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Herr Rolf Starck, Elpersstiege 35, 48431 Rheine, bezieht sich auf sein Schreiben an die Bürgermeisterin zu der soeben vom Rat verabschiedeten Schöffenliste. Er bittet die Bürgermeisterin um Beantwortung der Frage, ob jemand, der als Ratsmitglieder in verbotswidriger Weise nicht öffentliche Sitzungsunterlagen an unbefugte Personen weitergegeben und damit der Stadt großen Schaden zugefügt habe, für das Ehrenamt als Schöffe geeignet sei.

 

Frau Dr. Kordfelder verweist hierzu auf ihre Ausführungen zu dem Tagesordnungspunkt 6 der heutigen Sitzung und erklärt, dass die Vorschlagsliste für das Schöffenamt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beschließen sei. Hiernach liege ein Ausschließungsgrund nur vor, wenn jemand infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt bekommen habe oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen seien in diesem Falle nicht gegeben.

 

Auf Nachfrage von Herrn Starck, ob die Bürgermeisterin die betroffene Person für das Schöffenamt als geeignet halte, verweist Frau Dr. Kordfelder auf die einstimmige Verabschiedung der Vorschlagsliste.

 

Herr Starck erklärt daraufhin, dass er das Amtsgericht schriftlich über diesen Vorgang informieren werde.