Sitzung: 01.12.2010 Schulausschuss
15a) Werbung in Schulsporthallen
Frau Overesch fragt an, ob in Schulsporthallen für außerschulische Zwecke geworben werden darf.
Herr Reeker verweist diesbezüglich auf § 99 Abs. 2 Schulgesetz, wonach Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, grundsätzlich ausgeschlossen ist und Ausnahmen nur zulässig sind, wenn die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurückstellt.
15b) Migranten in Schulen
Frau Maul bittet um Angabe, wie hoch der Migrantenanteil in den verschiedenen Schulen ist.
Angaben hierzu findet man in der Oktober-Statistik (siehe
Punkt 12 der heutigen Tagesordnung).