Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 17

1:42:17

 

Frau Dr. Kordfelder informiert, dass man sich darauf verständigt habe, dass sie die Sitzungsleitung an die stellv. Bürgermeisterin, Frau Helmes übergebe.

 

Frau Dr. Kordfelder verlässt den Raum. Frau Helmes übernimmt die Sitzungsleitung.

 

Herr Bonk erläutert, dass die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag zustimmen werde. Die CDU-Fraktion stimme auch der Bewertung durch den 1. Beigeordneten zu.

Herr Bonk hält fest, dass jedem Ratsmitglied und jedem Sachkundigen Bürger als Pflicht aufgetragen sei, dass er, wenn er erkennt, dass er in irgendeiner Art und Weise befangen sei, dieses zu äußern und sich dementsprechend zu verhalten habe. Dieses gelte auch für die Bürgermeisterin. Nach § 31 Gemeindordnung NRW sei klar, dass der Ratsbeschluss, der einstimmig gefasst worden sei, auch wenn die Bürgermeisterin sich nicht für befangen erklärt habe, nicht aufgehoben werden müsse. Dennoch müsse die Bürgermeisterin in Zukunft sensibeler mit der Thematik umgehen und bei Befangenheit dieses auch ausdrücken.

 

Frau Fehrmann entgegnet, dass sich der Beschlussvorschlag für sie nicht erschließe. Frau Fehrmann stellt den Antrag, eine externe Prüfung durchzuführen, da es auch im Interesse der Bürgermeisterin liegen müsse, diesen Sachverhalt zu klären. Gerne würde sie auch die Prüfungsergebnisse sehen.

 

Herr Mollen macht deutlich, dass die SPD-Fraktion dem Beschlussvorschlag zustimmen werde. Eine externe Prüfung halte man nicht für erforderlich. Man habe ein Schreiben des Landrates vorliegen, der diese Sache extern geprüft habe. Es gebe keinen weiteren Handlungsbedarf.

 

Herr Holtel erläutert, dass inzwischen die Stellungnahme der Kommunalaufsicht des Kreises Steinfurt vorliege. Dieser sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beschluss rechtmäßig sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne man dem Beschlussvorschlag zustimmen.

 

Herr Niehues weist darauf hin, dass man 2 Punkte auseinanderhalten müsse. Die Bürgermeisterin hätte sich bei dem Beratungspunkt für befangen erklären müssen. Dieses habe sie nicht gemacht. Es sei nicht in Ordnung. Unabhängig davon sei aber die Frage der Rechtswirksamkeit geprüft worden.

Herr Niehues bemängelt, dass gesagt worden sei, dass, weil die Wohnung im 3. Obergeschoss liege, eine Befangenheit nicht gegeben sei. Dieses treffe nicht zu. Die Wohnung sei Sondereigentum, rechtlich mit dem Gemeinschaftseigentum verbunden. Gemeinschaftseigentum seien das Grundstück, die Fundamente, die Garage und die komplette Außenhaut. Jemand, der in diesem Haus eine Wohnung habe, sei in jedem Fall befangen.

 

Herr Hermeling weist auf die neutrale Stellungnahme des Landrates hin, die in der Fraktionsvorsitzendenbesprechung vorgelegt wurde.

 

Frau Fehrmann entgegnet, dass sie die Stellungnahme nicht kenne.

 

Frau Fehrmann stellt den Antrag auf eine externe Prüfung der Befangenheit der Bürgermeisterin bezüglich ihres Wohnortes und der Wasserschutzmauer.

 

Abstimmungsergebnis:    1        Ja-Stimme

17              Gegenstimmen

 


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss kommt nach Prüfung der dieser Vorlage als Anlagen beigefügten Anregungen bzw. Beschwerden im Sinne des § 24 Gemeindeordnung NW zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende detaillierte Prüfung bzw. Bearbeitung der Anregungen bzw. Beschwerden nicht erforderlich ist.


Abstimmungsergebnis:           17        Ja-Stimmen

                                                1        Gegenstimme