Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

II/A/2135

 

Herr Holtel hält es nicht für erforderlich, dass die Straßen in der Stadt von März bis Oktober in einem 14-tägigen Rhythmus gereinigt werden müssten. Seines Erachtens lohne es sich auch schon bei einer Einsparung von 3 Cent, über diese Änderung nachzudenken.


Beschluss:

 

1.     Der Rat der Stadt nimmt die „Straßenreinigung Gebührenbedarfsberechnung 2007“ vom 21.11.2006 zur Kenntnis.

 

2.     Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Bau- und Betriebsausschusses die folgende 8. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 23. Dezember 1985.

 

 

 

8. Änderungssatzung

der Satzung über die Straßenreinigung und über die Erhebung

von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebühren-satzung)der Stadt Rheine vom __________________

 

 

Gemäß der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NW S. 228), und des § 7 Abs. 1 und in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV NW S. 430, 438), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 12. Dezember 2006 diese 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Rheine vom 23. Dezember 1985 beschlossen:

 

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

 

4.

Die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3) beträgt jährlich

 

 

a)    bei vierzehntäglicher Reinigung

b)    bei wöchentlich einmaliger Reinigung

c)    bei wöchentlich zweimaliger Reinigung

d)    für die Fußgängerzonen

bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend

 

0,94 €

1,23 €

2,34 €

3,46 €

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese 8. Änderung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           40 Ja-Stimmen

                                                1 Nein-Stimme