Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

IA3485

 

Herr Niehues fragt, ob vorgesehen sei, die vorhandene Sperre im Straßenbereich zu verschieben, um eine Zufahrt zum Grundstück zu erleichtern.

 

Herr Schröer erklärt, dass dieses seitens der Verwaltung noch geprüft werde. Eventl. sei hierfür eine Änderung weitere Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

 

Herr Dewenter bittet die Verwaltung, bis zur Durchführung des Offenlegungsbeschlusses eine Lösung zu finden und zu prüfen, ob das vereinfachte Verfahren hier auch weiterhin Anwendung finden kann.


I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“  der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 231, Kennwort: „Gewerbegebiet Rodder Damm“, der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der Geltungsbereich bezieht sich auf das Flurstück 200, Flur 20, Gemarkung Rheine rechts der Ems, und befindet sich nördlich des Rodder Dammes (ehemaliger Kinderspielplatz).

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Änderungsentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [FFH-Gebiete] und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“  der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231, Kennwort: „Gewerbegebiet Rodder Damm“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig