Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:54:30

 

Zu Beginn erklärt Herr Dewenter seine Befangenheit in dieser Angelegenheit. Er gibt den Vorsitz an Herrn Löcken zu diesem Tagesordnungspunkt ab.

 

Herr Löcken gibt zunächst zu bedenken, dass in der Vergangenheit häufiger Anfragen zur Bebauung von sogenannten Pfeifenkopfgrundstücken gestellt wurden, deren Genehmigung durch die Zustimmung der Nachbarn häufig schwierig war.

 

Herr Bonk ergänzt, dass auf dem Gebiet des Bebauungsplanes 219 viele Einfamilienhäuser mit großen Grundstücken liegen, und fragt nach ob mehrere Anträge auf Nachverdichtung vorlägen.

 

Herrn Thüring ist die Vorlage nicht tiefgründig genug. Dieses Baugebiet ist ländlich geprägt und eine Nachverdichtung seiner Meinung nach nicht sinnvoll.

 

Herr Holtel gibt zu Bedenken, dass die Bebauung nur durch die Zustimmung der direkt betroffenen Nachbarn möglich wird.

 

Herr Kuhlmann weist darauf hin, dass es sich in diesem Fall zunächst nur um den Offenlagebeschluss handelt. Bürger, die Einwände gegen das Vorhaben vorbringen möchten, können dies in den kommenden Wochen bei der Verwaltung tun. 

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung und setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 219, Kennwort: "Wadelheim – Teil B", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

 

Nach den zulässigen Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens beschließt der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB, von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen sowie von der Berücksichtigung der Eingriffsregelung nach § 1a Abs 3 abzusehen.

 

Der Planbereich betrifft die  Flurstücke 134 und 334, Flur 7, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Behörden

 

Neben den oben beschriebenen Vereinfachungen bietet das beschleunigte Verfahren die Möglichkeit auf eine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) BauGB zu verzichten.

 

Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 219, Kennwort: "Wadelheim – Teil B" von der frühzeitigen Unterrichtung für die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange abzusehen.

 

 

 

III.    Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Offenlagebeschluss

Ebenso besteht die Möglichkeit, auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne § 3 Abs 1 BauGB zu verzichten. Alternativ ist der Öffentlichkeit mit ortsüblicher Bekanntmachung Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Planäußerung innerhalb einer bestimmten Frist zu gewähren (vgl. § 13a Abs 3 Nr. 2 BauGb).

Nach Ablauf der Frist zur Unterrichtung und Planäußerung schließt sich unmittelbar die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs 2 (Offenlage) an.

Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 219, Kennwort „Wadelheim – Teil B“ der Stadt Rheine nebst Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig