Protokoll:

 

Tonbandfundstelle: I/A/0770

 

3 a.     Widersprüche gegen die Grundsteuerbescheide

 

Herr Lütkemeier verweist die vorliegende Tischvorlage und erläutert das weitere Verfahren.

 

Herr Niehues fragt, ob es möglich sei, nach einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, alle Grundbesitzeigentümer in den Stand zu setzen als hätten sie Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt. Ausfluss dieser Maßnahme wäre geringerer Aufwand bei der Verwaltung, der Finanzverwaltung und beim Bürger. Des Weiteren würde die Bildung einer Zweiklassengesellschaft entgegengewirkt.

 

Herr Lütkemeier ist der Meinung, dass über diese Frage erst entschieden werden könne, wenn Erkenntnisse zum anhängigen Verfahren vorliegen. Im Übrigen müsse man bedenken, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht alle Grundeigentümer und jedem Grundsteuerbescheid betreffe. Sobald die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht getroffen sei, gelte sie ab diesem Zeitpunkt für all diese Fälle. Ob und inwieweit die Entscheidung rückwirkend gelte, müsse vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls geklärt werden.

 

Herr Dr. Janning schließt sich der Wortmeldung von Herrn Lütkemeier an und erklärt, dass die Verwaltung die Zahlungspflicht nicht aussetzen solle. Der Grundeigentümer müsse also zahlen. Es gehe nun um die Frage, ob beim Obsiegen der Kläger die entrichtete Steuer an alle oder nur an diejenigen, die erfolgreich Rechtsmittel eingelegt hatten, zurückgezahlt werden müsse. Sollte also das Bundesverfassungsgericht wider Erwarten eine Verfassungswidrigkeit feststellen, müsse von der Verwaltung die Gruppe bestimmt werden, die von der Entscheidung begünstigt würden. Hier sei mit Abgrenzungsproblemen zu rechnen.

 

Hinzu komme, dass die meisten Urteile zur Verfassungswidrigkeit von Abgabennormen nur ex nunc, also nur ab jetzt und nicht für die Vergangenheit gelten würden. Insoweit schätze er die Gefahr gering ein, dass die Widerspruchsführer von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes profitieren könnten.

 

 

3 b.     Einsturzgefahr von städtischen Gebäuden durch Schneemassen

           Fall: Bad Reichenhall

 

Herr Dr. Kratzsch nimmt Bezug auf den Halleneinsturz in Bad Reichenhall und informiert, dass die Stadt Rheine kein Gebäude unterhält, welches eine solche Konstruktion aufweise. Er weist darauf hin, dass nicht die Bauordnung sondern der Bauherr allgemein für die Prüfung und Unterhaltung des Gebäudes zuständig sei. Dies sei vom zuständigen Minister Herrn Wittke, durch die Ablehnung eines allgemeinen BauTÜVs bestätigt. Lediglich bei Fertigstellung werde eine Bauabnahme durchgeführt. Die Stadt Rheine sei somit in ihrer Rolle als Bauherrin über 33 städtischen Hallen betroffen, die unterschiedlichste Dachkonstruktionen aufweisen würden. Unter anderem seien Holzleimbinder, Holzfachbinder, Stahlfachwerkbinder sowie Stahlbetondecken oder Stahlbetonträger verbaut worden.

 

Herr Dr. Kratzsch informiert, dass es bei einer Dachkonstruktion mit Holzleimbindern in Dülmen zu einem Horizontalriss gekommen sei und erklärt die Ursache. Aufgrund dieses Vorfalles habe sich die Stadt Rheine dazu entschlossen ein Untersuchungsprogramm zusammen mit einem Statiker zu beginnen. Nachdem die Ergebnisse vorliegen, würde im zuständigen Fachausschuss darüber berichtet.

 

 

3 c.      Personalkostenüberschreitung im Schulbereich in Höhe von

           85.000 € - Anfrage von Herrn Holtel in der Ratssitzung vom

           14. Dezember 2005

 

Herr Hermeling bezieht sich auf die o. g. Anfrage und teilt mit, dass diese Kostenüberschreitung durch die Übernahme von Auszubildenden (40.000 €), durch die Vertretung von städtischen Reinigungskräften (35.500 €) sowie weiterer kleinerer Positionen entstanden sei.