Sitzung: 15.11.2012 Bau- und Mobilitätsausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 395/12
0:19:40
Seitens der Verwaltung wird auf die Vorlage verwiesen.
Beschluss:
1.
Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432 Rheine;
E-Mail 16.06.2012 08:41 Uhr an Kuhlmann, Jan
Abwägung:
Der Einziehungsbeschluss wird erst nach Rechtskraft der Bebauungsplanänderung
gefasst. Der Satzungsbeschluss ist vom Rat der Stadt Rheine in der Sitzung am
30.10.2012 gefasst worden. Die Änderung wird mit der öffentliche Bekanntgabe
des Satzungsbeschlusses rechtskräftig. Die Begründung der Einziehungen und
Teileinziehungen begründen sich somit in den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes. Der Einspruch ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Der Einspruch vom 16.06.2012, 08:41 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.
Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432 Rheine;
E-Mail 22.06.2012 19:15 Uhr an Kuhlmann, Jan
Abwägung:
Wie schon in der Begründung ausgeführt wurde, ist eine Einziehung/Teileinziehung
begründet, wenn für die Beseitigung der Straße überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles vorliegen. Diese Voraussetzung kommt in Betracht, wenn die Straßenfläche
einem anderen öffentlichen Interesse der Daseinsvor- oder –fürsorge weichen
muss, z.B. für einen Krankenhausbau oder Schulbau, für militärische Zwecke aber
auch für eine städtebauliche Entwicklung. Im Falle der Einziehung /
Teileinziehung der Straße im Bereich Im Coesfeld begründen sich diese Einziehungen
in den rechtskräftigen Festsetzungen der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
10 h. Gemäß der Kommentierung von Fickert zu § 7 Abs. 2 StrWG NRW gelten die
überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohles als festgestellt, wenn diese sich
in einem rechtskräftigen Bebauungsplan begründen. Der Einspruch ist demnach als
unbegründet zurückzuweisen.
Der Einspruch vom 22.06.2012, 19:15 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
3. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 23.06.2012
08:33 Uhr an Kuhlmann, Jan
Abwägung: Wie
schon in der Abwägung zu Punkt 1 und 2 beschrieben wurde, begründen sich die
Einziehungen / Teileinziehungen in den Festsetzungen der vom Rat der Stadt
Rheine in der Sitzung am 30.10.2012 als Satzung beschlossenen 13. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 10 h. Somit gelten die überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles, die für die Beseitigung der Straßen sprechen bzw. die Beschränkung im
Benutzerkreis bzw. Benutzerzweck als Fußgängerzone als festgestellt. Die
Einziehungen und Teileinzeihungen sind somit rechtens. Der Einspruch ist
demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Der Einspruch vom 23.06.2012, 08:33 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
4. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 15.07.2012
07:14 Uhr an Kuhlmann, Jan
Abwägung:
Da im vg. Schreiben viele Zeitpunkte zum Bauleitverfahren benannt sind und
diese tlw. auch falsch dargelegt wurden, soll hier eine Chronologie zum
Bauleitverfahren aufgeführt werden.
27.02.2008 Beschluss zur Änderung der
Bebauungsplan Nr. 10 h
21.06.2011 Beschluss zur Beteiligung
der Öffentlichkeit
25.06.2011 Veröffentlichung des vg.
Beschlusses
12.07.2012 Beschluss zur Offenlegung
14.07.2012 Veröffentlichung des vg.
Beschlusses
Auf
der Grundlage der nach § 3 BauGB durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit
wurde die Einleitung der Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren am
26.04.2012 durch den Bauausschuss beschlossen und am 08.05.2012 bekanntgemacht.
Ab diesem Zeitpunkt konnten für den Zeitraum von 3 Monaten Planunterlagen
eingesehen werden, aus denen der Umfang der Einziehungen und Teileinziehungen
ersichtlich waren. Eine Veränderung der Festsetzungen für die verkehrlichen
Erschließung im Bezug zu den durchzuführenden Einziehungen und Teileinziehungen
hat es nicht gegeben. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum die Frist erst ab
dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Offenlegungsbeschlusses wirken sollte,
zumal die Verfahrensschritte zur Bauleitplanung nicht Bestandteil der
Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren sind. Wichtig zur Begründung der
Einziehung und Teileinziehung ist die Kompatibilität zu den Festsetzungen und
dass diese zur Zeitpunkt der Beschlussfassung der Einziehungen und
Teileinziehungen rechtsverbindlich sind. In dem Einspruch wird immer wieder
aufgeführt, dass den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten ein
Abwehranspruch zusteht. Diese Betroffenheit wird aber vom Einspruchsführer an
keiner Stelle deutlich gemacht. Daher ist der Einspruch als unbegründet
zurückzuweisen.
Der Einspruch vom 15.07.2012, 07:14 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
5. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 15.07.2012
07:52 Uhr an Kuhlmann, Jan
Abwägung:
Auf den ersten Teil des Einspruches braucht nicht eingegangen werden, da dieser
wortgleich dem Einspruch unter Punkt 4 entspricht. Daher wird auf das obige
Abwägungsergebnis verwiesen.
Die
Stellplatzanlage auf dem Grundstück Katthagen, Münsterstraße 23-25 ist auch
künftig öffentlich-rechtlich erschlossen. Zur Sicherung dieser Zufahrt ist im
Bebauungsplan auf dem nördlichen Abschnitt des Katthagens –Festsetzung
Fußgängerbereich laut Bebauungsplan- ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger
ausgewiesen. Auch der Teileinziehungsbeschluss besagt, dass die Zufahrt zu den
angrenzenden Grundstücke (Flurstücke 1583, 1582, 1551 und 1593) auch für die Zukunft zulässig ist.
Zu
den Gefahren für die Fußgänger bei Befahrung der künftigen Fußgängerzone
Katthagen und zur Querung der Emsstraße von der Butterstraße wird folgendes
vermerkt. Mit Aufgabe der Verkehrsflächen Im Coesfeld, Hohe Lucht und Katthagen
fällt der bis Dato vorhandene Durchgangsverkehr insbesondere die Querung der
Emsstraße im Bereich Im Coesfeld / Mühlenstraße komplett weg. Es verbleibt der
reine Anliegerverkehr und insbesondere dieser für die An- und Abfahrt der Stellplatzanlage
auf dem Grundstück Emsstraße 23-25. Alle anderen vom Katthagen erschlossenen
Grundstücke integrieren sich in die Neubebauung oder werden anderweitig
erschlossen. Somit nimmt der Verkehr insbesondere der Querungsverkehr der
Emsstraße ab, da ein Durchgangsverkehr nicht mehr möglich ist und künftig nur
noch ein reiner Anliegerverkehr, der ausschließlich der Stellplatzanlage auf
dem Grundstück Münsterstraße 23-25 dient, vorhanden sein wird. Somit wird ein
mögliches Gefahrenpotential für Fußgänger durch die Neuregelung der
verkehrlichen Erschließung eher abgebaut.
Hinsichtlich
der Straßenbreiten muss ausgeführt werden, dass diese Situation durch die Einziehung
/ Teileinzeihung der Straßen keine Änderung widerfährt. Dadurch dass ein
Durchgangsverkehr nicht mehr möglich ist, wird auch diese Situation sich eher
entschärfen. Es bleibt festzustellen, dass der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen
ist.
Der Einspruch vom 15.07.2012, 07:52 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
6. Einspruch eines Miteigentümers des Grundstückes
Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25, 48431 Rheine;
Schreiben vom
01.08.2012 an Stadtverwaltung Rheine, Fachbereich Planen und Bauen
Abwägung:
Das
Grundstück Emsstraße 30-32 wird nicht von einer Straße erschlossen, die eingezogen
bzw. teileingezogen werden soll. Das Grundstück Münsterstraße wird im Westen
von der Münsterstraße (Fußgängerzone) erschlossen. Diese Verkehrsfläche wird
von der Einziehung / Teileinziehung nicht tangiert. Im Osten wird dieses Flurstück
und insbesondere die Stellplatzanlage auf diesem Grundstück durch die Straße
Katthagen erschlossen. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist das
südliche Teilstück des Katthagens von der Münsterstraße bis zum Grundstück Münsterstraße
23-25 nicht mehr als Verkehrsfläche sondern als Sondergebiet ausgewiesen und
ist demnach gemäß § 7 StrWG NRW einzuziehen. Das nördliche Teilstück des Katthagens
soll künftig gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan nur noch als
Fußgängerfläche zur Verfügung stehen. Hier ist ein Teileinziehungsverfahren
durchzuführen. Zur Sicherung der Anliegeransprüche ist aber im Bebauungsplan
ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Auch im Teileinziehungsbeschluss
ist explizit eine Ausnahmegenehmigung zugunsten der angrenzenden Grundstücke zugebilligt.
Die künftige verkehrliche Erschließung des Grundstücke Münsterstraße 23-25 und
insbesondere zu der Stellplatzanlage auf diesem Grundstück wird über die
Butterstraße mit Querung der Emsstraße und einer Ausnahmegenehmigung zur Befahrung
des nördlichen Teilabschnittes des Katthagens sichergestellt. Somit wird dem
Einspruch im Bebauungsplan und Teileinziehungsbeschluss Rechnung getragen.
Dem
Einspruch vom 01.08.2012 des Miteigentümers des Grundstückes Emsstraße 28-32,
Münsterstraße 23-25 wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan und der
Ausnahmeregelung im Einziehungsbeschluss entsprochen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
7. Einspruch eines Miteigentümers des Grundstückes
Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25, 48431 Rheine;
Schreiben vom
06.08.2012 an Stadt Rheine, Fachbereich Planen und Bauen
Abwägung:
Wie ausgeführt wurde ist eine Einziehung / Teileinziehung begründet, wenn für
die Beseitigung einer Straße oder zur Beschränkung im Benutzerkreis oder
Benutzerzweck überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. Diese Voraussetzung
kommt in Betracht, wenn Straßenflächen, die ihrerseits ein bestimmtes
öffentliches Interesse beinhaltet, einem anderen öffentlichen Interesse der
Daseinsvor- oder –fürsorge weichen muss, z.B. für ein Schulneubau oder
Krankenhausbau aber auch zugunsten einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung. Fickert stellt in seiner Kommentierung zu § 7 Abs.2 sogar fest: „Entspricht die Einziehung einer Straße
einem rechtswirksamen Bebauungsplan, so ist das öffentliche Wohl durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes schon (rechtssatzmäßig) festgestellt.“
Insbesondere
muss es im öffentlichen Interesse liegen, dass große Brachflächen in
innerstädtischer Lage wie z.B. die Freiflächen an der Straße Im Coesfeld einer
Bebauung und Nutzung zugeführt werden.
Die Durchführung des Bebauungsplanes trägt erheblich zur Belebung der
Innenstadt bei und stärkt auch die geschäftliche Nutzung im nahen Umfeld. Dass
man zur Realisierung eines solchen Projektes die Mithilfe eines Investors
sichert, ist legitim.
Dennoch
sind die Anliegerinteressen und insbesondere die vorhandenen Zufahrten zu
Anliegergrundstücke bei notwendiger Veränderung der verkehrlichen Erschließung
zu beachten bzw. zu sichern. Zur Sicherung der Zufahrt zu der Stellplatzanlage
auf dem Grundstück der Einspruchführers ist ausdrücklich auf der im Bebauungsplan
neu ausgewiesenen Fußgängerzone ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger ausgewiesen.
Dem trägt auch der Teileinziehungsbeschluss Rechnung, in dem die Zufahrt zu den
Grundstücken des Katthagens (Flurstücke 1583, 1582, 1551 und 1593) zulässig
bleibt. Die rückwärtige Erschließung des Grundstückes Münsterstraße 23-25 wird
durch die Einzeihung / Teileinziehung nicht unterbunden.
Auch
dass durch diese Art der Zufahrt (über die Butterstraße mit Querung der Emsstraße
und nördlichen Abschnitts des Katthagens) Gefahren für Fußgänger gemehrt
werden, wird nicht geteilt. Vielmehr wird durch die Unterbindung des Durchgangsverkehres
insbesondere im Bereich Im Coesfeld / Mühlenstraße das Gefahrenpotential
entschärft. Künftig gibt es zum Katthagen nur einen reinen Anliegerverkehr, der
sich auf die Nutzung der Stellplatzanlage bzw. der rückwärtigen Andienung des
Grundstückes Münsterstraße 23-25 beschränkt.
Durch
die Durchführung der Teileinziehung / Einziehung im Bereich des Katthagens
werden die Straßenbreiten nicht verändert. Die Breite von 3,5 m der Straße
Katthagen bleibt unverändert erhalten ungeachtet der Tatsache, ob eine
Fußgängerzone ausgewiesen oder die Straße dem freien Verkehr gewidmet ist.
Daher ist der Einwand nicht nachzuvollziehen. Für den Andienungsverkehr mit
größeren Fahrzeugen steht zu bestimmten Zeiten auch die Fußgängerzone der Emsstraße
und Münsterstraße zur Verfügung, so dass eine Anfahrt über den Katthagen mit
großen Fahrzeugen nicht notwendig ist. Somit ist anbetracht der Gründe, die für
die Einziehung sprechen, auch dieser Einspruch zurückzuweisen.
Der Einspruch vom 06.08.2012 des Miteigentümers des Grundstückes Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25 wird zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Einziehungsbeschluss:
1. Das südliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1600, 1599 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen.
2. Das nördliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1549, 1548, 1547, 1546 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen. Die Zufahrt zu den Flurstücken 1583, 1582, 1551 und 1593 bleibt ausnahmsweise zulässig.
3. Die Straße Im Coesfeld, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw., 1481, 1482, 1467, 1465, 1809, 167, 156 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen.
4. Das nordöstliche Teilstück der Straße im Coesfeld, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw. wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
5. Das östliche Teilstück der Straße Hohe Lucht, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1904 tlw., 1898, 1526, 1471, 1468, 1466 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig