Tonbandfundstelle: I/A/2970

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 20. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Vom Kreis Steinfurt wird angeregt, einen Pflanzstreifen zwischen Siedlungs- und Landschaftsraum anzulegen.

Angesichts einer langfristig nicht auszuschließenden baulichen Erweiterung in Richtung Norden wird dieser Anregung nicht gefolgt. Eine zusätzliche räumliche Ergänzung - wohl nicht als „klassisches“ Gewerbegebiet, sondern eher als künftig noch exakt zu definierendes Sondergebiet – würde den derzeitigen und den langfristigen Ergänzungsbereich durch einen breiten Pflanzstreifen funktional trennen. Diese „Grün-Barriere“ würde den betrieblichen Ablauf mit Hofzu- und -abfahrten, gemeinsamen Stellplatzanlagen, Feuerwehrumfahrten usw. massiv beeinträchtigen. Insofern wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anre­gung nicht gefolgt wird.

 

 

2.2    Landesbetrieb Straßenbau NRW, Postfach 4807, 48027 Münster;

          Stellungnahme vom 1. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Die Erschließung des Ergänzungsbereiches erfolgt ausschließlich über die Straße „Am Bauhof“ und nicht von der B 481 (Münsterlanddamm) aus.

Entsprechend der obigen Stellungnahme wird bei eventueller Umnutzung der Hofstelle „Schulte Werning“ eine neue verkehrliche Anbindung über die Straße „Am Bauhof“ bzw. von der Wendeanlage aus über derzeitiges Schönweitz-Ge­lände geschaffen. Zur Sicherung dieser langfristig geplanten Straßenführung wurde das benötigte Areal im Bebauungsplan als „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt und mit dem Eigentümer ein „notarielles Angebot“ vereinbart.

 

 

2.3    Stadt Rheine, Produkt „Stadtentwässerung“, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 17. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Der von der Fachabteilung vorgeschlagene Standort des Regenklärbeckens liegt außerhalb des Geltungsbereiches dieser Bebauungsplanänderung/-ergänzung. Das etwa 20 x 20 m große Becken soll weiter nördlich in Richtung des Vorfluters, also am Waldrand positioniert werden. Insofern ist es für diesen Bebauungsplan standortbezogen und für die parallel laufende Flächennutzungsplanänderung größenbezogen nicht relevant.

Die Lage und Dimensionierung sowie der Grunderwerb und die Kostentragung des geforderten Regenklärbeckens werden in einem separaten Vertragswerk geregelt.

 

 

2.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen ein­gegangen sind.

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine be­schließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 1. Änderung und Ergän­zung des Bebauungsplanes Nr. 87, Kennwort: "Schulte-Werning Süd", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegen­den umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung/-ergänzung wird gebildet durch die Flurstücke 374 tlw., 375, 310, 311, 316 tlw., 319 tlw., 338 tlw., 377 tlw., 348 tlw., 14 tlw., 347 und 378 tlw. Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur 101, der Gemarkung Rheine-Stadt. Der Geltungsbe­reich ist im Übersichtsplan bzw. Änderungs-/Ergänzungsplan geometrisch ein­deutig festgelegt.

 

Der Offenlegungsbeschluss steht unter dem Vorbehalt, dass vor der öffentlichen Auslegung die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen und –maßnahmen von den jeweiligen Eigentümern konkret benannt, im Umweltbericht niedergelegt und im städtebaulichen Vertrag öffentlich-rechtlich gesichert werden. Auch die vertragliche Sicherung („notarielles Angebot“) der langfristig geplanten Straßenparzelle (von der Wendeanlage bis zum Grundstück der Hofstelle) muss zuvor erfolgen. Falls ein Grunderwerb von privater Seite und eine Kostenbeteiligung an der Herstellung des Regenklärbeckens notwendig wird, ist auch hier eine schriftliche Fixierung vor Durchführung der öffentlichen Auslegung erforderlich.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig