Bezirksregierung hat dem
Anzeigeverfahren der kommunalen Gesellschafter zur Umstrukturierung der items
unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass zeitnah im Anschluss eine Konkretisierung
notwendiger Formulierungen erfolgt. Da es sich hierbei um Änderungen der
Gesellschaftsverträge der items GmbH & Co. KG sowie der items management
GmbH handelt, ist eine nochmalige Beschlussfassung aller Gesellschafter erforderlich.
Folgende
Anpassungen sind notwendig:
1) Anpassung
des Unternehmensgegenstandes von items management GmbH und items GmbH & Co.
KG
Für eine
Betätigung der items Unternehmensgruppe für Dritte fehlt es an einem
öffentlichen Zweck; hier ist eine Eingrenzung des Begriffs „Kommunen“ auf
unmittelbar oder mittelbar beteiligte Kommunen erforderlich.
Im § 2 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages der items management GmbH sowie der items GmbH & Co.
KG wird die Einschränkung „- die als
Komplementäre oder Kommanditisten
an der items GmbH & Co. KG beteiligt sind
-“ eingefügt.
2)
Konkretisierung des Entsendungs- und
Weisungsrechtes aus § 113 Abs. 2 GO NRW im Gesellschaftsvertrag der items GmbH
& Co. KG
a.
Im § 6
Abs. 5 ist nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: „Die Vertreter von NRW-Kommunen bestimmt der jeweilige Rat.“
b.
§ 6 Abs.
15 ist aus kommunalrechtlichen Gründen entsprechend dem Wortlaut des § 10 Abs.
7 der items management GmbH zu formulieren. Er lautet zukünftig: „Der Rat der an den Kommanditisten
beteiligten Kommunen bestellt einen Vertreter der jeweiligen Kommune in die
Gesellschafterversammlung. Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die
Geschäftsführer beteiligter kommunaler Unternehmen diese Vertretung wahrnehmen.
Dieser übernimmt den Sitz und die Stimme des Kommanditisten, an dem die
betreffende Kommune beteiligt ist. Die Vertreter der Kommune haben die
Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und
seiner Ausschüsse gebunden. Die Vertreter der Kommune haben den Rat über alle
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die
Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt
ist. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates
jeder-zeit niederzulegen.“
c.
Um die
gemeindlichen Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten auf den Beirat stärker zu
sichern, sind in § 10 Abs. 2a und 2c des Gesellschaftsvertrages der items GmbH
6 Co. KG folgende Ergänzungen vorzunehmen:
I.)
§ 10 Abs. 2a des Gesellschaftsvertrages der
items GmbH & Co. KG (betreffend die in der GmbH gebündelten
Alt-Gesellschafter) wird nach dem bisherigen Satz 2 wie folgt ergänzt: „Der Rat der an den Gesellschaftern der
Komplementärin beteiligten Kommunen bestellt einen Vertreter der jeweiligen
Kommune in den Beirat. Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die
Geschäftsführer beteiligter kommunaler Unternehmen diese Vertretung wahrnehmen.
Dieser übernimmt den Sitz und die Stimme des Beiratsmitglieds, das von dem
Gesellschafter der Komplementärin benannt ist, an dem die betreffende Kommune
beteiligt ist. Die Vertreter der Kommune haben die Interessen der Gemeinde zu
verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.
Die Vertreter der Kommune haben den Rat über alle Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht
besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die vom Rat
bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit
niederzulegen.“
II.)
§ 10 Abs. 2c des Gesellschaftsvertrages der
GmbH & Co. KG (betreffend die neu aufzunehmenden Kommanditisten) wird nach
dem bisherigen Satz 4 wie folgt ergänzt: „Wird
ein Beiratsmitglied von einem Kommanditisten alleine gestellt, gelten § 10 Abs.
2a Sätze 3 ff. entsprechend uneingeschränkt; ebenso trifft dies bei der
Gestellung eines Beiratsmitglieds durch mehrere Kommanditisten zu. Dies
betrifft auch das diesbezügliche Wahlverfahren.“
Die Vertretung der
Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH hat in der Gesellschafter-versammlung
der items management GmbH am 03.05.2022 die erforderlichen Beschlüsse unter
Gremienvorbehalt gefasst.
Die
Satzungsänderungen wurden im Vorfeld zwischen der Bezirksregierung Münster und
der Verwaltung abgestimmt. Gemäß § 115 GO NRW ist eine Entscheidung des Rates
der Bezirksregierung Münster spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs
schriftlich anzuzeigen.
Anlagen:
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der items management GmbH
Anlage 2: Gesellschaftsvertrag der items GmbH & Co. KG