Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Frau Lietmeyer erklärt, dass sie befangen sei und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

 

Herr Wodniok beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder bezüglich des Baumbestandes und verweist auf die Pläne.

 

 


Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.      Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

          i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1    Philip Alzer, Bültstiege 9, 48429 Rheine;

         Schreiben vom 30. November 2005

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass seit Eingang der Anregungen (30. November 2005) ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, Herr Philip Alzer ist nicht mehr Miteigentümer des Timmermanhauses. Die sich auf das ursprüngliche Eigentumsrecht beziehenden Anregungen sind damit nicht mehr relevant.

 

Es wird festgestellt, dass der angesprochene Bebauungsplan als Ortsrecht durch den Rat der Stadt Rheine beschlossen worden ist. Das Baugesetzbuch bietet jedoch die Möglichkeit, die Bauleitplanung zu ändern, die Planung ist somit nicht für alle Zukunft festgeschrieben. Die projektierte 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 120 hält sich an die gesetzlichen Vorgaben zur Änderung des Planinhaltes.

 

Es wird festgestellt, dass die Öffentlichkeit den angesprochenen Platz nicht annimmt, wobei diese Situation nicht „plötzlich“ auftritt, sondern bereits seit einem langen Zeitraum zu beobachten ist. Die Ansiedlung von C&A hat zur Belebung der östlichen Innenstadt beigetragen, die jetzt anstehenden Änderungsinhalte widersprechen dieser Aufgabe jedoch nicht: Durch die Ausweisung einer überbaubaren Fläche im Innenhof zur Errichtung eines Cafes wird an dieser grundsätzlichen Aufgabe weiter gearbeitet. Dabei ist die Cafenutzung so konzipiert, dass in den Sommermonaten eine Außengastronomie möglich wird, die zu einer Belebung des Innenhofes beitragen kann. In die bestehenden Nutzungen - Kerngebiet – im Umfeld des Innenhofes wird durch die Änderung nicht eingegriffen.

 

Es wird festgestellt, dass durch die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes kein Eingriff in die bestehenden Nutzungen erfolgt, der zu einer Schadenersatzpflicht der Stadt Rheine gegenüber den Eigentümern des Timmermanhauses führt. Sofern die infrage stehende Fläche privatisiert wird, werden für die angrenzenden Grundstücke Gehrechte eingeräumt, die auch weiterhin die Zugänglichkeit – etwa für Fluchtwege – sichert.

 

Es wird festgestellt, dass das Änderungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Regelungen durchgeführt wird; eine förmliche Zustimmung der Eigentümer von Flächen im Geltungsbereich eines verbindlichen Bauleitplanes ist dabei jedoch nicht erforderlich. Vielmehr wird im Rahmen der Offenlage den Betroffenen Gelegenheit gegeben, Anregungen vorzutragen, über die die Ratsgremien beraten und entscheiden müssen.

 

Die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes ist seitens der Stadt Rheine mit C&A abgestimmt worden und auf Zustimmung gestoßen. Es ist nicht beabsichtigt, den rückwärtigen Ausgang zu schließen, vielmehr soll der bestehende Ausgang so gestaltet werden, dass von hier aus direkt das Cafe erreicht werden kann. Zur Sicherung der notwendigen Fluchtwege wird es erforderlich, eine weitere rückwärtige Erschließung zu erstellen. Auch dieses ist bereits mit C&A bzw. der Gebäudeeigentümerin abgestimmt.

 

Die Anforderung weiterer Begründungen für den vorgetragenen Standpunkt wird für nicht erforderlich gehalten, da der Einwender nicht mehr über Eigentum im Änderungsbereich verfügt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.2    Ruth und Hildegard Hermes, Düppelstraße 19, 48429 Rheine

         Schreiben vom 29. 11. 2005

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes im angesprochenen Bereich eine bisher öffentliche Verkehrsfläche/Fußgängerzone in nicht überbaubare Kerngebietsfläche umgewandelt werden soll. In die nicht überbaubare Kerngebietsfläche sollen maximal 7 Stellplätze integriert werden. Diese Stellplätze sollen zukünftig dem Gebäude Timmermanufer 170 zugeordnet werden. Für bestimmte Nutzungen ist es sinnvoll, einzelne Stellplätze direkt an der Stätte der Leistung zur Verfügung zu stellen, da einzelne Kunden oder Klienten nicht in der Lage sind, die Entfernung zwischen öffentlichen Parkplätzen und dem Ort der Leistung zu Fuß zurückzulegen.

 

Die Zufahrt zu den Stellplätzen im Innenhof über die Bültstiege und die Fußgängerzone zwischen dem Timmermanhaus und dem Gebäude der Einwenderinnen wird durch textliche Festsetzung ausgeschlossen. Die Zu- und Abfahrt wird nur über die Grundstücke im Bereich Timmermanufer planungsrechtlich zulässig. Sowohl die angesprochene Gefährdung im Bereich der Bültstiege als auch die mögliche Belästigung durch Verkehrsemissionen des Grundstücks Bültstiege 15 werden damit ausgeschlossen. Ein Wertverlust für das Gebäude der Einwenderinnen entsteht dadurch nicht.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.3    Eigentümergemeinschaft Lietmeyer Timmermanufer, Schleusenstraße 32, 48429 Rheine,

         Schreiben vom 17. 11. 2005

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass durch die Änderungsinhalte der zurzeit vorhandene Baumbestand im Innenhof nicht berührt wird, die bestehenden Bäume sind auch weiterhin mit einem Erhaltungsgebot belegt. Die angesprochene Benutzung des Hofbereiches als Aufenthaltsort kann nicht bestätigt werden, wie Beobachtungen in der Örtlichkeit zeigen, finden sich nur sehr wenige Nutzer der zurzeit noch öffentlichen Fläche. Vielmehr wird der Bereich verstärkt zum – gegenwärtig unzulässigen - Abstellen von Fahrzeugen genutzt. Das der Änderung zugrunde liegende Gesamtkonzept für den Innenhof sieht vor, die überbaubaren Flächen für die Unterbringung eines Cafes zu erweitern, dass in den Sommermonaten eine Außenbewirtung im Bereich des Innenhofes plant. Durch diese Nutzungsalternative wird eine Belebung des Areals erfolgen. Die vorgesehene Unterbringung von maximal 7 Stellplätzen im Innenbereich – unter Beibehaltung des in der Örtlichkeit vorhandenen Großgrüns – wird die Hofsituation nicht soweit verändern, dass ein „betonierter Hinterhofcharakter“ entsteht.

