Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

I/B/0498


Beschluss:

 

  1.  
  2. Die „Straßenreinigung Gebührenbedarfsberechnung 2007“ vom 21.11.2006 wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Der § 6 Abs. 4 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz – der „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Rheine vom 23. Dezember 1985“ erhält folgende Fassung:

 

 

4.

Die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3) beträgt jährlich

 

 

a)     bei vierzehntäglicher Reinigung

b)     bei wöchentlich einmaliger Reinigung

c)     bei wöchentlich zweimaliger Reinigung

d)     für die Fußgängerzonen

bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend

 

0,94 €

1,23 €

2,34 €

3,46 €

 

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig