Vorab gab es schriftlich zur Einladung diverse Unterlagen (Sachaufsätze) zum Thema sowie schriftliche Hinweise auf Downloads von der Bundesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen, sodass sich die Beiratsmitglieder umfassend informieren konnten.

 

Herr Thalmann gibt eine kurze Übersicht zum Inkrafttreten der UN-Konvention. Der Bundestag und der Bundesrat haben das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung“ der Vereinten Nationen ratifiziert. Dieser Vertrag gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2009 auch für Deutschland. Mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung werden erstmals die Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen in einem völkerrechtlichen Vertrag konkretisiert. Eine Studie im Auftrag der Vereinten Nationen ergab, dass die bisherigen Menschenrechtsverträge behinderte Menschen nicht ausreichend schützen und ihre besonderen Menschenrechts-Situationen ungenügend berücksichtigen, obwohl die Verträge grundsätzlich für alle Menschen gelten. Die Studie stellt fest, dass sie für Menschen mit Behinderung häufig gar nicht umgesetzt wurden. Viele Staaten setzten nur sozialpolitische bzw. gesundheitspolitische Vereinbarungen um.

 

Der Artikel 1 des Übereinkommens nennt deshalb als Zweck, den „vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“ Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, eine andere Denkweise im Umgang mit den Belangen behinderter Menschen zu entwickeln: Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderung müssen bekämpft werden, Gesetze und Sitten, die die behinderten Menschen benachteiligen, müssen beseitigt werden.

 

Das Übereinkommen erkennt das Recht der Menschen mit Behinderung auf eine umfassende Teilhabe in allen Lebensbereichen an. Hierzu gehören das Recht auf:

 

·       ein unabhängiges Leben außerhalb von besonderen Einrichtungen

·       eine eigene Familie

·       eine Beschäftigung

·       einen angemessenen Lebensstandard

·       einem sozialen Schutz

·       den gleichen Zugang zur Bildung

·       die Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben

·       den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch und die Beseitigung der mehrfachen Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen.

 

Die größte und strittigste Herausforderung bedeutet der Artikel 24 des Übereinkommens für das deutsche Bildungssystem. Dieser Artikel fordert von den Vertragsstaaten die Gewährleistung von „Inklusive-Iducation“ (in der englischen Fassung). In der deutschen Fassung wurde dies mit „integratives Bildungssystem“ übersetzt. Zahlreiche Verbände in Deutschland sehen in einem Inklusiven-Bildungssystem eine wichtige Weiterentwicklung der Integration und kritisieren die Übersetzung. Die verschiedenen Lebensbereiche und Aspekte für Menschen mit Behinderung werden lebhaft diskutiert. Die Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterstreicht die bisherige Arbeit des Beirates für Menschen mit Behinderung und bestärkt ihn in seiner Arbeit für die betroffenen Menschen.

 

Wir sind nicht mehr Bittsteller für diesen Personenkreis, sondern, so Herr Meinert, jetzt haben die Menschen mit Behinderung auch gleiche Bürgerrechte und sind nicht auf Goodwill-Aktion anderer angewiesen.

 

Die Politik und die Verwaltung in Deutschland sind jetzt aufgefordert, künftige Entwicklungen anhand dieses Übereinkommens/Vertrages zu überprüfen. Dies gilt auch für das Handeln auf kommunaler Ebene. Der von Herrn Thalmann gemachte Vorschlag, die einzelnen Lebensfelder, die im Handlungsplan für behinderte Menschen der Stadt Rheine fortgeschrieben werden, im Sinne der UN-Konvention sukzessiv zu überprüfen. Dazu gehören nicht nur die Ist-Standerhebungen mit den aktuellen Daten, sondern auch der Dialog mit den Akteuren in den jeweiligen Lebensfeldern. Der Beirat stimmt dieser Vorgehensweise zu.