Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

IA1050


 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1    Landwirtschaftlicher Kreisverband Steinfurt, Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck, für Klaus Wegmann, Am Spieker 14, 48432 Rheine

         Schreiben vom 11. Dezember 2006

 

          Stellungnahme vom 13. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Landwirtschaftliche Kreisverband mit Schreiben vom 13. 02. 2006 für Herrn Klaus Wegmann im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) BauGB eine Stellungnahme abgegeben hat. Diese Stellungnahme ist im Rahmen der Beschlussfassung zur Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 25 berücksichtigt worden. Die vorgetragenen Anregungen sind in den Abwägungsprozess eingegangen. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, das diejenigen, die Anregungen vortragen, über das Ergebnis schriftlich informiert werden. Vielmehr obliegt es den Einwendern, sich im Rahmen der Offenlage zu informieren, ob bzw. in welcher Form ihre Anregungen in das Aufstellungsverfahren Eingang gefunden haben. Der Landwirtschaftliche Kreisverband ist deshalb nicht schriftlich über das Ergebnis der Abwägung der vorgetragenen Anregungen informiert worden. Die zur Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB vorgetragenen Anregungen (Stellungnahme vom 13. Februar 2006) werden aufgrund des Schreibens vom 11. Dezember als Stellungnahme im Rahmen der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB gewertet.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass Herr Klaus Wegmann in unmittelbarer Nähe der geplanten Erweiterung des Autohauses Holländer einen Haupterwerbsbetrieb betreibt.

 

Die Interessen sowohl des Betriebes von Herrn Wegmann als die der übrigen benachbarten Landwirte werden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 berücksichtigt. Insbesondere in Hinblick auf mögliche Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebe ist festzustellen, dass in der Umgebung der in Frage stehenden landwirtschaftlichen Betriebsstätten bereits Einzelwohnhäuser im Außenbereich vorhanden sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch das Autohaus Holländer bereits im Änderungsbereich ansässig ist. Die Bauleitplanung soll nicht die Neuansiedlung sondern lediglich die Erweiterung eines vorhandenen Gewerbebetriebes sichern. Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen auf diese Wohngebäude und den vorhandenen Kfz-Betrieb bereits zum jetzigen Zeitpunkt in ihren Emissionen Rücksicht nehmen und die entsprechenden Richtwerte der TA Lärm bzw. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) einhalten. Die Einhaltung dieser Richtwerte ist auch bei möglichen Erweiterungsabsichten bzw. Tieraufstockungen seitens der in der Örtlichkeit vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsstätten nachzuweisen. Es ist deshalb nicht erforderlich, die bestehenden Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebe gutachterlich untersuchen zu lassen. Für den Landwirt Wegmann ist festzustellen, dass die projektierte Bauleitplanung kein räumliches Heranrücken des Autohauses Holländer an den landwirtschaftlichen Betrieb beinhaltet, vielmehr weisen die bereits vorhandenen Betriebsgebäude den geringsten Abstand zu der Hofstelle auf, die vorgesehenen Erweiterungsflächen liegen weiter entfernt vom Betrieb Wegmann.

 

Durch die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 25 ergibt sich hinsichtlich der zulässigen Emissionen eine Verbesserung der Situation für die benachbarten Landwirte: Für den Betrieb des Autohauses Holländer wird ein Sondergebiet festgesetzt, in dem lediglich der Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-Zubehör, sowie der Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstatt und ergänzende Dienstleistungen zulässig sind. Wohnungen, auch für Betriebseigentümer oder –leiter bzw. Aufsichtspersonal werden zukünftig ausgeschlossen (gegenwärtig wäre z.B. eine Betriebsleiterwohnung genehmigungsfähig). In der GIRL wird für Gewerbe- und Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 vorgezeichnet. Somit wird eine relative flächenbezogene Häufigkeit der Geruchsstunden von 15% der Jahresstunden für zumutbar gehalten. Der Richtwert von 0,15 berücksichtigt, dass in Gewerbe- und Industriegebieten entsprechend der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden können. Der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch vermindert sich, wenn wie im vorliegenden Fall, durch entsprechende Festsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung das ausnahmsweise zulässige Wohnen ausgeschlossen wird. Hinsichtlich der Beurteilung der Emissionen der benachbarten Landwirte ist daher zukünftig – nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 25 – von einer höheren Belastungsgrenze für den Betrieb Holländer auszugehen. Damit wird ein Ausgleich geschaffen zwischen den Interessen des Autohauses und den möglichen Erweiterungsabsichten/Tieraufstockungsmöglichkeiten der angrenzenden Landwirte.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Belange des Landwirtes Wegmann im Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes berücksichtigt werden, durch die Inhalte der Bauleitplanung wird der Landwirt gegenüber der derzeitigen Situation nicht schlechter gestellt. Die betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten werden durch die Bauleitplanung für die Erweiterung des Autohauses Holländer gegenüber der bestehenden Situation nicht eingeschränkt.

 

Zu der angesprochenen Stellplatzproblematik ist anzumerken, dass durch die Inhalte der Bauleitplanung lediglich die entsprechenden Flächen im Bebauungsplan gesichert werden. Erst im Rahmen der ggf. zu erteilenden Baugenehmigung für die Erweiterung des Autohauses wird auf die exakte Anzahl von Stellplätzen für Besucher und Mitarbeiter geachtet. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht möglich. Die Einhaltung der Stellplatzregelung aus der Baugenehmigung ist ebenfalls nicht durch Inhalte der Bauleitplanung zu regeln. Hier ist vielmehr – bei Nichtbeachtung – auf ordnungsbehördliche Maßnahmen zu verweisen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Hafenbahn 10, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 21. 11. 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Der Anregung hinsichtlich der Löschwasserbereitstellung wird in der Weise gefolgt, als die angesprochene Begründung zum Bebauungsplan entsprechend geändert wird. Die Bereitstellung des notwendigen Löschwassers ist vom Bauherrn im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung nachzuweisen; im Rahmen der Erstellung eines genehmigungsfähigen Bauantrages ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.2    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 07. 12. 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die Einleitung von Niederschlagwasser eine Erlaubnis vorliegt. Sofern das Vorhaben – Erweiterung des vorhandenen Autohauses – durchgeführt wird, wird der Bauherr seitens der Stadt Rheine informiert, dass bei Anschluss neuer Entwässerungsflächen ein Änderungsantrag gestellt werden muss. Die Abwasserbeseitigung wird im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung geregelt.

 

Den Anregungen hinsichtlich der Kennzeichnung von Bereichen ohne Zu- und Abfahrt bzw. der Einplanung von Sichtdreiecken wird nicht gefolgt, da das angesprochene Sichtdreieck vollständig außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt: bei einem Abstand von drei Metern vom Fahrbahnrand und einer Schenkellänge von 100 m findet sich das entsprechende Sichtfeld vollständig im öffentlichen Verkehrsraum, Festsetzungen oder Hinweise auf sichtbehindernde Vorhaben oder Bepflanzungen erübrigen sich damit ebenfalls. Im Planentwurf ist der Bereich gekennzeichnet, im dem die Ein- und Ausfahrt zur K 77 angelegt werden darf, es deshalb nicht erforderlich, zusätzlich die übrigen Bereiche mit einem Zu- und Abfahrtsverbot zu belegen. Der Hinweis zu Werbeanlagen wird in den Planentwurf aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.3    Staatliches Umweltamt, Postfach 84 40, 48045Münster;

          Stellungnahme vom 05. 12. 2006

 

          Stellungnahme vom 03. 03. 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Staatlichen Umweltamtes keine Anregungen insbesondere aus der Sicht des Immissionsschutzes vorgetragen werden.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.4    Deutsche Telekom, Technikniederlassung Oldenburg, Pappelstraße 6, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 22. 11. 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass durch das Aufstellungsverfahren nicht in öffentliche Verkehrsflächen eingegriffen wird. Sofern in diesem Bereich Leitungstrassen der Deutschen Telekom verlaufen, sind diese in ihrem Bestand nicht gefährdet. Sofern Leitungen auf privaten Flächen verlegt worden sind, ist die Deutsche Telekom auf privatrechtliche Regelungen mit den betreffenden Eigentümern angewiesen. Die Folgepflicht für die ggf. notwendige Verlegung von Leitungen ist in diesen Fällen ebenfalls privatrechtlich zu regeln. 

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.5    RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Freistuhl 7, 44137 Dortmund;

          Stellungnahme vom 13. 11. 2006

 

          Stellungnahme vom 14. Februar 2006

 

          Stellungnahme vom 23. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der südwestliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes vom Schutzstreifen einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung tangiert wird. Der Schutzstreifen ist bereits in den Bebauungsplanentwurf übernommen worden. Die genannten Vorgaben für das Anpflanzen innerhalb des Schutzstreifens sind ebenfalls in den Textteil des Bebauungsplanentwurfes aufgenommen worden. Die angesprochene Ergänzung – Abstimmungspflicht – wird noch ergänzt.

 

Ergänzende Stellungnahme:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die im Schutzstreifen befindlichen Stellflächen für Pkws grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die genannten Auflagen wurden in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.6    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die folgenden Beschlüsse zu fassen:

 

II.     Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses

          "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Aufnahme von Sichtdreiecken und von Bereichen mit einem Zu- und Abfahrtsverbot für das Grundstück Hauptstraße 100 und Ergänzung der Textlichen Festsetzungen bzw. Hinweise,

          die Grundzüge der Planung nicht berührt werden ("geringe Bedeutung"),

b)      die Öffentlichkeit durch die lediglich klarstellenden Hinweise und. durch die marginalen Korrekturen nicht betroffen wird.

sowie

c)      die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die o.g. Änderung gefordert haben.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) wird der Bebauungsplan Nr. 25, Kennwort: "Hauptstraße/Am Spieker", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig