00:46:30

 

Herr Schröer führt in das Thema ein und erläutert, dass in einer gemeinsamen Sitzung des Bauausschusses und des Schulausschusses die Erweiterungsmöglichkeiten für die Euregio-Gesamtschule im Bestand vorgestellt worden seien. Eine Erweiterung für mindestens 12 Klassen sei möglich.

 

Herr Thüring erklärt, dass die SPD-Fraktion dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen werde, da dies die Erweiterungsmöglichkeiten der Gesamtschule zukünftig einschränken werden. Des Weiteren würden Lärmkonflikte zwischen Anwohnern und Schule entstehen, sowie Parkplatzprobleme.

 

Herr Niehues bittet die Verwaltung die Frage bis zum Ratsbeschluss zu klären, ob die zeitweise fehlende Unkenntlichmachung namensbezogener Daten in der Vorlage rechtliche Konsequenzen habe. Bezüglich des Abwägungsbeschlusses sehe Herr Niehues keine Fehler, so dass dieser Beschluss heute so gefasst werden könne. Daher werde die CDU-Fraktion dem Beschluss so zustimmen. Die Entwicklung an dieser Stelle sei mit der Schule kommuniziert worden und die Schulleitung habe dem Vorschlag der Verwaltung so folgen können. Zuletzt gibt Herr Niehues zu bedenken, dass die evangelische Kirchengemeinde auf den Verkaufserlös angewiesen sei, sonst könne der Neubau an der Johannes-Kirche nicht realisiert werden.

 

Herr Grawe sagt ebenfalls die Zustimmung der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu.

 

Herr Aumann gibt zu bedenken, dass die Verwaltung intensiv alle Möglichkeiten geprüft habe, welche räumlichen Entwicklungsoptionen für die Gesamtschule gegeben seien. Aufgrund der städtebaulichen Struktur eigne sich der Bereich zwischen Haupteingang und neuer Turnhalle ideal für diesen Zweck, möglich sowohl als Schulhof, als Parkflächen, als Fahrradabstellfläche oder für andere Zwecke wie ein Schulgarten. Somit sei die Fortentwicklung der Basilikastraße mittels einer Wohnbebauung die richtige Zukunftsentscheidung.

Der zeitweise Missstand bei der veröffentlichten Vorlage habe keine rechtlichen Auswirkungen auf das B-Plan-Verfahren.

 

Herr Niehues bittet dennoch darum, diese Frage bis zur Ratssitzung juristisch aufzuarbeiten.

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1    Ein Anlieger der Basilikastraße, Rheine; vertreten durch Baumeister Rechtsanwälte, MS

         Schreiben vom 4. März 2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Eingabe der rechtsanwaltlich vertretenen Grundstückseigentümer betrifft ein bebautes Grundstück an der Basilikastraße, welches neben benachbarten unbebauten Grundstücken im seit 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 54, Kennwort: „Martin-Luther-Schule“, der Stadt Rheine als Fläche für Gemeinbedarf „Schule“ festgesetzt ist; es betrifft somit nicht den Änderungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes.

 

In der Eingabe wird u. a. gefordert, das bebaute Grundstück mit in die 3. Änderung einzubeziehen und die erforderliche Gemeinbedarfsfläche „Schule“ zur Basilikastraße hin zu orientieren, welche derzeit vom Änderungsverfahren betroffen sind.

 

Von der 3. Änderung des Bebauungsplanes sind im Wesentlichen drei Privatflächen an der Nordseite der Basilika betroffen, um hier die teilweise ungeordneten Brachflächen einer städtebaulichen sinnvollen und nachhaltigen Nutzung zuzuführen. Für diese drei Privatflächen wurde eine Änderung des Bebauungsplanes beantragt, und es besteht ein städtebaulicher Handlungsbedarf:

 

a)   Fläche im Eckbereich Elter Straße/Basilikastraße

      Diese im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte WA-Fläche wird lediglich im Maß der Nutzung geändert; hier erfolgt keine Umnutzung.

      Auf dieser Fläche sind derzeit vonseiten der Stadt Rheine 20 Stellplätze entlang des Stichweges Basilikastraße in einer Tiefe von 5 mtr. angepachtet.

 

b)   Fläche der ehemaligen Molkerei

      Umnutzung von Gemeinbedarfsfläche Schule in WA-Fläche – Eine derzeitige schulische Nutzung auf dieser ehemalig gewerblich genutzten Fläche (Molkerei) ist nicht mehr geplant; diese neue Nutzung entspricht der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Rheine – W-Fläche.

      Es handelt sich derzeit um eine Brachfläche; eine Nutzung wird derzeit hier nicht ausgeübt.

 

c)   Fläche des Gemeindehauses

      Umnutzung von Gemeinbedarfsfläche Kirche in WA-Fläche – hier soll von einem privaten Investor „Service-Wohnen mit Sozialstation“ realisiert werden; aufgrund des privaten Investors und nicht einer kirchlichen Trägerschaft bedarf es hier der Ausweisung einer WA-Fläche. Ebenso bedarf es parallel zum Änderungsverfahren der Berichtigung des Flächennutzungsplanes.

      Die derzeitige Nutzung als Gemeindehaus wird aufgegeben. Auf einer nördlich angrenzenden städtischen Fläche außerhalb des Änderungsbereiches sind Pavillon-Klassen realisiert zwecks Arrondierung und baulicher Fassung des benachbarten Schulhofes der Euregio Schule.

 

Der Bebauungsplan Nr. 54, Kennwort: „Martin-Luther-Schule“, der Stadt Rheine wurde zur Sicherstellung einer geordneten schulischen Entwicklung in einem vorhandenen Baugebiet aufgestellt. Der seit 1971 rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt für die bebauten Flächen der Einwender eine Gemeinbedarfsfläche „Schule“ fest.

 

Mit der 1. Änderung und Ergänzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 54, Kennwort: „Martin-Luther-Schule“, wurde der vormals kleinflächige Bebauungsplan im Jahr 1996 ergänzt, um hier die Euregio Gesamtschule am Standort Ludwigstraße zu etablieren.

 

Aufgrund dieser schulischen Entwicklung verblieb die bebaute Fläche der Einwender als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. In diesem Bebauungsplanverfahren wurde erstmalig vonseiten der Eigentümer der Wunsch geäußert, ihre Grundstücke als allgemeines Wohngebiet zu überplanen.

 

Diesem Wunsch konnte vonseiten der Stadt Rheine (RAT 7. Mai 1996) aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: „Die Platzierung der einzelnen Schulbaukörper, der Außenbereichsflächen (Schulhof) und die Anordnung der notwendigen Pkw-Stellplatzflächen auf dem Schulgrundstück sind auf den internen Schulbetrieb abgestimmt. Eine Verlagerung einzelner Nutzungseinrichtungen innerhalb der "Gemeinbedarfsfläche/Schule" scheidet aus. Die praktizierte Wohn- und tlw. gewerbliche Nutzung auf den Flurstücken XXX der Gemarkung Rheine Stadt, inmitten der "Gemeinbedarfsfläche/Schule" gelegen, hat in der Vergangenheit immer wieder zu beiderseitigen wesentlichen Einschränkungen geführt und ist auf Dauer als problematisch nicht hinzunehmen. Bei den anvisierten künftigen baulichen Schulerweiterungen wird diese Problematik mit Sicherheit noch stärker in Erscheinung treten.

Eine Überplanung der Flurstücke XXXX der Gemarkung Rheine Stadt als allgemeines Wohngebiet führt zu einer Insellage innerhalb der schulisch genutzten Gemeinbedarfsfläche; diese ist mit den Leitzielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und mit den öffentlichen Interessen eines geregelten Schulablaufes nicht vereinbar.

Aus den dargelegten Gründen ist die Stadt Rheine auf den Zuerwerb der bebauten Grundstücke – Flurstücke XXX der Gemarkung Rheine Stadt – auf Dauer angewiesen.

Auch unabhängig von diesem laufenden Bebauungsplanänderungsverfahren sind weitere Gespräche/Verhandlungen mit den Betreffenden bezüglich der Suche einer Ersatzlösung zu führen.“

 

An dieser Zielsetzung der Stadt Rheine für die Liegenschaft der Einwender hat sich bis heute nichts geändert; insofern besteht auch kein Handlungsbedarf, die bebaute Grundstücksfläche nunmehr in die 3. Änderung des Bebauungsplanes miteinzubeziehen.

 

Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine (wirksam seit 2004) wurde die Schulentwicklung der Gesamtschule auf den Flächen der Einwender beibehalten; lediglich der Bedarf im Bereich der ehemaligen Molkerei (Fläche b der Änderung) wurde nicht mehr gesehen und somit als W-Fläche dargestellt.

 

Im Vorfeld der 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde nochmals der Bedarf der Schulentwicklung der Gesamtschule geprüft. Eine Prüfung wurde aufgrund der sich abzeichnenden Entwicklung nach Gründung von Sekundarschulen in Rheine notwendig; diese hat auch Auswirkungen auf die Gesamtschule am Hauptstandort Ludwigstraße 37.

 

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine bauliche Erweiterung im Bestand (auch im Hinblick auf eine Kooperationsschule/Sekundarschule sowie Inklusion) möglich ist; es fehlen Freiflächen sowohl für die Nutzung als Schulhof als auch für die erforderlichen Stellplätze.

 

Schulhof-Flächen wie auch schulische Stellplätze sollten so angeordnet sein, dass hier sowohl die schulische Aufsicht als auch die soziale Kontrolle ausgeübt werden können. Zudem ist sicherzustellen, dass auf derartigen Flächen Fremdnutzungen ausgeschlossen werden.

 

Eine dezentrale Anordnung von Schulhofflächen sowie von schulischen Stellplätzen ist mit den öffentlichen Interessen eines geregelten Schulablaufs nicht vereinbar; lagebedingt sind die Privatflächen der 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht in gleicher Weise für eine schulische Nutzung geeignet.

 

Im o. g. Übersichtsplan sind die potenziellen baulichen Erweiterungen sowie die flächenhafte Schulentwicklung der Euregio Gesamtschule dargestellt.

 

Das bebaute Grundstück der Einwender befindet sich am Stichweg Basilikastraße und ist von 3 ½ Seiten von Schulgelände umgeben und führt zu einer Insellage innerhalb der schulisch genutzten Gemeinbedarfsfläche; diese ist mit den Leitzielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar; eine Festsetzung als WA-Fläche und damit eine Aufgabe der langjährigen Planungsperspektive ist deshalb nicht vertretbar.

 

Das Grundstück der Einwender befindet sich in zentraler Lage direkt angrenzend an den Eingangs-/Forums-Bereich der Schule Ludwigstraße 37; die dezentrale Anordnung von Schulflächen im Bereich nördlich der Basilikastraße (Fläche der 3. Änderung) widerspricht dem öffentlichen Interesse eines geregelten Schulablaufes.

 

Im Einzelnen wird auf die vorgetragenen Anregungen der Einwender wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

 

Im Gebäude der Einwender sind derzeit 4 Personen gemeldet; im Altgebäude (Baujahr 1900) sind 2 WE eingerichtet, das 1960 angebaute und ehemalige Lagergebäude (Getränkehandel) wird derzeit von 2 Personen bewohnt.

 

Die Bemühungen der Stadt Rheine, das Grundstück der Einwender entsprechend dem schulischen Bedarf und dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan zu erwerben, scheiterten bisher an der fehlenden Gesprächsbereitschaft bzw. Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer. „Wiederholte Forderungen – die Überplanung als Schulgelände aufzugeben“ aus den letzten 40 Jahren sind nicht bekannt. Lediglich zur 1. Änderung des Bebauungsplanes im Jahre 1996 wurde in einer Eingabe (vom gleichen Rechtsanwalt) die Anregung im o. g. Sinne vorgetragen; diese wurde im Verfahren gemäß § 1 (7) BauGB abgewogen.

 

Schulnahe Flächen, die in „allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden, die bereits heute für schulische Zwecke genutzt werden“, sind ebenfalls nicht bekannt; lediglich eine Fläche entlang des Stichweges Basilikastraße ist bisher temporär als Schulstellplatz angepachtet (20 Stellplätze in Senkrechtanordnung). Diese angepachtete Fläche befindet sich überwiegend im Bereich der im Bebauungsplan festgelegten Gemeinbedarfsfläche „Schule“ und geringfügig im Bereich der privaten WA-Fläche.

 

Eine generelle „schulische Nutzung“ im Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes und somit ein „Abwägungsfehler“ ist hieraus nicht abzuleiten. Die angeführten OVG-Urteile - Einzelfallentscheidungen - sind nicht auf die hier in Rede stehende „Gemengelage“ übertragbar.

 

Weder ist die städtebauliche Erforderlichkeit von Schulflächen am Standort der Gesamtschule Ludwigstraße anzuzweifeln, noch stehen in unmittelbarer Umgebung adäquate öffentliche Flächen für eine schulische Nutzung zur Verfügung, und noch handelt es sich in diesem Falle um die Notwendigkeit einer Erschließung.

 

Die Entscheidungen zur „Sicherstellung einer geordneten schulischen Entwicklung in einem Wohngebiet“ sind sorgfältig in Bezug auf den Standort, die Gewichtung, die bestehende Nutzung sowie das Gebot der größtmöglichen Schonung von Privat-Flächen im RAT der Stadt Rheine sowohl im Jahre 1971 als auch 1996 getroffen worden.

 

Zu 2:

 

Von den Einwendern wird vorgetragen, dass die Verengung der im Bebauungsplan festgesetzten Leitungstrasse (derzeit noch Verkehrsfläche Stichweg Basilikastraße) auf 6 m für die Erschließung bzw. Zufahrt für ihre bebaute Liegenschaft an der Basilikastraße nicht hinnehmbar sei, da sowohl der Behindertenverkehr als auch der Schulverkehr nicht berücksichtigt werden.

 

Der Stichweg Basilikastraße in einer Länge von ca. 90 m. besitzt derzeit eine Breite von 10 m, er dient nach Durchführung der Planung der schulischen Erschließung. Daher war die bisherige Parzelle im rechtsverbindlichen Bebauungsplan lediglich mit Leitungsrechten belegt.

 

Die Erschließung des Schulgeländes (einschl. der Behindertenverkehre) ist mit einer Breite von 6 m ausreichend; da die Mindestbreite für den Begegnungsfall LKW/LKW bzw. Bus/Bus (bemessen nach dem größten nach Verkehrszulassungsverordnung zugelassenem Fahrzeug) im Regelfall 5,5 m beträgt (Richtlinien für Anlage von Straßen, Teil: Erschließung).

 

Diese für den allgemeinen Verkehr geltenden Richtwerte werden eingehalten; insofern ist diese Breite zur Erschließung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ ausreichend und dazu geeignet, die Sicherheit der Zugängigkeit für Kfz (Anlieger und Lieferverkehr) und für Notdienstwege (Feuerwehr, Krankenwagen o. Ä.) und damit ein gefahrloses Begegnen von Fahrzeugen zu gewährleisten. 

 

Durch die derzeit noch ausgeübte Wohnnutzung der Einwender an der Basilikastraße konnte bislang das Einziehungsverfahren der ehemaligen „Ludwigstraße“ in diesem Bereich noch nicht durchgeführt werden. Zur besseren Orientierung und Auffindbarkeit wurde im Jahre 1993 beschlossen, diese Seitenstraße zur „Basilikastraße“ hin zu orientieren und dahin umzubenennen. Das Umbenennungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; vonseiten der Stadt wurde die entsprechende Behördenbenachrichtigung vorgenommen.

 

Die Ausweisung im Bereich des heutigen Stichweges Basilikastraße ist in einer Breite von 6 m als geplante künftige Erschließung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ ausreichend; dies gilt auch für die derzeit noch ausgeübte Wohnnutzung am Stichweg Basilikastraße.

 

Zu 3:

 

Aufgrund der Überplanung von derzeit teilweise brachliegenden Grundstücken an der Nordseite der Basilikastraße wird eine „Verschärfung der ohnehin prekären Parkplatzsituation an der Basilikastraße“ befürchtet; insofern soll die „völlig unzureichende Planung“ der 3. Änderung des Bebauungsplanes aufgegeben bzw. überdacht werden.

 

Der von der 3. Änderung des Bebauungsplanes ausgelöste Stellplatzbedarf der geplanten Wohnbebauung an der Nordseite der Basilikastraße wird auf den Privat-Flächen selbst abgedeckt.

 

Ebenso sind die für die Gemeinbedarfsfläche „Schule“ erforderlichen Freiflächen und Stellplätze auf eigenen Flächen nachzuweisen und zu erstellen. Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsflächen sind
von­seiten der Stadt Rheine im Einvernehmen zu erwerben und der entsprechenden Nutzung zuzuführen.

 

Neben den Flächen der Einwender sind hier derzeit noch Privat-Flächen vorhanden und im Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ festgesetzt; mit dem Eigentümer zeichnet sich eine einvernehmliche Gesamtlösung zur Durchführung des Bebauungsplanes ab.

 

Im Zuge der beantragten 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Eckbereich Elter Straße/Basilikastraße sind mit dem Eigentümer dieser Flächen auch die Modalitäten bezüglich der im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsflächen sowie auch die städtebaulich gewünschte Aktivierung von derzeitigen Baulücken entlang der Elter Straße erörtert worden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass für die Realisierung der 3 Stadtvillen auf dem Flurstück 399 nicht die Gesamttiefe des Flurstückes benötigt wird.

 

Insofern ist die Stadt Rheine bemüht, zusätzlich zu den im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ausgewiesenen „Gemeinbedarfsflächen“ noch einen 5 m breiten Streifen zu erwerben, um hier noch weitere schulische Stellplätze realisieren zu können.

 

Mit Zustimmung des privaten Eigentümers erfolgt deshalb eine Änderung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB – Änderung der Gebietskategorie von WA-Fläche in Gemeinbedarfsfläche – in einer Breite von 5 m auf dem Flurstück 399, Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt.

 

Auf den vg. Flächen sollen nunmehr – neben den bereits vorhandenen 34 Stellplätzen - insgesamt  ca. 77 Stellplätze eingerichtet werden können.

 

Diese Anzahl ist dazu geeignet, insgesamt den derzeitigen schulischen Bedarf an Stellplätzen der Gesamtschule abzudecken.

 

Der verbleibende Mangel an Schulhofflächen soll langfristig durch eine Umstrukturierung bzw. Umorganisation innerhalb der heutigen Schulfläche (Wegfall von Baulichkeiten) sowie auf den im Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarf „Schule“ Flächen – also auch auf den streitgegenständlichen Flächen – realisiert werden.

 

Die derzeitig „prekären Parkplatzverhältnisse“ entlang der Nordseite der Basilikastraße werden nunmehr durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt.

 

Insgesamt wird den Anregungen der rechtsanwaltlich vertretenen Grundstückseigentümer eines bebauten Grundstückes an der Basilikastraße nicht gefolgt, da die Verlagerung von schulischer Nutzung auf dezentral und weniger geeigneten Flächen zur Basilikastraße hin (Bereich der 3. Änderung) sowohl dem Leitziel des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes als auch dem Leitziel der 3. Änderung – einer geordneten städtebaulichen Entwicklung – entgegensteht sowie dem öffentlichen Interesse eines geregelten Schulablaufes widerspricht.

 

Abstimmungsergebnis:    13 Ja-Stimmen

                                      4 Nein-Stimmen

                                      1 Enthaltung

 

1.2    Euregio Gesamtschule, Rheine, Ludwigstraße 37

          Schreiben vom 7. März 2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

In der Stellungnahme der Euregio Gesamtschule werden Wünsche in Bezug auf die künftige Schulentwicklung/Schulform, dem schulischen Raumbedarf, der internen Schulorganisation sowie die Ausweisung von Schulflächen auf derzeitigen Privatflächen dargelegt.

 

Durch verschiedene Gespräche in den letzten Wochen konnten Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie eine Erweiterung der Euregio Gesamtschule auf dem Bestandsgrundstück möglich ist.

In dieser Erweiterung können auch die Aspekte Kooperationsschule für die Sekundarschule sowie die Thematik Inklusion abgedeckt werden.

 

Für die zeitnahe Realisierung werden insgesamt 77 Stellplätze für den schulischen Bedarf eingerichtet; diese Anzahl ist dazu geeignet, insgesamt den derzeitigen schulischen Bedarf an Stellplätzen der Gesamtschule abzudecken.

 

Es verbleibt demnach lediglich ein Mangel an Schulhofflächen; diese sollen langfristig nach Durchführung des Bebauungsplanes auf den derzeit noch bebauten privaten Grundstücken an der Basilikastraße sowie durch Umstrukturierung bzw. Umorganisation innerhalb der schulischen Flächen (Wegfall von nicht mehr benötigten Baulichkeiten) realisiert werden.

 

Von der Euregio Gesamtschule wird eine „Unverträglichkeit“ mit einer benachbarten Wohnbebauung/“Schulleben“ befürchtet.

 

Schulen sind Gemeinbedarf, die der Allgemeinheit dienen und in denen eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Sie sind demnach ergänzende Wohnfolgeeinrichtungen, deren Nutzung und damit zusammenhängende unvermeidbare Geräusche bzw. die mögliche individuelle Belästigungswirkung ist als „sozialadäquat“ anzusehen und muss hingenommen werden.

 

Aus den o. g. Gründen wird den Anregungen der Euregio Gesamtschule nicht gefolgt; es verbleibt bei der Festsetzung „Gemeinbedarf Schule“ im direkten Umfeld des Eingangs-/Formbereiches der Gesamtschule.

 

Abstimmungsergebnis:    13 Ja-Stimmen

                                      4 Nein-Stimmen

                                      1 Enthaltung

 

 

1.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    Bezirksregierung Arnsberg

          Schreiben vom 12. März 2013

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Kampfmittelbelastung im Bereich der Änderung vorliegt.

 

Der entsprechende Hinweis auf das Absuchen der zu bebauenden Flächen und Baugruben wird im Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

 

2.2    Energie und Wasserversorgung, Stadtwerke Rheine;

          Stellungnahme vom 30. Januar 2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Energie- und Wasserversorgung Stadtwerke Rheine weisen darauf hin, das im Bereich des Stichweges Basilikastraße Versorgungsleitungen der Energie- und Wasserversorgung verlegt sind.

 

Dieser Anregung vonseiten der Stadtwerke Rheine wird gefolgt; es wird ein Änderungsverfahren gem. § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt.

 

Die Änderung bezieht sich auf das Leitungsrecht innerhalb der Parzelle 395 (Basilikastraße) in einer Breite von 10 m.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

2.3    Technische Betriebe Rheine AöR

          Stellungnahme vom 12. Februar 2013

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vonseiten der Technischen Betriebe Rheine AöR wird gefordert, im Einmündungsbereich der Basilikastraße/Ecke Elter Straße eine Eckabrundung einzuplanen.

 

Dieser Forderung wird gefolgt; es wird ein Verfahren nach § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt.

 

Ebenso werden Eckabschrägungen für die planungsrechtlich festgesetzte Zufahrt zur Euregio Gesamtschule gefordert. Für diese künftige schulische Zufahrt werden Eckabschrägungen für nicht zwingend erforderlich gehalten. Es soll versucht werden im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages, die Sichtdreiecke von Einbauten freizuhalten.

 

Insofern wird den Anregungen der Technischen Betriebe, Abteilung Verkehrsplanung, nur teilweise gefolgt.

 

 

Stellungnahme Entwässerung

Gegen die Aufstellung bestehen keine Bedenken.

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vonseiten der Technischen Betriebe Rheine AöR, Abteilung Entwässerung, wird zunächst angeregt, die Verpflichtung des Anschlusses an die Mischwasserkanalisation im Bebauungsplan aufzunehmen. Dieser Anregung wird gefolgt. Die textliche Festsetzung Nr. 10 wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

 

Des Weiteren wird darum gebeten, das Leitungsrecht in der Parzelle Basilika-straße in seiner heutigen Breite zu belassen. Dieser Anregung wird ebenfalls gefolgt, indem das Leitungsrecht auf die heutige Parzelle 395 (Basilikastraße) nachrichtlich eingetragen  wird; ein Änderungsverfahren gem. § 4 a Abs. 3 BauGB wird durchgeführt.

 

 

Stellungnahme Grün

Abwägungsempfehlung:

 

Der angesprochene „nicht berücksichtigte“ Baumbestand innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich rund um den Stichweg Wibbeltstraße.

 

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan sind diese Bäume nicht mit einem Erhaltungsgebot belegt; es handelt sich lediglich um die Eintragung als Bestand. Zudem ist planungsrechtlich auf diesen Flächen eine fast uneingeschränkte bauliche Ausnutzung zulässig (Gemeinbedarf, keine überbaubaren Flächen).

 

Zudem handelt es sich laut Baumbestandsaufnahme durch die TBR, Abt. Grün, um überwiegend Bäume von geringer bis mittlerer Erhaltungswürdigkeit.

 

Durch die 3. Änderung wird der Baumbestand (5 Bäume) mit hoher bzw. sehr hoher Erhaltungswürdigkeit mit einem Erhaltungsgebot belegt. Zudem wird die Ausnutzung (überbaubare Fläche) unter Würdigung dieser Erhaltungsgebote eingeschränkt; zudem sind Neuanpflanzungen im Bereich der künftigen Stellplatzanlagen zu realisieren (1 heimischer Laubbaum je 4 Stellplätze).

 

Der Wegfall des Pflanzstreifens im Bereich der WA-Flächen wird ebenfalls durch die Anpflanzung von heimischen Laubbäumen ersetzt (1 heimischer Laubbaum je 4 Stellplätze).

 

Durch die 3. Änderung werden insgesamt 21 heimische Laubbäume, Mindeststammumfang 20 cm neu gepflanzt werden. Des Weiteren werden entlang der Basilikastraße Hecken in einer Höhe von 1 m als Einfriedigung festgesetzt.

 

Die redaktionelle Änderung der Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 9 wird in die Planfassung übernommen.

 

Insgesamt wird festgestellt, dass die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenhang mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54, Kennwort: „Martin-Luther-Schule“, ausreichend berücksichtigt wird.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

2.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie (s. Vorlage Nr. 173/13) § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      -  die Festlegung der Leitungsrechte zugunsten der Stadt Rheine einschließlich der marginalen Verschiebung der überbaubaren Fläche im Bereich des Flurstückes 395, Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt (Basilikastraße)

         -  die Eckabrundung im Bereich Elter Straße/Basilikastraße auf dem Flurstück 400, Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt sowie

         -  die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ auf dem Flurstück 399, Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt in einer Breite von 5 m,

         die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die betroffene Öffentlichkeit durch diese marginale Korrektur nicht (unmittelbar) betroffen wird

sowie

c)      die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der o. g. Änderung ebenfalls zugestimmt haben.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:    13 Ja-Stimmen

                                      4 Nein-Stimmen

                                      1 Enthaltung

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950), werden die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54, Kennwort: "Martin-Luther-Schule", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54, Kennwort: "Martin-Luther-Schule", der Stadt Rheine der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan widerspricht und demzufolge einer Anpassung im Wege der Berichtigung ohne weiteren politischen Beschluss bedarf.

Die Berichtigung beinhaltet die Umwandlung einer „Fläche für Gemeinbedarf“ in Wohnbaufläche“.

 

Abstimmungsergebnis:    13 Ja-Stimmen

                                      4 Nein-Stimmen

                                      1 Enthaltung