Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Tonbandfundstelle: I/A/3125

 

Herr Löcken verweist auf die im Plan eingezeichnete Wallhecke und fragt, ob es richtig sei, dass für die Bebauung von 3 Grundstücken die Entfernung dieser Wallhecke auf einer Länge von 137 Metern erforderlich werde.

 

Herr Niehues erklärt, dass diese Wallhecke offensichtlich schon vor einiger Zeit entfernt worden sei.

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

          i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1    Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Steinfurt,

Kirchstraße 1, 48565 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 6. März 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Im Geltungsbereich der Satzung sind die "begünstigten" Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 oder 4 BauGB zu beurteilen. Die Satzung ändert also nichts an der Au­ßenbereichslage. Insofern ist der jeweilige naturschutzrechtliche Eingriff bzw. die Ausgleichsverpflichtung im einzelfall- bzw. objektbezogenen Baugenehmigungs- und nicht in diesem Satzungsverfahren „abzuhandeln“.

 

Bei Bauantragstellung beteiligt im „Normalfall“ das Bauordnungsamt (Stadt Rheine) die Untere Landschaftsbehörde (Kreis Steinfurt; „im Benehmen mit“), die den Ausgleich bzw. Ersatz für den baulichen Eingriff definiert. Die fachbe­hördliche Auflage wird in die Baugenehmigung als Nebenbestimmung aufge­nommen und muss bis zur Schlussabnahme des Bauvorhabens nachgewiesen werden; ansonsten erfolgt keine Abnahme des Projektes. Bei Realisierung der Kompensation kontrolliert bzw. überwacht die Untere Landschaftsbehörde den langfristi­gen, dauerhaften Erhalt z.B. von Bepflanzungen.

 

Ein „Sonderfall“ liegt bei baulicher Inanspruchnahme von Wald bzw. hier einer Wallhecke vor. Diese gilt gemäß § 1 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW als Wald und unterliegt demnach der Zuständigkeit der Forstbehörde. Nach § 47 Abs. 1 Land­schaftsgesetz NRW sind Wallhecken "gesetzlich geschützte Landschaftsbestand­teile" und dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden. In diesem Fall muss - neben dem Baugenehmigungsverfahren - eine (Wald)Umwandlungsgenehmigung zum Entfernen dieser Wallhecke "eingeholt" werden. Zuständig für diese sepa­rate Genehmigung ist das Forstamt Steinfurt, das die ökologischen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen konkret vorgibt und auch dauerhaft überwacht.

 

Mit der obigen behördlichen Stellungnahme bleibt festzuhalten, dass das Forst­amt dem Entfernen der Wallhecke zustimmt, die derzeit zwar „auf den Stock ge­setzt“, aber nicht entwurzelt bzw. gerodet wurde. Es wird ein Ersatz im Verhält­nis von 1:3 gefordert, der – wie bei jedem anderen Außenbereichsvorhaben auch - von dem jeweiligen Eingriffsverursacher bzw. Bauantragsteller finanziert und durchgeführt werden muss.

 

Insofern ist die Einigung im Rahmen der forstrechtlichen Umwandlungsgenehmi­gung Sache des privaten Eigentümers bzw. des Bauherrn und dem Forstamt Steinfurt.

Diese Satzung selbst bleibt davon unberührt, da die Bebauung selbst vom Forstamt Steinfurt nicht in Frage gestellt wird, sondern nach Klärung des Waldersatzes grundsätzlich befürwortet wird. Außerdem wird hier planungsrechtlich lediglich eine „erleichterte“ Zulassung von Bauvorhaben im Außenbereich geschaffen, die im Hinblick auf den Schutz des Außenbereichs an enge rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist.

 

Unabhängig von dieser Satzung wird also ein Bauantrag erst dann genehmigt, wenn die (Wald)Umwandlungsgenehmigung vorliegt, d.h. der Waldersatz verbindlich geregelt ist. Da diese Außenbereichssatzung vom Satzungstyp her keine generelle Ausgleichsregelung vornehmen kann, wird diese – mit Verweis auf die einzelfallbezogenen, nachfolgenden bauordnungs- bzw. forstrechtlichen Genehmigungsverfahren – hiermit ohne abschließende Waldersatzklärung beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen ein­gegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

 

II.     Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses

          "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschus­ses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegange­nen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt­machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW S. 644)

wird die Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB, Kennwort: "Tiefer Weg", der Stadt Rheine sowie die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass diese Außenbereichssatzung keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, keinem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und keiner Ge­nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig