II/A/3025
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 141 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I, S. 2141, 1998, I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl., S. 1359), den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes im Bereich des 4. Quadranten/Lindenstraße und des Rangierbahnhofs Rheine R.
Der Untersuchungsbereich für den im Bahnhofsumfeld gelegenen sog. 4. Quadranten/Lindenstraße wird begrenzt:
im Westen  durch die östliche Grenze der „Lindenstraße“ zwischen dem Knotenpunkt „Bahnhofstraße/Lindenstraße“ im Nordwesten bis zur Höhe der nördlichen Grenze, der von der Lindenstraße abgehenden „Neuen Straße“,
                  durch die nordöstliche Grenze des Flurstücks 223,
                  durch die hieran anschließende nordöstliche Grenze der „Laugestraße“ bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks 315,
im Norden  durch die südliche Grenze der „Bahnhofstraße“ entlang der Flurstücke 177 und 4 bis zu einer westlich von Gleis 12 im Abstand von rd. 6,70 m verlaufenden Linie,
im Osten    durch eine östlich zum Gleis 12 im Abstand von 6,00 m parallel verlaufende Linie, beginnend an der südlichen Grenze der „Bahnhofstraße“ mit einer Länge von rd. 56,3 m,
                  durch eine im Abstand von rd. 13,4 m westlich zu Gleis 12 verlaufende Linie, die sich hieran anschließend über rd. 56 m erstreckt,
                  durch eine
zwischen Gleis 14 und 15 verlaufende Linie bis zur nördlichen Spitze des
Flurstücks 224, die im weiteren Verlauf über eine Länge von rd. 194 m auf die
nordöstliche Grenze von Flurstück 315 trifft,
im Süden    durch die südliche Grenze der Flurstücke 313 und 224 und
                  durch die nordöstliche Grenze des an der „Laugestraße“ gelegenen Flurstücks 315.
Alle vorgenannten Flurstücke liegen in der Gemarkung Rheine Stadt, Flur 112.
Der Untersuchungsbereich für das im Umfeld des ehemaligen Rangierbahnhofs Rheine R gelegene Gebiet wird begrenzt:
im Westen  von der östlich versetzten Grenze des Grundstückes Gemarkung Rheine Stadt, Flur 109 Flurstück 104 bis zur Hauenhorster Str. 169; von dort entlang der westlichen Grenze der Grundstücke Gemarkung Rheine Stadt, Flur 102, Flurstück 135, Gemarkung Rheine links der Ems, Flur 19, Flustück 408 einschließlich der Begrenzung der Straße am Kombibahnhof; der westlichen Begrenzung der Grundstücke Gemarkung Rheine links der Ems, Flur 19 Flurstücke 407 und 403 bis zur Hauptstraße;
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im Norden  durch den Staelskottenweg im Bereich der Eisenbahnbrücke bzw. des Grundstückes Gemarkung Rheine Stadt, Flur 109 Flurstück 341;
im Osten    durch eine im Norden am „Staelskottenweg“ beginnende, bis zu dem Grundstück Gemarkung Rheine links der Ems, Flur 19, Flurstück 402 im Süden in einem Abstand von 5 Metern paralell zum äußersten in diesem Bereich verlaufenden Schienenstrang (westliches Gleis) gedachten Linie bis zur Straße „Am Spieker“;
im Süden    von der Hauptstraße beginnend begrenzt durch die südliche Grenze des Grundstückes Gemarkung Rheine links der Ems, Flur 19, Flurstück 403 und durch die östliche Grenze des Grundstückes Gemarkung Rheine links der Ems, Flur 19, Flurstücke 38 und 37 bis zur Straße „Am Spieker“ und durch die südliche Begrenzung des Grundstückes Gemarkung Rheine links der Ems, Flur 19, Flurstück 408.
In den vorgenannten beiden Gebieten sollen die vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Baugesetzbuch durchgeführt werden.
Der zu untersuchende Bereich des sog. „4. Quadranten“ umfasst folgende Flurstücke der
Gemarkung Rheine Stadt,
Flur 112:    Flurstücke 55, 224, 310, 311, 312, 313, 398 tlw.
Der zu untersuchende Bereich im Umfeld von Rheine R umfasst folgende Flurstücke der
Gemarkung Rheine Stadt,
Flur 102:    Flurstück 135 tlw.
Gemarkung Rheine Stadt,
Flur 109:    Flurstück 104 tlw., 340 tlw., 341 tlw.
Gemarkung Rheine links der Ems,
Flur 19:      Flurstücke 398, 399, 402 tlw., 403 tlw., 405, 407, 408 tlw., 410.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â 39 Ja-Stimmen
                                             1 Stimmenthaltung