 

Der angesprochene Innenhof wird durch eine textliche Festsetzung mit einem Gehrecht zugunsten der angrenzenden Grundstücke belegt, sodass auch zukünftig ein Überqueren des Platzes zur Erreichung der Bültstiege möglich ist. Die entsprechende Nutzung wird für die Grundstückseigentümer durch die Änderungsinhalte somit nicht eingeschränkt.

 

Die angesprochene Anlage eines Stellplatzes mit Zufahrt über den Innenhof ist auch ohne die Umsetzung der Änderungsinhalte planungsrechtlich nicht zulässig. Das Grundstück Timmermanufer 166 ist über das Timmermanufer an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Entsprechend der Festsetzung der überbaubaren Flächen bietet sich beidseitig des bestehenden Gebäudes, die Möglichkeit, einen Stellplatz anzulegen oder die Zufahrt zu einer Garage oder einem Carport einzurichten. Aufgrund dieser Zufahrtsmöglichkeiten wäre eine Genehmigung zur Anfahrt des rückwärtigen Grundstücksbereichs über die angrenzende Fußgängerzone nicht erteilt worden. Diese Zufahrt hätte in jedem Fall über die Bültstiege erfolgen müssen, die aufgrund ihres geringen Querschnittes keinen zusätzlichen PKW-Verkehr verträgt. Im Rahmen des zur Anlage eines Stellplatzes notwendigen Genehmigungsverfahrens wäre deshalb diese Zufahrtsmöglichkeit abgelehnt worden.

 

Insgesamt wird deutlich, dass durch die Änderungsinhalte keine erheblichen Nachteile für das Grundstück Timmermanufer 166 entstehen: die rückwärtige fußläufige Erschließung bleibt bestehen und die angesprochene Zufahrt über den Innenhof für einen Stellplatz ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach den Inhalten des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähig.

 

Im Rahmen der Erstellung der Startvorlage ist dargelegt worden, dass von dem Antragsteller von allen Beteiligten – mit Ausnahme eines im Zwangsversteigerungsverfahren befindlichen Grundstücks – die Zustimmung zu den Änderungsinhalten gegeben worden ist. Diese Darstellung war insofern unkorrekt, als die Zustimmungen aus dem Bereich des Timmermanhauses und von C&A vorgelegt worden sind, die Zustimmung für das Gebäude Timmermanufer 166 jedoch nicht vorgelegt worden ist. Verwaltungsseitig wurde versäumt, auf diese fehlende Zustimmung in der Vorlage hinzuweisen. Im Rahmen der durchgeführten Offenlage der 9. Änderung bestand jedoch für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich über die Inhalte des Änderungsverfahrens zu informieren und Anregungen vorzutragen. Damit wird ein Änderungsverfahren entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchgeführt, in dem jeder, der sich betroffen fühlt, Anregungen zum Änderungsinhalt vortragen kann.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1    Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Amt für Denkmalpflege, 48133 Münster;

          Stellungnahme vom 02. 12. 2005

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass das im Änderungsbereich vorhandene Baudenkmal – Gebäude Timmermanufer 170 – bereits als Baudenkmal im Planentwurf gekennzeichnet ist. Durch die weitgehende Reduzierung der überbaubaren Fläche auf das vorhandene Gebäude ist das Denkmal planungsrechtlich gesichert. Auch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und die festgesetzte Dachneigung nehmen Bezug auf das vorhandene Gebäude.

Der Anregung hinsichtlich eines Ordnungspunktes „Denkmalschutz und Denkmalpflege“ wird entsprochen. Bereits zur erneuten Offenlage der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 120 wird die Begründung entsprechend geändert.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.2    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

         Schreiben vom 27. 10. 2005

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Änderung vorgebracht wird. Hinsichtlich des Hinweises auf die vorhandene Straßenbeleuchtung wird festgestellt, dass die Innenhoffläche – nach Abschluss des Änderungsverfahrens – privatisiert werden soll. Damit werden auch die Verkehrssicherheitspflicht und die Aufgabe, den Platz ausreichend zu beleuchten, an einen Dritten übertragen. Im noch abzuschließenden Kaufvertrag wird die Übergabe der vorhandenen Beleuchtungskörper geregelt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.3    Deutsche Telekom AG, Postfach 27 67, 48014 Münster;

         Schreiben vom 14. 09. 2005

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen und zur kommunikationstechnischen Versorgung das bestehende Leitungsnetz nicht ausreicht.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.4    RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Naendorf 82, 48629 Metelen;

         Schreiben vom 25. 10. 2005

 

Stellungnahme vom 29. 04. 2003

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Änderungsinhalte keine Bedenken und Anregungen geltend gemacht werden. Im übrigen liegen die angesprochenen Leitungen der RWE außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 120 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 208, Kennwort: „Bürgerzentrum“.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.5    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

III.    Erneuter Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 120, Kennwort: "Östliche Innenstadt-Bültstiege", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig