Sitzung: 12.12.2006 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 531/06/1
II/A/2135
Herr Holtel hält es nicht für erforderlich, dass die Straßen in der Stadt von März bis Oktober in einem 14-tägigen Rhythmus gereinigt werden müssten. Seines Erachtens lohne es sich auch schon bei einer Einsparung von 3 Cent, über diese Änderung nachzudenken.
Beschluss:
1. Der Rat der Stadt nimmt die „Straßenreinigung Gebührenbedarfsberechnung 2007“ vom 21.11.2006 zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Bau- und Betriebsausschusses die folgende 8. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 23. Dezember 1985.
8.
Änderungssatzung
der
Satzung über die Straßenreinigung und über die Erhebung
von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebühren-satzung)der Stadt
Rheine vom __________________
Gemäß der §§ 4, 6, 7, 8
und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004
(GV. NW S. 228), und des § 7 Abs. 1 und in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe
f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S.
706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV NW S. 430, 438),
hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 12. Dezember 2006 diese 8.
Änderungssatzung zur Satzung
über die Straßenreinigung und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Rheine vom 23. Dezember 1985 beschlossen:
§ 6
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
4. |
Die
Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3) beträgt jährlich |
|
|
a)
bei
vierzehntäglicher Reinigung b)
bei wöchentlich
einmaliger Reinigung c)
bei wöchentlich
zweimaliger Reinigung d)
für die
Fußgängerzonen bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die
Gebühr entsprechend |
0,94 € 1,23 € 2,34 € 3,46 € |
§ 10
Inkrafttreten
Diese 8. Änderung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: 40 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme