Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:28:38

 

Herr Dr. Winter verweist auf die Vorlage. Frau Kösters erläutert die Notwendigkeiten, die zur Erstellung einer neuen Satzung führten.


Beschluss:

 

Der Kulturausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die folgende Satzung der städtischen Musikschule zu beschließen.

 

Satzung

für die Musikschule der Stadt Rheine

 

 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch  Gesetz vom 13. Dezember 2011 (Gv NW S.685), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 2. Oktober 2012 folgende Satzung für die Musikschule erlassen.

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Die Stadt Rheine ist Trägerin der kommunalen Angebotsschule mit dem Namen "Musikschule der Stadt Rheine".

 

Die Musikschule hat ihren Sitz in Rheine.

 

 

§ 2

Aufbau und Aufgabe

 

1.     Die Ausbildung in der Musikschule erfolgt nach dem Strukturplan für Musikschulen des Verbandes Deutscher Musikschulen sowie nach den Beschlüssen des Rates der Stadt Rheine und seiner Ausschüsse.

 

2.     Die Musikschule wendet sich mit dem Schwerpunkt ihrer Arbeit an in Rheine wohnende Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ihre Aufgabe ist die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung für das Laienmusizieren, die Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung (Studienvorbereitung).

 

3.     Neben der vorrangigen Aufgabenstellung des Abs. 2 bezieht die Musikschule Erwachsene in das gesamte Angebot der Aus- und Weiterbildung ein. Erwachsene/r ist jede/r nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

4.     Weitere Einzelheiten werden in einer Schulordnung geregelt.

 

 

§ 3

Schuljahr

 

1.     Das Schuljahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.

 

2.     Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.

 

 

§ 4

Leitung

 

Die Musikschule wird von der Leiterin/dem Leiter der Volkshochschule und Musikschule geleitet. Für die von der Musikschulleitung übertragenen Aufgaben ist die musikpädagogische Fachleiterin/der musikpädagogische Fachleiter verantwortlich und wird zur ständigen Vertretung der Musikschulleitung bestellt. Für die einzelnen Fachbereiche werden nach Bedarf Fachbereichsleitungen bestellt.

 

 

§ 5

Lehrkräfte

 

An der Musikschule unterrichten vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie Honorarkräfte.

 

 

§ 6

Unterrichtsstätten

 

Der Unterricht wird sowohl zentral als auch dezentral durchgeführt. Wünsche für eine bestimmte Unterrichtsstätte werden nach Möglichkeit erfüllt. Es besteht darauf jedoch kein Anspruch.

 

 

§ 7

Teilnahme und Musikschulgebühr

 

1.     Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist die Schulordnung maßgeblich.

 

2.     Die Höhe der Musikschulgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung aus dem Jahre 1979 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig