Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Herr Löcken erklärt, dass es sicher sinnvoll sei, hier für eine Nachverdichtung zu sorgen. Er fragt, warum nunmehr das beschleunigte Verfahren gewählt worden sei.

 

Frau Gellenbeck erklärt, dass dieser Bebauungsplan wohl zurückgestellt worden sei, weil aufgrund der neuen Bebauungspläne zur Innenverdichtung eine neue Beurteilung der Rechtslage zu erwarten war.

 

Herr Niehues regt an, das Verfahren nun zügig anlaufen zu lassen, um den Anliegern gerecht zu werden, jedoch ohne die Rechte Dritter zu beschneiden.

 


I.       Aufstellungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 40, Kennwort: "Oderstraße", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die Südseite der Mesumer Straße,

im Osten:        durch die Westseite des Vennweges,

im Süden:       durch die Nordseite des Hessenweges;

im Westen:     durch die Ostseite der Eichendorffstraße.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Dieser Bebauungsplan dient der der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Er setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

 

Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung wird eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Diese Unterrichtung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in  der Presse mit anschließender 2-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen.

 

 

III.    Aufhebung des Aufstellungs- und Offenlegungsbeschluss vom 16. August 2006

 

Der Aufstellungs- und Offenlegungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ der Stadt zum Bebauungsplan Nr. 40, Kennwort: „Oderstraße“ wird aufgehoben.

Beschluss:

 

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig Â