0:06:15

 

Herr Lütkemeier informiert darüber, dass der Verfassungsgerichtshof NRW heute die Verfassungswidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt habe. In seiner nach der Sitzung veröffentlichten Pressemitteilung führe der Verfassungsgerichtshof hierzu aus, dass das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 wegen Überschreitung der Kreditgrenze gegen Artikel 83 Satz 2 der Landesverfassung NRW verstoße.

 

Aussagen über die Auswirkungen dieses Urteils auf den Entwurf des Landeshaushalts 2011 könnten ohne nähere Prüfungen derzeit nicht gemacht werden. Da das Gesetzgebungsverfahren noch andauere, könnten – das Vorliegen einer Störungslage unterstellt – die vom Gerichtshof geforderten Darlegungen ggf. noch nachgeholt werden. Auswirkungen des Urteils auf die Beratungen zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 könnten somit nicht ausgeschlossen werden.

 

Allerdings habe diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Nachtrag zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2010, der nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2010 bilde nämlich eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bescheide, aufgrund derer die Mittel des Finanzausgleichs 2010 an die Kommunen ausgezahlt worden seien.