Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Auf Empfehlung des Integrationsrates und des Sozialausschusses beschließt der Rat der Stadt Rheine die folgenden Durchführungsbestimmungen für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine:

 

 

 

Durchführungsbestimmungen

für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine

 vom 15. Dezember 2009

 

 

§ 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit

 

(1) Das Wahlgebiet für die Wahl des Integrationsrates ist das Stadtgebiet der Stadt Rheine. Das Wahlgebiet kann in Stimmbezirke eingeteilt werden.

 

(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Hauptverwaltungsbeamten/der Hauptverwaltungsbeamtin (Wahlamt).

 

§ 2 Wahlausschuss

 

Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 9) bis zum 39. Tag vor der Wahl. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest (§ 13 Abs. 1).

 

§ 3 Wahltag

 

(1) Der Wahltag ist ein Sonntag.

(2) Die Wahlzeit dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

(3) Der Wahltermin wird vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin spätestens am 90. Tag vor der Wahl bekannt gemacht.

 

§ 4 Wahlvorschläge

 

(1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einrichtung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jede(r) Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

 

(2) Als Wahlbewerber(in) kann jede(r)  Wahlberechtigte sowie jede(r) Bürgerin und Bürger der Gemeinde benannt werden, sofern er/sie seine/ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie eine nach demokratischen Grundsätzen gewählte Leitung oder einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber(innen) nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

 

(4) Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung der/des Wahlbewerbers/Wahlbewerberin enthalten.

 

(5) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerber/in“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

 

(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

 

(7) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt bereithält.

 

(8) Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht werden. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 2). Die zugelassenen Wahl-vorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.

 

(9) Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.

 

§ 5 Stimmzettel

 

Die Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber(innen) aufgeführt.

 

Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, bei dem Wahlleiter/bei der Wahlleiterin auf dem Stimmzettel.

 

§ 6  Wählerverzeichnis

 

(1) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl fest steht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.

 

(2) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

 

(3) Termin und Ort der Auslegung des Wählerverzeichnisses werden öffentlich bekannt gemacht.

§ 7 Durchführung der Wahl

 

(1) Der Wähler/die Wählerin hat eine Stimme.

 

(2) Auf Verlangen hat er/sie sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine/ihre Person auszuweisen.

 

§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

 

Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter/die Wahlleiterin unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportionen fest. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin zu ziehende Los.

 

§ 9 Amtssprache

 

Die Amtssprache ist deutsch.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Durchführungsbestimmungen für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen für die Wahl des Ausländerbeirates der Stadt Rheine vom 20. Juli 2004 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig