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Herr Dewenter verweist auf einen Passus in der Begründung zur Vorlage und bittet die Verwaltung um Prüfung, ob dieser Passus mit den Aussagen des Einzahlhandelsgutachtens übereinstimme. Ggf. sei eine Änderung bis zur Beschlussfassung in der nächsten Ratssitzung vorzunehmen.

 

Herr Kuhlmann erklärt, dass versehentlich eine falsche Fassung der Begründung der Vorlage angehängt wurde und verspricht, diese unverzüglich auszutauschen.

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1   Zum Erhalt des K + K-Marktes an der Parkstraße wurde folgende Unterschriftenaktion mit 887 Unterschriften eingereicht. (siehe Vorlage)

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der seit 1968 existierende K + K-Markt an der Parkstraße ist eine nach § 34 BauGB genehmigte Nutzung in den gepachteten Räumlichkeiten des ehemaligen Kinos. Diese Nutzung genießt Bestandsschutz und ist planungsrechtlich weiterhin möglich sowie bauordnungsrechtlich zulässig.

 

Der Stadt Rheine liegt eine Bauvoranfrage bzw. ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 207, Kennwort: „Waldhof Hesseling“, zwecks Erweiterung der Verkaufsfläche und Parkplatzfläche für den K + K-Markt an der Breiten Straße 113 vor. In dieser Bauvoranfrage/diesem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes wird darauf hingewiesen, dass die Firma K + K die Verkaufsstätte an der Parkstraße 8 schließen wird. Die Erweiterung des K + K-Marktes an der Breiten Straße ist aus Sicht des Betreibers eine wettbewerbsmäßige und betriebswirtschaftlich notwendige Anpassung an marktübliche Größenordnungen.

 

Zu dieser Erweiterung wurde die Überprüfung des Rheiner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die westlichen Stadtteile in Rheine notwendig, aufgrund der sich seit 2005 veränderten Nahversorgungsrahmenbedingungen (Schließung REWE an der Zeppelinstraße, Realisierung Grundversorgungszentrum „Dorenkamp-Mitte“ und Realisierung Combi-Markt am Konrad-Adenauer-Ring).

 

Aus dieser Überprüfung des Büros Junker und Kruse, Dortmund, ist lediglich die Empfehlung abzuleiten, dass aufgrund der geringen und damit unzeitgemäßen Verkaufsflächengröße von rd. 500 m² an der Parkstraße zukünftig kein nahversorgungsrelevanter Einzelhandel stattfindet. Die gutachterlichen Aussagen belegen zudem, dass die Erweiterung der Verkaufsflächen des Ladens an der Breiten Straße keine schädlichen Auswirkungen auf die Nahversorgungszentren des Stadtteils haben wird. Diese sachlich fundierte Analyse ist eine der rechtlichen Voraussetzungen für das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 207, Kennwort: Waldhof Hesseling".

 

Insofern ist es nicht richtig, dass vonseiten des Gutachters die Schließung des K + K-Marktes an der Parkstraße Voraussetzung zur Erweiterung des K + K-Marktes an der Breiten Straße ist.

 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es der Stadt Rheine nicht möglich, auf den von Ihnen geforderten Erhalt des K + K-Marktes an der Parkstraße Einfluss zu nehmen. Die Entscheidung liegt allein beim Betreiber bzw. beim Eigentümer und dessen privat- bzw. betriebswirtschaftlichen Interessen.

 

Das Interesse am Erhalt des K + K-Marktes an der Parkstraße ist verständlich und nachvollziehbar, zumal dieser Markt bereits seit über 40 Jahren existiert; die Interessen des Betreibers und evtl. Eigentümers sind jedoch auch zu berücksichtigen.

 

Es wird festgestellt, dass die Unterschriftenaktion zum Erhalt des K + K-Marktes an der Parkstraße die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 207, Kennwort: "Waldhof Hesseling", nur indirekt betrifft; eine unternehmerische Entscheidung kann nicht planungsrechtlich über diese Änderung des Bebauungsplanes geregelt werden.

 

Abstimmungsergebnis:        einstimmig

 

1.2     Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:        einstimmig

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:        einstimmig

 

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:        einstimmig

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950), wird die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 207, Kennwort: "Waldhof Hesseling", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:        einstimmig