Sitzung: 08.05.2012 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
0:03:48
Herr Lütkemerier
verliest folgende Information:
Verfassungsgerichtshof kippt Einheitlastenabrechnungsgesetz
Der Verfassungsgerichtshof für
das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) hat heute in Münster das
Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) für verfassungswidrig erklärt. Dieses
Gesetz regelt die Beteiligung der NRW-Kommunen an den Kosten des Landes aus der
Deutschen Einheit. Die Stadt Rheine hätte nach vorliegenden
Abrechnungsbescheiden für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 einen Betrag
in Höhe von insgesamt 1,7 Mio. Euro an das Land zahlen müssen. Die
Abrechnungsbeträge wurden allerdings gem. Landeshaushaltsgesetz unverzinslich
gestundet bis zum Vorliegen einer Entscheidung des VerfGH NRW über die
Verfassungsmäßigkeit des ELAG bzw. bis zum Vorliegen einer ggf. erforderlich
werdenden gesetzlichen Neuregelung.
In der mündlichen
Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams
u. a. aus:
Die kommunale
Einheitslastendefinition des Einheitslastenabrechnungsgesetzes verletze die
kommunale Finanzausstattungsgarantie, weil den Kommunen dadurch Mittel
vorenthalten würden, die ihnen kraft Bundesrechts zustünden. Im Zuge der
Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zum Jahr 1995 sei eine
Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder von zuvor 37 auf 44 Prozentpunkte
vorgenommen worden. Diese Rechtsänderung auf der ersten Stufe des
bundesstaatlichen Finanzausgleichs senke die Einheitslasten der Länder und
müsse auch den Kommunen im Verhältnis ihrer prozentualen Beteiligung (40 v. H.
der finanziellen Belastungen des Landes) zugute kommen. Das
Einheitslastenabrechnungsgesetz werde dem insoweit nicht gerecht, als es sich
auf eine Quantifizierung der jährlichen einheitsbedingten Mehrbelastung des
Landes im Länderfinanzausgleich im engeren Sinne beschränke.
Weitere Argumente, welche die
Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren gegen das ELAG vorgebracht hatten,
wurden vom Vorsitzenden in der mündlichen Begründung des Urteils nicht
angesprochen. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht noch Hinweise zu einer
verfassungskonformen Ausgestaltung des ELAG in der schriftlichen
Urteilsbegründung gibt. Bis dahin ist es auch nicht möglich, irgendwelche
Aussagen über den Umfang einer möglichen Entlastung der Kommunen zu treffen.
Die Stadt Rheine war nicht
unmittelbare Beschwerdeführerin, hat aber die entstandenen Kosten für das
Verfahren anteilig mitfinanziert. Das Urteil wird nicht nur für die 91
beschwerdeführenden, sondern für alle NRW-Kommunen positive Wirkungen haben.