Beratungsergebnis: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4

00:36:19

 

Herr Linke weist darauf hin, dass mit dieser Vorlage der in der Sitzung am 02.02.2012 gefasste Beschluss zu den Musikschulgebühren in eine formale Fassung überführt werde.

 

Herr Kleene erklärt, dass die SPD-Fraktion, wie bereits in der letzten Sitzung erklärt, bei ihrer Ablehnung zur Gebührenerhöhung in dieser Form bleibe.

 

Herr Dr. Koch weist auf einen Schreibfehler in § 4 Ziffer 3 letzter Absatz hin. Hier stehe:

„Eine Ermäßigung von 50 % erhalten Erziehungsberechtigte, die schwerbehindert mit einer MdE von 50 % und mehr sind oder die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.“

In der jetzt noch geltenden Gebührenordnung stehe an dieser Stelle die Formulierung:

„…Schwerbehinderte mit einer MdE von 50% und mehr, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.“

 

Herr Linke erklärt, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handele. Das Wort „oder“ müsse gestrichen werden. Stattdessen laute die korrekte Formulierung:

„Eine Ermäßigung von 50 % erhalten Erziehungsberechtigte, die schwerbehindert mit einer MdE von 50 % und mehr sind, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.“

Er bittet um Beschlussfassung mit dieser Änderung.

 

Herr Bonk lässt über folgenden Beschluss abstimmen:

 

Beschluss:

 

Der Kulturausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die folgende Gebührenordnung der städtischen Musikschule zu beschließen.

 

 

 

Gebührenordnung

für die Musikschule der Stadt Rheine

vom ________________

 

 

 

Aufgrund des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NW S. 687), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NW S. 685), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 3. Juli 2012 die folgende Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine erlassen.

 

 

 § 1

Allgemeines

 

1.     Die Stadt Rheine erhebt zur teilweisen Deckung der ihr durch den Betrieb der Musikschule entstehenden Kosten eine Gebühr.

 

2.     Die Gebühr ist vom Beginn des Aufnahmemonats ab für die Dauer der Zugehörigkeit zur Musikschule zu zahlen. Die Zahlungstermine ergeben sich aus dem Gebührenbescheid.

 

3.     Die Zahlungen sind an die Stadtkasse Rheine zu leisten.


 

§ 2

Höhe der Musikschulgebühr

 

Unterrichtsform

Tarif monatlich,

gültig ab 01.09.2012

1      Klassenunterricht

1.1   75 Minuten Musikalische Früherziehung, bei

         Kleingruppen reduziert sich die Unterrichts-

         Zeit auf 60 bzw. 45 Minuten

1.2         90 Minuten Musikalische Grundausbildung,

         bei Kleingruppen reduziert sich die Unter-

         richtszeit auf 75 bzw. 60 Minuten

1.3   Chor, Ensemble, Theorie u. Ä., bei Nichtteilnahme an sonstigen Musikschulunterrichten

 

 

18,40 €

 

 

18,40 €

 

 

9,50 €

2          Gruppenunterrichte

2.1      7er Gruppe, 45 Minuten

2.2   6er Gruppe, 45 Minuten

2.3   5er Gruppe, 45 Minuten

2.4   4er Gruppe, 45 Minuten

2.5   3er Gruppe, 45 Minuten

2.6   2er Gruppe, 45 Minuten

2.7   2er Gruppe Klavier, 45 Minuten

 

 

19,40 €

27,30 €

30,50 €

33,10 €

38,90 €

45,70 €

47,30 €

3          Einzelunterricht

3.1   Einzelunterricht, 30 Minuten

3.2   Einzelunterricht, 45 Minuten

 

 

57,20 €

77,70 €

4          Erwachsenenunterricht

4.1   7er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten

4.2   6er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten

4.3   5er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten

4.4   4er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten

4.5   3er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten

4.6   2er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten

4.7   2er Gruppe Erwachsene Klavier, 45 Minuten

4.8   Einzelunterricht Erwachsene, 30 Minuten

4.9   Einzelunterricht Erwachsene, 45 Minuten

4.10  Chor, Ensemble, Theorie u. Ä., bei Nichtteilnahme an sonstigen Musikschulunterrichten

 

 

22,10 €

31,50 €

35,90 €

39,10 €

45,40 €

51,50 €

52,70 €

64,90 €

92,40 €

16,60 €

5       Leihgebühren für Instrumente

5.1   Wert unter 250 €

5.2   Wert über 250 €

 

 

5,00 €

9,00 €

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Leihinstrumente und Zubehör

 

1.     Die der Musikschule gehörenden Leihinstrumente werden auf Anfrage an die

   MusikschülerInnen ausgeliehen. Ein Anspruch auf Ausleihe besteht nicht.

 

2.     Die Leihfrist endet mit Ablauf des jeweiligen Schuljahres. Eine Verlängerung       kann nur auf begründeten Antrag erfolgen.

 

3.     Die Leihgebühr für Musikinstrumente im Anschaffungswert bis zu 250 € beträgt monatlich 5,00 €. Bei einem höheren Anschaffungswert beträgt die Leihgebühr monatlich 9,00 €.

 

4.     Im Falle einer Verlängerung der einjährigen Leihfrist verdoppelt sich die jeweilige Leihgebühr, davon ausgenommen sind größenreduzierte Instrumente.

 

5.     Die Leihgebühr wird mit dem Gebührenbescheid erhoben.

 

6.     Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Schülers/der Schülerin eines/-r Erziehungsberechtigten instand zu halten.

 

7.     Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung haften die entleihenden SchülerInnen bzw. der/die Erziehungsberechtigte. Reparatur bzw. Generalüberholung dürfen nur von autorisierten Fachwerkstätten ausgeführt werden. Der Abschluss einer Instrumentenhaftpflichtversicherung wird empfohlen.

 

 

§ 4

Ermäßigungen

 

1.     Geschwisterermäßigung

Bei der Unterrichtsteilnahme mehrerer Geschwister vor Vollendung des 18. Lebensjahres (SchülerInnen und StudentInnen bis 27 Jahre) ermäßigt sich die Gebühr bei 3 Geschwistern um 25 %, bei 4 und mehr Geschwistern um 50 % der vollen Gebühr.

 

2.     Mehrfachermäßigung

Bei der Unterrichtsteilnahme an einem Zweitfach ermäßigt sich die Gebühr des Faches mit dem niedrigeren Gebührentarif um 50 %.

 

3.     Sozialbefreiung

Von der Zahlung der Musikschulgebühr werden befreit:
Erziehungsberechtigte, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII sowie nach Gesetzen erhalten, die eines der beiden Gesetze für anwendbar erklären.

Eine Ermäßigung von 50 % erhalten Erziehungsberechtigte, die schwerbehindert mit einer MdE von 50 % und mehr sind, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.

 

4.     Sonstige Ermäßigung

In besonderen Härtefällen oder in Fällen besonders förderungswürdiger Ausbildung kann die Leitung der Musikschule auch anderen Personen Ermäßigung gewähren.

 

5.     Unterrichtsausfall

Für den Ausfall von Unterrichtsstunden, den die Schule zu vertreten hat, wird die darauf entfallende Musikschulgebühr ab einem Betrag in Höhe von 10,00 € zum Jahresende erstattet bzw. verrechnet.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24. April 1979 außer Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:           9 Ja-Stimmen

                                             4 Nein-Stimmen