Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Herr Niehues möchte wissen, ob eine Müllsammelstelle im B-Plan ausgewiesen werden muss. Wenn dies nicht so ist, bittet er darum die Information über den Standort der Müllsammelstelle mit in die Offenlage aufzunehmen, da dies eine wichtige Information für die Anlieger ist. Weiter weist er darauf hin, dass die Angaben zur Dachneigung in der Begründung und der textlichen Fassung nicht übereinstimmen. Herr Niehues schlägt hier eine Dachneigung von 15° - 40°bzw. 45° vor.

 

Frau Gellenbeck erklärt, dass die textliche Fassung Gültigkeit habe und die Unstimmigkeiten der Dachneigung nachverfolgt wird, zur Offenlage werden die Aussagen der Begründung und der Panzeichnung übereinstimmen.  Sie erläutert weiter, dass eine zeichnerische Ausweisung der Müllsammelstelle nicht im B-Plan erfolge, die Verwaltung jedoch eine entsprechende Information zur Offenlage platzieren werde.

 

 

 


Beschluss:

 

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGBi.V.m.

         § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

2.1    Technische Betriebe Rheine AÖR, Straßen und Entsorgung, Rheine;

          Stellungnahme vom 16. April 2009

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Zu Straßen:

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem die genannten Ergänzungen in der Begründung zum Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

 

Zu Entsorgung:

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem am Salzweg eine Sammelabstellfläche für die Müllgefäße der Stichstraßenanlieger vorgesehen wird. Zusätzlich wird hierzu ein Hinweis im Bebauungsplan mit aufgenommen.

 

2.2.   Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 321, Kennwort: "Norbert-Löffler-Weg", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die südliche Grenze des Randelbachweges ,

im Osten:        durch die westliche Grenze des Norbert-Löffler-Weges,

im Süden:       durch eine nördliche Grenze der Stovener Straße

im Westen:     durch die östliche Grenze des Salzweges.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich über die Flurstücke 355, 354, 202, 353, 18, 149, 403, 402, 464, 463, 228, 19, 530 und 529.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 129, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt

 

 


 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig mit den gemachten Anmerkungen