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Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 18.12.2012 den § 11 der „Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben)“ in der nachfolgenden Form zu beschließen:
§ 11
Gebührensätze
(1) Für das
Entnehmen und Abfahren von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und dessen
Behandlung im Zentralklärwerk beträgt die Gebühr 29,22 € je m³ abgefahrenen Klärschlamm.
(2) Für das
Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren
schadlose Behandlung im Zentralklärwerk beträgt die Gebühr 15,99 € je m³
abgefahrene Menge.
Abstimmungsergebnis: einstimmig