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Herr Aumann berichtet in Ergänzung zur Verwaltungsvorlage, dass die Festsetzung von einer bestimmten Anzahl Bäumen pro errichtetem Stellplatz im weiteren Verfahren entfallen werde. Die aufgrund der Baumschutzsatzung wieder zu pflanzenden Bäume stellen eine ausreichende Begrünung des künftigen Stellplatzes dar. Jedoch bleibe die Festsetzung, dass der Baum an der Frankenburgstraße (Urmammutbaum) erhalten werden müsse, aufgrund seiner Stadtbild prägenden Lage bestehen.

 

Herr Wortmann macht deutlich, dass die Verwaltung auf die internen Planungskosten nicht verzichten sollte.

 

Herr Löcken erwidert dagegen, dass die Änderung dem Gemeinwohl diene und daher der Verzicht richtig sei.

 

Herr Kuhlmann ergänzt, dass die Verhandlungen, die zu diesem Änderungsbeschluss geführt haben, schwierig waren und daher der Verzicht unvermeidbar gewesen sei. 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 172, Kennwort: "Lindenstraße-West", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 172, Kennwort: „Lindenstraße-West“, der Stadt Rheine bezieht sich auf die Flurstücke 653, 104, 105 und 624 (teilweise), Flur 120, Gemarkung Rheine Stadt, und befindet sich nördlich der Frankenburgstraße zwischen der vorhandenen Stellplatzanlage im Eckbereich Sprickmannstraße/Frankenburgstraße und den Baulichkeiten der Feuerwehr.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist in der Plandarstellung geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [FFH-Gebiete] und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 172, Kennwort: "Lindenstraße-West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig