Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Herr Kuhlmann macht einige Ausführungen zur Vorlage und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder zur Umsetzung der Planung, insbesondere zu der weiteren Nutzung der beim Gebäude liegenden Treppenanlage. Seitens der Ausschussmitglieder wird eine Veräußerung des Objektes nicht negativ bewertet, allerdings werden insbesondere die Möglichkeit der Zufahrt und die Anlage von Stellplätzen unmittelbar am Gebäude kritisch gesehen. Herr Kuhlmann kündigt detaillierte Informationen zur Platzierung der PKW-Stellplätze vor Fassung des Satzungsbeschlusses an.

 

Herr Dewenter bittet die Verwaltung, bei Verhandlung des Kaufvertrages einzubringen, dass der Platzbereich um das Kannegießerhaus für öffentliche (Theater-) Veranstaltung nutzbar bleibt.

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 den Bebauungsplan Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Wiedernutzbarmachung des zz. leerstehenden Kannegießerhauses und dessen Umfeldes. Sie setzt eine zulässige Grund­fläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Die nunmehr anstehende beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes wird mit amtlicher Bekanntmachung ortsüblich bekannt gegeben, sodass die Bürger bereits im Vorfeld der Offenlage Gelegenheit bekommen, sich zu informieren (§ 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB).

 

Auf eine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird deshalb verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen wird abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs.2 BauGB der Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 d, Kennwort: „Westliche Innenstadt“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Die projektierte 16. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 10 d, Kennwort: „Westliche Innenstadt“, bezieht sich auf das Kannegießerhaus, Marktstraße 12, und dessen Umgebung.

Betroffen sind die Flurstücke 1759 und 1760 der Flur 122, Gemarkung Rheine Stadt.

 

Es handelt sich hier um neue Flurstücksparzellen; die Altbezeichnung der Flurstücke sind 1071, 12011, 13010, 13011 und 1504 tlw. der Flur 122, Gemarkung Rheine Stadt.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.


Abstimmungsergebnis:        einstimmig