Top 5 wurde gemeinsam mit Top 4 beraten.

 

 


Beschluss:

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Postfach 4807, 48027 Münster;

          Stellungnahme vom 18. Juni 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW keine weiteren Bedenken vorgetragen werden. Der Anregung hinsichtlich des signalisierten Knotenpunktes B 65/Bahnhofstraße wird entsprochen; sofern sich im Rahmen des angesprochenen Monitorings eine Verkehrszunahme bzw. ein Leistungsfähigkeitsdefizit aufgrund des geplanten Gewerbegebietes ergeben sollte, geht eine Anpassung der LSA zu Lasten der Stadt Rheine.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.2    Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Postfach 2054, 48410 Rheine;

          Stellungnahme vom 05. Juni 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass beide angesprochenen Haltestellen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 308 im öffentlichen Straßenraum liegen. Die Haltestelle in Höhe des ehem. Sozialgebäudes wird von der geplanten Einmündung in das Plangebiet berührt, sodass eine Verlegung der Haltestelle erforderlich wird. Ein neuer Standort ist zwischenzeitlich mit der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine abgestimmt worden: die Haltestelle wird in nördliche Richtung verschoben. Im Bereich der hier zurzeit vorhandenen Grünfläche wird ein sog. Buskap eingerichtet. Dieser neue Standort ist – obwohl er außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt – zur Information in die Planzeichnung aufgenommen worden. Mit der Anlage eines Buskaps wird auch zukünftig die Andienung der angesprochenen Nutzungen – u.a. Arbeitsagentur, gepl. Fußgängertunnel und nördlicher Teil des geplanten Gewerbegebietes – gesichert.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.3    DB Services Immobilien GmbH, Deutz-Mülheimer-Str. 22 - 24 , 50679 Köln;

          Stellungnahme vom 25. Juni 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen das grundsätzlich keine Bedenken – unter Beachtung der aufgeführten Auflagen und Hinweise – gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 308 bestehen.

 

Es wird festgestellt, dass die im Rahmen des Abbaus bzw. der Änderung der Bahnanlagen und technischen Einrichtungen auf dem überplanten Gelände notwendigen Maßnahmen in enger Abstimmung mit allen bei der Bahn zuständigen Betriebseinheiten und Abteilungen erfolgen wird und von einem von der Bahn AG autorisierten Fachbüro durchgeführt werden. Die entsprechenden Abstimmungsgespräche sind bereits weitgehend abgeschlossen worden. Damit kann die angesprochene Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller Betriebsanlagen der Eisenbahn als gesichert angesehen werden. Die von den verschiedenen Bahngesellschaften an die Stadt Rheine verkauften Flächen, bzw. die noch zu übertragenden Flächen sind in Abstimmung mit den zuständigen Bahnbehörden so bestimmt worden, dass auch zukünftig Aus- und Umbaumaßnahmen, sowie Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ohne Probleme möglich sein werden. Die Zugänglichkeit der bei der Bahn bzw. deren Tochtergesellschaften verbleibenden Flächen wird über Anschlusspunkte an das öffentliche Verkehrsnetz im Bebauungsplan gesichert.

Es wird festgestellt, dass die Stadt Rheine oder die von ihr Beauftragten für Schäden, die ggf. bei der Umsetzung der Planung auf gewidmeten Bahnflächen entstehen, die Haftung übernimmt.

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Freistellung der Deutschen Bahn AG von Ansprüchen resultierend aus Erschütterungen, Lärm, etc. in den Bebauungsplanentwurf ein entsprechender Hinweis aufgenommen wird.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.4    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH , 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 16. Juni 2009

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass zum Bebauungsplan keine Anregungen vorgetragen werden und dass die vorgesehene Fläche zur Errichtung einer Trafostation für ausreichend dimensioniert angesehen wird.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.5    Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf;

          Stellungnahme vom 18. Juni 2009

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich keine Anregungen vorgetragen werden. Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplanentwurf – aufgrund der Nähe zum Landeplatz des Rettungshubschraubers Christoph Europa 2 an der Lindenstraße – Höhenbegrenzungen für Gebäude enthält. Diese Maximalwerte liegen unterhalb des von der Wehrbereichsverwaltung angegebenen Richtwertes von 20 m über Grund. Eine Aufnahme einer entsprechenden textlichen Festsetzung bzw. eines Hinweises in den Planentwurf erübrigt sich deshalb.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.6    Bezirksregierung Arnsberg, In der Krone 31, 58089 Hagen;

          Stellungnahme vom 26. 01. 2005

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Bebauungsplanentwurf enthält bereits einen Hinweis, der auf die Möglichkeit des Fundes von Kampfmitteln hinweist. In diesen Text sind auch die notwendigen Maßnahmen genannt, die zur Absuche bzw. bei Auffinden von Blindgängern ergriffen werden müssen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.7    FB 8, Stadt Rheine, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 28. Mai 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass es sich bei der angesprochenen planfestgestellten Kabeltrasse um eine Fläche handelt, in der bestehende Leitungen und eine Mehrzahl von Leerrohren verlegt sind. Im Falle des Ausfalls oder der Beschädigung oder der Neuverlegung von Kabeln werden neue Kabel in die vorhandenen Leerrohre gezogen ohne dass es notwendig wird, die Oberfläche aufzubrechen. Die Endpunkte für die Einziehung von neuen oder Ersatz-Kabeln liegen im Bereich der im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Bahnfläche (Trafostation) bzw. außerhalb des Bebauungsplangebietes auf Bahngelände. Es besteht deshalb grundsätzlich die Möglichkeit, die planfestgestellte Kabeltrasse zu veräußern.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.8    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 30. Juni 2009

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Stellungnahme vom 30. 06. 2009

Naturschutz und Landschaftspflege:

Es wird festgestellt, dass der Umweltbericht um entsprechende Aussagen ergänzt worden ist. Ein Vorkommen von Zauneidechsen wird aufgrund der im Jahr 2007 durchgeführten Untersuchungen zur Bestandsaufnahme der Biotoptypen und Vegetation ausgeschlossen.

 

Bodenschutz, Abfallwirtschaft:

Zwischenzeitlich liegt die Verbindlichkeitserklärung des Kreises Steinfurt zum Sanierungsplan vor. Aus der Verbindlichkeitserklärung ergebenden sich keine Auflagen oder Hinweise, die in den Bebauungsplan übernommen werden müssen.

 

Immissionsschutz:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kreis Steinfurt als untere Immissionsschutzbehörde auch für den Verkehrslärmschutz zuständig ist, soweit dieser dem geplanten Gewerbegebiet zuzuordnen ist. Wenn der Kreis in seiner Funktion als Immissionsschutzbehörde für diesen gewerbegebietsbezogenen Verkehrslärm nicht zuständig sein sollte, könnte er als Straßenaufsichtsbehörde für den Verkehrslärmschutz auf der Lindenstraße als städtische Straße (keine Kreisstraße!) zuständig sein. Da der Kreis Steinfurt als solcher beteiligt worden ist, braucht die Stadt Rheine nicht zu entscheiden, in welcher Funktion der Kreis hier zuständig ist.

 

Das Planungsamt des Kreises Steinfurt hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2009 angeregt, in der Bebauungsplanbegründung die Gesamtbelastung der schutzbedürftigen Nutzungen durch die unterschiedlichen Lärmquellen (einschließlich Verkehrslärm) allgemein verständlich darzustellen. Dieser Anregung ist durch eine entsprechende Optimierung der Bebauungsplanbegründung gefolgt worden. Inhaltlich hat der Kreis zu dem gewerbegebietsbedingten Verkehrslärm keine von der in der Planbegründung vertretenen Auffassung abweichende Meinung geäußert.

 

Es wird daher festgestellt, dass der Kreis keine inhaltlichen Immissionsschutzbedenken vorgetragen hat.

 

Wasserwirtschaft:

Der vorgetragene Sachverhalt hinsichtlich des Trennsystems bzw. der Ableitung ins vorhandene Mischsystem ist bereits in der Begründung zum Bebauungsplan entsprechend dargestellt. Eine Änderung der Begründung oder des Planentwurfes ist deshalb nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.9    Bezirksregierung Münster, 48128 Münster;

          Stellungnahme vom 12. Juni 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass sich die Bezirksregierung als obere Straßenaufsichtsbehörde hier nicht für die Verkehrslärmimmissionen für zuständig hält, da es sich bei der Lindenstraße nicht um eine Kreisstraße handelt. Die zuständige Fachbehörde – der Kreis Steinfurt – ist um eine Stellungnahme gebeten worden (vgl. 2.8).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.10  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 003/09) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 003/09) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW S. 380) wird der Bebauungsplan Nr. 308Bahnhof West/Lindenstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig