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Herr Lütkemerier verliest folgende Information:

 

Verfassungsgerichtshof kippt Einheitlastenabrechnungsgesetz

 

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) hat heute in Münster das Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) für verfassungswidrig erklärt. Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der NRW-Kommunen an den Kosten des Landes aus der Deutschen Einheit. Die Stadt Rheine hätte nach vorliegenden Abrechnungsbescheiden für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1,7 Mio. Euro an das Land zahlen müssen. Die Abrechnungsbeträge wurden allerdings gem. Landeshaushaltsgesetz unverzinslich gestundet bis zum Vorliegen einer Entscheidung des VerfGH NRW über die Verfassungsmäßigkeit des ELAG bzw. bis zum Vorliegen einer ggf. erforderlich werdenden gesetzlichen Neuregelung.

 

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u. a. aus:

 

Die kommunale Einheitslastendefinition des Einheitslastenabrechnungsgesetzes verletze die kommunale Finanzausstattungsgarantie, weil den Kommunen dadurch Mittel vorenthalten würden, die ihnen kraft Bundesrechts zustünden. Im Zuge der Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zum Jahr 1995 sei eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder von zuvor 37 auf 44 Prozentpunkte vorgenommen worden. Diese Rechtsänderung auf der ersten Stufe des bundesstaatlichen Finanzausgleichs senke die Einheitslasten der Länder und müsse auch den Kommunen im Verhältnis ihrer prozentualen Beteiligung (40 v. H. der finanziellen Belastungen des Landes) zugute kommen. Das Einheitslastenabrechnungsgesetz werde dem insoweit nicht gerecht, als es sich auf eine Quantifizierung der jährlichen einheitsbedingten Mehrbelastung des Landes im Länderfinanzausgleich im engeren Sinne beschränke.

 

Weitere Argumente, welche die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren gegen das ELAG vorgebracht hatten, wurden vom Vorsitzenden in der mündlichen Begründung des Urteils nicht angesprochen. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht noch Hinweise zu einer verfassungskonformen Ausgestaltung des ELAG in der schriftlichen Urteilsbegründung gibt. Bis dahin ist es auch nicht möglich, irgendwelche Aussagen über den Umfang einer möglichen Entlastung der Kommunen zu treffen.

 

Die Stadt Rheine war nicht unmittelbare Beschwerdeführerin, hat aber die entstandenen Kosten für das Verfahren anteilig mitfinanziert. Das Urteil wird nicht nur für die 91 beschwerdeführenden, sondern für alle NRW-Kommunen positive Wirkungen haben.