15a) Werbung in Schulsporthallen

 

Frau Overesch fragt an, ob in Schulsporthallen für außerschulische Zwecke geworben werden darf.

 

Herr Reeker verweist diesbezüglich auf § 99 Abs. 2 Schulgesetz, wonach Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, grundsätzlich ausgeschlossen ist und Ausnahmen nur zulässig sind, wenn die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurückstellt.

 

15b) Migranten in Schulen

 

Frau Maul bittet um Angabe, wie hoch der Migrantenanteil in den verschiedenen Schulen ist.

Angaben hierzu findet man in der Oktober-Statistik (siehe Punkt 12 der heutigen Tagesordnung).