Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Tonbandfundstelle: I/A/1730

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.         Beratung der Stellungnahmen

 

1         Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2         Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1      Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Münster vom
3. März 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Der Anregung des Staatlichen Umweltamtes Münster wird gefolgt; der Nachtbetrieb ist im Sondergebiet unzulässig (vergl. Textliche Festsetzung Nr. 2)

 

2.2      Stellungnahme der Gemeinde Neuenkirchen, Der Bürgermeister, 48481 Neuenkirchen, vom 21. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Die Befürchtung, dass durch das geplante Elektrocenter die Ausstrahlungswirkung des Grundversorgungszentrums an der Felsenstraße auf die Gemeinde Neuenkirchen weiter gestärkt würde und es hierdurch zu einem städtebaulich relevanten Kaufkraftabfluss aus der Gemeinde Neuenkirchen komme, wird nicht geteilt.

 

Von einer nennenswerten Stärkung der Ausstrahlungswirkung des Grundversorgungszentrums kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil von den beiden Betriebskomponenten des Kundendienstes für Elektrohaushaltsgeräte und des Elektroinstallationsbetriebes keine einzelhandelsrelevanten Auswirkungen ausgehen und weil in dem maximal 400 m² großen Fachgeschäft für Elektrohaushaltsgeräte, Elektroinstallationsartikel und Leuchten keine nahversorgungsrelevanten Sortimente geführt werden. Weil die Sortimente im Grundversorgungszentrum einerseits und in dem Elektrofachgeschäft andererseits so grundverschieden sind, wird es sog. „Koppelungskäufe“ in nennenswertem Umfang nicht geben.

 

Ein städtebaulich relevanter Kaufkraftabfluss aus der Gemeinde Neuenkirchen ist auch nicht daraus herzuleiten, dass der Einzugsbereich des Elektrogerätehandels den Versorgungsbereich des Grundversorgungszentrums an der Felsenstraße überschreitet. Die Erwähnung des Einzugsbereichs des Fachgeschäfts in der Pla­nbegründung erklärt sich vor dem Hintergrund des Ratsbeschlusses vom 8. November 2005 zur Aktualisierung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Seinerzeit hat der Rat auch gleichzeitig bestimmte Ziele und Grundsätze zur Einzelhandelssteuerung beschlossen. Ein Grundsatz lautet, dass der Einzelhandel mit innenstadtprägenden Sortimenten grundsätzlich nur noch in dem abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt anzusiedeln ist und innenstadtrelevante Sortimente nur ausnahmsweise noch in kleineren Fachgeschäften und Läden in Grund- oder Nahversorgungszentren zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Zentren zur Deckung des Grundbedarfes bei mittel- und langfristig nachgefragten Gütern zugelassen werden darf. Da das hier in Rede stehende Elektrofachgeschäft Kunden auch außerhalb des Einzugsbereiches des Grundversorgungszentrums an der Felsenstraße anspricht, war hier eine Ausnahmeentscheidung zu treffen und zu begründen.

 

Es wurde darauf verwiesen, dass die Firma Westen mit dem hier in Rede stehenden Vorhaben die Möglichkeit erhält, in Rheine zu bleiben und ihren Betrieb an einem Standort zu optimieren, der für ihren Kundendienst und für ihren Installationsbetrieb verkehrsmäßig optimal liegt und der dem Elektrofachgeschäft eine adäquate Präsentationsmöglichkeit nach außen bietet. Mit dem vorgesehenen Gebäude erhält das Umfeld des „Dutumer Kreisels“ im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Sassestraße eine ansprechende städtebauliche Gestaltung. Wegen des Gewichts dieser Argumente wurde die relativ geringfügige Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes gerechtfertigt, zumal das Ziel einer attraktiven Innenstadt allenfalls geringfügig und das Ziel der wohnungsnahen Grundversorgung überhaupt nicht beeinträchtigt werden.

 

Wenn das Elektrofachgeschäft auch vereinzelt Kunden aus der Gemeinde Neuenkirchen anspricht, führt dies nicht zu einer Verletzung des interkommunalen Rücksichtsgebotes des § 2 Abs. 2 BauGB, wonach die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind. Bei der Abwägung der Interessen der Stadt Rheine und der Gemeinde Neuenkirchen ist zunächst einmal die mittelzentrale Funktion der Stadt Rheine zu berücksichtigen, die es erlaubt, eine mittelzentrale Versorgungsfunktion auch jenseits ihrer Stadtgrenzen für die benachbarten Gemeinden zu erfüllen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Elektrogroßgeräte (sog. „weiße Ware“) häufig schon nicht mehr zu den zentrenrelevanten Sortimenten gezählt werden. Auch wenn die Rheiner Sortimentsliste die Elektrogroßgeräte noch als zentrenrelevant einstuft, ist unstrittig, dass es sich dabei nicht um ein Leitsortiment handelt, das die Innenstadt von Rheine oder auch den Ortskern der Gemeinde Neuenkirchen prägt. Schließlich ist die relativ geringe Größe des Fachgeschäftes zu berücksichtigen, die weit unterhalb der Großflächigkeitsgrenze bleibt. Es geht hier um maximal 400 m² Verkaufsfläche für Elektrohaushaltsgeräte, Elektroinstallationsmaterial und Leuchten, wobei ca. 200 m² Verkaufsfläche bereits am derzeitigen Standort des Betriebes der Firma Westen vorhanden sind. Es geht also letztlich nur um 200 m² zusätzliche Verkaufsfläche für die genannten Elektroartikel.

 

Unter diesen Umständen ist nicht von einem erheblichen Kaufkraftabfluss aus Neuenkirchen und damit auch nicht von städtebaulichen Negativauswirkungen auf den Ortskern von Neuenkirchen auszugehen.

 

2.3      Es wird festgestellt, dass keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen vonseiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen wurden.

II.       Offenlegungsbeschluss

 

Gemäß § 13 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 289, Kennwort: „Wadelheim-Ost/Sassestraße – Teil B 2“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen.

 

Der Geltungsbereich dieser Änderung beinhaltet das Flurstück 891 und 790 tlw. (Fuß- und Radweg zwischen Mutter-Theresa-Straße und Neuenkirchener Straße), Flur 10, Gemarkung Rheine Stadt und wird von der Neuenkirchener Straße, der Sassestraße, dem Landersumer Weg und der Mutter-Theresa-Straße tlw. begrenzt.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. in der Bebauungsplanänderung geometrisch eindeutig festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig