II/A/2295
Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die folgende 25. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung:
Satzung
über die 25. Änderung der Satzung über die
Umlegung
des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine
für
fließende Gewässer zweiter Ordnung vom
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und
41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498), und der §§ 91 und 92 des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 463), sowie der §§ 6 und 7
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung zum
Kommunalabgabengesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 484), hat der Rat der
Stadt Rheine in seiner Sitzung am 21. Dezember 1981 die Satzung über die
Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer
zweiter Ordnung erlassen und durch Beschluss vom 12. Dezember 2006 folgende 25.
Änderungssatzung beschlossen:
Der § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Die Stadt legt 100 % des Aufwandes, der ihr durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand des jeweiligen Unterhaltungsverbandes entsteht, als Gebühren gem. §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 92 Abs. 1 LWG Pflichtigen ihres Gebietes um. Näheres bestimmt § 4 dieser Satzung. Maßgebend für die Berechnung der Gebühren sind die von der Stadt für das Vorjahr an die Unterhaltungsverbände gezahlten Umlagebeträge.
Diese betragen im Bereich des Unterhaltungsverbandes
Altenrheine 17,00 €/ha
Bevergerner Aa 16,00 €/ha
Elte 14,00 €/ha
Frischhofsbach 17,00 €/ha
Hemelter Bach 16,50 €/ha
Hörsteler Aa 10,00 €/ha
Hummertsbach 10,50 €/ha
Landersum/Bentlage 16,50 €/ha
Saerbeck 12,00 €/ha
Wambach 21,00 €/ha
Der § 6 erhält folgende Fassung:
§
6
Diese 25. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig