Sitzung: 16.12.2010 Sportausschuss
Auf Anfrage von Herrn Gude bezüglich der
Möglichkeit der Werbung in Sporthallen erklärt die Verwaltung folgenden
Sachverhalt:
Nach § 99 Abs. 1 Schulgesetz dürfen Schulen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen
und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese
Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und
die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzungen zurücktritt. Die
Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der
Schulkonferenz und des Schulträgers.
Absatz 2
Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen
Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen
entscheidet das Ministerium.
Die Verwaltung sieht nach der gesetzlichen
Regelung keine Möglichkeit, Werbung Dritter in Schulen zu genehmigen.
Herr Gude äußert sein Unverständnis über
diese Information, da doch in anderen Städten der Region die Möglichkeit bestehe,
Werbung in Sporthallen zu betreiben; diese Städte würden sicherlich nicht etwas
tun, was nicht gesetzeskonform sei. Man solle doch im Hinblick auf diese
mögliche Einnahmequelle für die Vereine nochmals versuchen, eine Lösung im
Sinne der Sportvereine zu finden.