Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1    Anregungen aus der Bürgerversammlung am 12. November 2008;

        

1.1.1   Frage nach konkreten Planungen für die Triebwagenhalle

 

Abwägungsempfehlung:

Gegenwärtig wird an der Erstellung des Bauantrages für den Tunneldurchstich durch das Gebäude der Triebwagenhalle gearbeitet. Dieser Bauantrag wird hinsichtlich der zukünftigen Nutzung neutral erstellt, da noch kein konkreter Investor/Nutzer für das Gebäude bereit steht. Es wird jedoch keine städtische/öffent-liche Nutzung für das Gebäude geben, vielmehr ist eine private Nutzung vorgesehen.

 

 

1.1.2   Frage nach dem Quadratmeterpreis für die Grundstücke im Plangebiet

 

Abwägungsempfehlung:

Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollen für durchschnittlich 100 €/m² verkauft werden.

 

 

1.1.3   Frage, ob der bis zur Lindenstraße verlängerte Tunnel auch für Radfahrer nutzbar sein wird.

 

Abwägungsempfehlung:

Die Verlängerung des Tunnels wird – entsprechend dem Fördergegenstand nach GVFD „Fußgängerweg – als Fußgängerverbindung konzipiert. Im Bereich des neu konzipierten westlichen Tunneldurchstichs sind in unmittelbarer Nähe des Eingangs Bike&Ride-Plätze geplant. Das Mitführen eines Fahrrades durch den Tunnel wird möglich sein, das Befahren mit Fahrrädern wird jedoch auch aufgrund der geringen Deckenhöhe nicht zulässig sein.

 

 

1.1.4   Frage nach der Planung eines Radweges entlang der Lindenstraße

 

Abwägungsempfehlung:

Die Lindenstraße verfügt im Bereich des Plangebietes – außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes – bereits beidseitig über Radwege, die aufgrund von Baumwurzeln z.T. in schlechtem Zustand sind. Die Beseitigung dieser Mängel ist nicht Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 308, sie wird jedoch verwaltungsseitig weiter verfolgt.

 

 

1.1.5   Frage nach der Verbesserung der Verkehrssituation im Kreuzungsbereich Lindenstraße/Laugestraße/Breite Straße/Tichelkampstraße

 

Abwägungsempfehlung:

Der genannte Kreuzungsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 308. Die Verkehrsentwicklung an dieser Stelle wird seitens der Verwaltung nach Volllaufen des Gewerbegebietes westlich des Bahnhofes beobachtet und ggf. wird anschließend über die Einrichtung einer Ampelanlage beraten.

 

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Münsterland, Postfach 4807, 48027 Münster;

          Stellungnahme vom 10. November 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Dimension der Quell- und Zielverkehre des Plangebietes wurde im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zwar überschlägig ermittelt. Über eine Mehrbelastung des umliegenden Straßennetzes lässt sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine aussagekräftige Prognose erstellen, da folgende Sachverhalte und offene Fragestellungen die Entwicklung des Verkehrsaufkommens im Knotenpunkt B 65 / Bahnhofstraße maßgeblich beeinflussen werden:

 

  • Es wird eine Verringerung der vorhandenen Fahrbeziehungen im Knotenpunkt B 65 / Bahnhofstraße erwartet, da die Einwohner der westlichen Stadtteile im geplanten Gewerbegebiet Arbeit finden, Dienstleistungen in Anspruch nehmen und sich versorgen können, so dass voraussichtlich weniger Kfz-Fahrten über die Bahnhofstraße in die östlichen Stadtteile stattfinden werden.
  • Bei den im Plangebiet angesiedelten Gewerbebetrieben wird es sich teilweise auch um Standortverlagerungen vorhandener Unternehmen handeln, so dass nicht ausschließlich von zusätzlich erzeugtem Verkehr ausgegangen werden kann.
  • Die geplante Querspange K 66n zwischen der B 481 und der K 77 im Süden von Rheine wird den Knotenpunkt B 65 / Bahnhofstraße von Teilen des vorhandenen Verkehrs entlasten, da sie eine zusätzliche Verbindung der Stadtteile östlich und westlich der Bahnlinie darstellt.

 

Aus den genannten Gründen wird seitens der Stadt Rheine nicht von einer erheblichen Mehrbelastung im Knotenpunkt B 65 / Bahnhofstraße durch das geplante Gewerbegebiet ausgegangen.

 

Der durch das Plangebiet erzeugte Quell- und Zielverkehr auf der Lindenstraße wird im Rahmen eines Monitorings zur Untersuchung der Verkehrslärmentwicklung in regelmäßigen Abständen nach der Erschließung des Gebietes erfasst werden. In diesem Zusammenhang kann auch der Anteil des Kfz-Verkehrs aus und in Richtung der Bahnhofstraße ermittelt werden.

 

Die Stadt Rheine wird den Landesbetrieb Straßenbau im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans erneut beteiligen.

 

 

2.2    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 29. Oktober 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung hinsichtlich der Ausweisung einer Fläche für eine Trafostation wird entsprochen, der Planentwurf wird entsprechend ergänzt: Nach Rücksprache mit den Stadtwerken reicht eine Stellplatzfläche von ca. 2,50 x 5,00 m für die Errichtung einer Trafostation aus. Der Hinweis zur Löschwasserversorgung wird in die Begründung unter Punkt 4.5 „Ver- und Entsorgung, sonstige technische Infrastruktur“ aufgenommen.

 

 

2.3    Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf;

          Stellungnahme vom 20. November 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Bebauungsplanentwurf enthält – aufgrund der Nähe zum Landeplatz des Rettungshubschraubers Christoph Europa 2 an der Lindenstraße - Höhenbegrenzungen für Gebäude. Diese Maximalwerte liegen unterhalb des von der Wehrbereichsverwaltung angegebenen Richtwertes von 20 m über Grund. Eine Aufnahme einer entsprechenden textlichen Festsetzung bzw. eines Hinweises in den Planentwurf erübrigt sich deshalb.

 

 

2.4    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 20. November 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die angesprochenen Kreismittel sind nicht an die Stadt Rheine gezahlt worden, sondern an den Kreisverband Steinfurt des NABU. Die Beobachtungen in den letzten Winterjahren haben gezeigt, dass der Bunker nicht als Überwinterungsquartier angenommen worden ist, ein adäquater Ausgleich ist deshalb auch nach Abstimmung mit dem NABU nicht erforderlich.

 

Nach endgültiger Abstimmung des Sanierungsplanes wird die Sanierung des Plangebietes gestartet. Der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen wird jedoch nicht vor Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgen. Deshalb wird der Anregung hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht entsprochen und das Plangebiet ausgewiesen als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist“. Nach vollständigem Abschluss der Sanierungsmaßnahmen gemäß Sanierungsplan soll diese Kennzeichnung im Rahmen einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes entsprechend dem Sanierungsziel bzw. dessen Realisierung angepasst werden.

 

 

2.5    Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Postfach 4024, 48022 Münster;

          Stellungnahme vom 21. November 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird gefolgt, die textlichen Festsetzungen werden in der Art ergänzt, dass für Betriebe der Abstandsklasse VII Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB zulässig sind, sofern nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz gesichert ist.

 

 

2.6    LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Bröderichweg 35, 48159 Münster;

          Stellungnahme vom 17. November 2008

 

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird gefolgt, ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

 

 

2.7    TBR Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 1. Dezember 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung hinsichtlich der Einfriedung wird gefolgt, die entsprechende textliche Festsetzung wird dahingehend geändert, dass eine Kombination aus Zaun und Hecke gefordert wird.

 

Der Anregung auf Vergrößerung der Wendeanlage wird entsprochen; die Planzeichnung wird entsprechend korrigiert; auch die geforderten Eckabrundungen werden aufgenommen.

 

Der Anregung hinsichtlich der Kanaltrassen wird gefolgt, die Flächen werden mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt und die geforderte Verbreiterung der Flächen wird in den Planentwurf aufgenommen.

 

Die geforderte neue Fläche für einen Mischwasserkanal wird in der Weise entsprochen, als dieser Bereich als Verkehrsfläche/Fuß- und Radweg dargestellt wird. Die Fläche ist Bestandteil der geplanten Verbindung zwischen dem im Bau befindlichen Radweg auf der ehemaligen Bahnlinie Rheine-Coesfeld und dem vorhandenen Radweg auf der ehemaligen Bahntrasse Rheine-Ochtrup.

 

Der Anregung hinsichtlich des Begünstigten der festgesetzten Rechte wird entsprochen und von bisher „Stadt Rheine“ in „Technische Betriebe Rheine AöR“ geändert. Auch bei der Benennung des Abwasserbeseitigungspflichtigen erfolgt diese Umbenennung.

 

Der Anregung hinsichtlich der Aussagen in der Begründung wird gefolgt, die Umstellung auf die Technischen Betriebe Rheine AöR erfolgt, auch die geforderte Ergänzung wird aufgenommen.

 

 

2.8    Stellungnahme Fachbereich 5.7 der Stadt Rheine,

          Stellungnahme vom 20. Oktober 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Bebauungsplanentwurf enthält bereits einen Hinweis auf Kampfmittel. Dieser Hinweis wird entsprechend der Anregung – insbesondere hinsichtlich der zu beteiligenden Behörde – angepasst.

 

 

2.9    Stellungnahme Fachbereich 8/23 der Stadt Rheine;

          Stellungnahme vom 4. November 2008.

 

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Hinsichtlich der Bäume ist festzustellen, dass die im Plan dargestellten Bäume nicht mit einem Erhaltungsgebot belegt sind. Zwischenzeitlich ist ein Großteil der Bäume zur Baureifmachung der Grundstücke bereits Anfang Februar beseitigt worden, aus der Planzeichnung sind die betreffenden Bäume deshalb herausgenommen worden.

 

Der Anregung hinsichtlich der nördlichen Fläche mit einem Leitungsrecht zugunsten der Technischen Betriebe Rheine AöR wird in der Weise entsprochen, als durch die Einplanung eines Fuß- und Radweges entlang der Bahntrasse und des Anschlusses dieses Weges in den geplanten Erschließungsstich das benötigte Leitungsrecht vollständig in einer öffentlichen Fläche liegt.

 

Die Errichtung einer Zaunanlage stellt laut Kaufvertrag eine Voraussetzung für die Aktivierung der Brachfläche dar. Es wird daher seitens der Stadtverwaltung von einer Förderfähigkeit der Herstellungskosten ausgegangen. Derzeit erfolgt noch eine Abstimmung mit der Bezirksregierung zu der Übernahme dieser Kosten in den Antrag auf Fördermittel. Der Bebauungsplanentwurf enthält bisher keine Aussage zur Abgrenzung zwischen aktiven Bahnflächen und sonstiger Flächen. Eine entsprechende textliche Festsetzung wird aufgenommen, sodass in den Bereichen, in denen die Stadt Rheine zukünftig nicht die Eigentümerin von angrenzenden Flächen ist, die Verpflichtung zur Einzäunung planungsrechtlich an die zukünftigen Erwerber weiter gegeben werden kann.

 

Die projektierte Verlängerung des Tunnels liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 308. Lediglich der Durchbruch durch die Triebwagenhalle und die Überdachung zwischen Tunnel und Triebwagenhalle liegen im Geltungsbereich. Hier sind entsprechend der bisher vorliegenden Detailplanung entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen worden.

 

 

Der Anregung hinsichtlich der Kabeltrasse wird insofern entsprochen, als durch die Einplanung eines Fuß- und Radweges als öffentliche Verkehrsfläche und die damit verbundene Rücknahme der überbaubaren Fläche auf der angesprochenen Fläche lediglich noch eine kleine Teilfläche der planfestgestellten Kabeltrasse auf Privatgelände liegt. Die damit verbundene Einschränkung in der Nutzbarkeit der Gewerbefläche ist ggf. bei der Kaufpreisbestimmung zu berücksichtigen.

 

 

2.10  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 308, Kennwort: "Bahnhof West / Lindenstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:  durch die Südseite der Bahnhofstraße,

im Osten:    durch Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG,

im Süden:    durch die nördliche Grenze des Flurstücks 315 in Flur 115, Gemarkung Rheine Stadt

im Westen:  durch die Ostseite der Lindenstraße.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig