Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

II/A/0295

 

Frau Dr. Kordfelder verweist auf die Vorlage, in der der mehrheitlich gefasste Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses aufgeführt sei. Sie erinnert in diesem Zusammenhang nochmals an die unterschiedlichen Sichtweisen bezüglich der dienstrechtlichen Entscheidungen und die dazu in den letzten Monaten ausführlich geführten Diskussionen. Da es sich bei der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses möglicherweise um einen Verstoß gegen die Gemeindeordnung handeln könnte, habe die Verwaltung in der aufgeführten Alternative zum Beschlussvorschlag empfohlen, aus dem Buchstaben b des Absatzes 1 des § 18 das Wort „Änderung“ zu streichen.

 

Aufgrund der im HFA geführten Diskussion wolle sie an dieser Stelle nochmals deutlich machen, dass es der Verwaltung nicht darum gehe, dem Rat eine Zuständigkeit zu nehmen. Vielmehr obliege der Bürgermeisterin per Gesetz die Leitung der Verwaltung. Insofern sollte sie auch für die fachlich sinnvollen Personalentscheidungen ihres Unternehmens zuständig sein. In der Verwaltung werde seit längerem ein Personalauswahlverfahren praktiziert, welches den anerkannten Grundsätzen des Personalmanagements entspreche. Sie sehe sich diesem Personalauswahlverfahren genauso verpflichtet, wie sich der Rat dem auch verpflichten fühlen sollte.

 

Herr Thum stellt für die SPD-Fraktion den als Anlage 4 dieser Niederschrift beigefügten Änderungsantrag und weist darauf hin, dass sich die SPD-Fraktion in den letzten Tagen auch noch mit Hauptsatzungsregelungen anderer Städte beschäftigt habe, wie z. B. auch mit der einer Kommune aus Baden-Württemberg. Ebenso hätten die Unterlagen des Landkreistages zu diesem Änderungsantrag beigetragen.

 

Herr Niehues erklärt, dass die CDU-Fraktion bei ihrem Beschlussvorschlag aus dem Haupt- und Finanzausschuss bleibe, denn dieser sei auf der Basis der zz. geltenden Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entstanden. Auch werde damit keine Beschneidung irgendwelcher Kompetenzen der Bürgermeisterin vorgenommen. Vielmehr orientiere sich der Beschlussvorschlag an der Hauptsatzungsregelung, die 1999 nach der Novellierung der Gemeindeordnung durch den ersten hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Rheine, Herrn Günter Thum, dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt worden sei.

Der Änderungsantrag der SPD-Fraktion beziehe sich auf die Gemeindeverfassung des Landes Baden-Würt­tem­berg, die mit der Gemeindeordnung NRW nicht vergleichbar sei. Insofern sei die Bezugnahme hierauf nicht sachgerecht.

Einen Ansatz für den Änderungsantrag der SPD-Fraktion finde man auch in der Stellungnahme des Landkreistages, der wiederum auf einem Referentenentwurf basiere, der noch in keinem politischen Gremium diskutiert worden sei.

 

Im Rahmen der bisherigen Diskussion habe Herr Dr. Janning darauf hingewiesen, dass es zur Rechtmäßigkeit des Beschlussvorschlages unterschiedliche Sichtweisen gebe. Wenn dem so sei, dann könne man daraus keinen Rechtsverstoß herleiten. Alle Stellungnahmen, die den Fraktionen durch die Verwaltung zur Verfügung gestellt worden seien, würden gewisse Wünsche, aber keine rechtlichen Positionen wiedergeben. Auch in der letzten Mitteilung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes sei auf die bestehenden Konflikte zwischen Räten und Bürgermeistern hingewiesen worden, wonach die Bürgermeister über den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund eine Veränderung ihrer Position zulasten der Gemeinderäte wünschten.

 

Herr Niehues stellt abschließend fest, dass die CDU-Fraktion mit der vom HFA mehrheitlich vorgeschlagenen Hauptsatzungsänderung nicht die reinen Personalumsetzungen anspreche, die nach § 62 GO der Bürgermeisterin zustehen würden. Wenn es hier um Änderungen von Beschäftigungsverhältnissen gehe, dann seien nur die damit gemeint, die gleichzeitig eine Höhergruppierung nach sich ziehen würden.

 

Herr Ortel erkennt in den bisherigen Diskussionsbeiträgen keine wesentlichen Neuerungen. Es gebe nach wie vor unterschiedliche Rechtsauffassungen, was die Gewichtung von Rat und Verwaltung bei Personalentscheidungen angehe. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen seien heute nicht geklärt worden, sodass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses nicht mittragen werde. Er hoffe, dass die Gerichte sich demnächst mit dieser Entscheidung auseinandersetzen und dann zu einer rechtlich einwandfreien Entscheidung kommen würden.

 

Auch Herr Holtel stellt fest, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen zz. rechtsfreien Raum zwischen den Kompetenzen der Bürgermeisterin und des Rates handele, der ggf. juristisch geklärt werden müsse. Aus der Tradition heraus werde die FDP-Fraktion die Rechte des Rates so weit wie möglich erhalten, sodass sie der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgen werde. Sollte es in nächster Zeit eine gesetzliche Änderung hierzu geben, habe er keine Bedenken, die Hauptsatzung im Nachhinein anzupassen.

 

Frau Dr. Kordfelder lässt sodann über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion abstimmen, der mit 18 Ja-Stimmen und bei 23 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt wird.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt fasst auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

7. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom _____________

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NW S. 498), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder in seiner Sitzung am 12. Dezember 2006 die folgende 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine vom 15. Dezember 1997 beschlossen:

 

§ 18

 

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

 

1.        Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft für die Beamtinnen/Beamten und tariflich Beschäftigen der Stadt Rheine gem. § 74 Abs. 1 GO grundsätzlich die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Einhaltung des Stellenplanes.

 

        Unbeschadet der der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zustehenden Rechte im Rahmen ihrer/seiner Organisationshoheit gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO behält sich der Rat der Stadt Rheine die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss vor:

 

a)    Einstellung (einschließlich Versetzung von einem anderen Dienstherren), Anstellung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten des höheren Dienstes. Der Rat verzichtet auf die Entscheidung über die Entlassung, wenn sie auf Antrag der Beamtin/des Beamten erfolgt oder durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.

 

b)    Begründung, Änderung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ab Entgeltsgruppe 13 TVöD, und zwar für

-    Fachbereichsleiter(innen) und deren Stellvertreter(innen)

-    Produktverantwortliche

 

c)   Für die Einstellung des unter den Buchstaben a und b genannten Personenkreises wird das bei der Einstellung von Beigeordneten bei der Stadt Rheine übliche Personalauswahlverfahren durchgeführt.

 

2.     bleibt unverändert

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 7. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           23 Ja-Stimmen

                                             18 Nein-Stimmen

 

Frau Dr. Kordfelder macht darauf aufmerksam, dass die Bürgermeisterin verpflichtet sei, den Beschluss nochmals auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und ihn ggf. zu beanstanden. In diesem Falle werde die Angelegenheit dem Rat in seiner nächsten Sitzung erneut vorgelegt.