Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

IB1410

 

Herr Schröer erläutert, dass durch die vorgesehene Veränderung der Baugrenzen die Durchführung eines Bauvorhabens der Firma Brüggemann in Mesum ermöglicht werde.

 

Herr Niehues erklärt, dass das Vorhaben grundsätzlich positiv gesehen werde. Durch die Änderung auch die Zufahrt für 2 weitere Betriebe zum Burgsteinfurter Damm ermöglicht.

 

Herr Löcken bittet die Verwaltung darauf zu achten, dass der in der Planung vorgesehene Pflanzstreifen auch tatsächlich angelegt wird.


I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine be­schließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. M 60, Kennwort: "In­dustriegebiet Mesum-West", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird gebildet durch die Flurstücke 814 (Juteweberstraße), 807, 808, 888, 815, 407, 360, 604, 605, 606, 764, 607 und 858 (Burgsteinfurter Damm). Die Flurstücksbezeichnun­gen beziehen sich auf die Flur 20, der Gemarkung Rheine-Mesum. Der Ände­rungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch­führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbe­reitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beein­trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vo­gelschutzgebiete).

 

Da die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öf­fentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umwelt­bericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine be­schließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 8. Änderung des Bebau­ungsplanes Nr. M 60, Kennwort:"Industriegebiet Mesum-West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig