Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 1

01:21:19

 

Die Verwaltung verweist auf die Vorlage.

 

Herr Niehues möchte für alle vier Grundstücke eine einheitliche gestalterische Regelung im Bebauungsplan festlegen. Da es sich hier um einen Bereich handele, der in die Natur übergehe, schlägt er eine Dachneigung zwischen 22 und 48 Grad vor. Eine null Grad Dachneigung schließt er aus. Die Firsthöhe soll mit 8,75 Meter festgelegt werden, die GRZ auf 0,3 sowie die GFZ auf 0,7. So erhalte man an dieser Stelle eine verträgliche Wohnbebauung.

 

Herr Thüring kann den Ausführungen der CDU-Fraktion so folgen. Mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Festsetzungen wirke die Bebauung zu massig. Auf eine einheitliche Wohnbebauung entlang des Salzweges solle geachtet werden.

 

Herr Aumann macht deutlich, dass mit der Festsetzung eine als massiv empfundene Bauweise nicht möglich sei. Es bleibe bei einer offenen Bauweise. Eine Reduktion der Firsthöhe auf 8,75 Meter könne mitgetragen werden. Eine zweigeschossige Bauweise sei damit auch möglich. Die GRZ Änderung sei so nicht verträglich. Über die Stellung des Baufensters könne man genug regeln, so dass der Bauherr noch genügend Möglichkeiten hat, moderne Baukörper zu erstellen. Anhand eines Luftbildes erläutert Herr Aumann bezüglich der Dachneigung, dass mit dem Bebauungsplan zwar der Salzweg komplettiert wird, die Bebauung wegen des Regenrückhaltebeckens aber anders beurteilt werden könne. Eine einheitliche Bebauung sei wünschenswert, bezüglich der Dachlandschaft müsse aber nicht der Bebauung am Salzweg gefolgt werden. Die Verwaltung halte die vorgeschlagene Festsetzung von 0-30 Grad für richtig. Dies entspreche der modernen Bauweise und werde viel nachgefragt, insbesondere für Stadtvillen sei dies Voraussetzung. Alternativ könne in diesem Bebauungsplan eine Dachform festgelegt werden. Damit wäre auch die Ausgestaltung einer Stadtvilla möglich. Die Verwaltung könne sich an dieser Stelle aber auch eine einheitliche Festlegung für ein Flachdach vorstellen. Daher schlägt Herr Aumann vor, anstatt einer Gradfestlegung eine einheitliche Festlegung für Baukörper als Flachdach.

 

Herr Kuhlmann ergänzt, dass die heutigen Bauinteressenten moderne Baukörper mit Flachdach nachfragen. Quadratische moderne Bauweise werde gewünscht und dazu gehöre das Flachdach.

 

Herr Dewenter äußert die Sorge, dass bei einer einheitlichen Fachdachfestsetzung mit einer Firsthöhe von 8,75 Metern faktisch dreigeschossig gebaut werden könne.

 

Mit Blick auf die vorhandene Bebauung bezweifelt Herr Niehues, dass eine Festsetzung für ein Flachdach die richtige Entscheidung sei. Er könne sich hier nur ein flach geneigtes Dach oder Zeltdach vorstellen.

 

Herr Thüring gibt zu bedenken, dass man im Sinne des Bauherren beschließen solle. Wenn Flachdächer nachgefragt würden, solle man diesem Wunsch entsprechen.

 

Frau Lietmeyer regt an, hier nicht zu sehr zu reglementieren, da man sich hier im Außenbereich befinde. Ihrer Meinung nach sei eine 0 – 30 Grad Festsetzung angemessen und dreigeschossig könne hier nicht gebaut werden, da eine zweigeschossige Bauweise vorgeschrieben sei.

 

Herr Niehoff fasst zusammen, dass alle Fraktionen eine dreigeschossige Bauweise verhindern wollen. Ein Flachdach auszuschließen, hielte er für falsch. Um Auswüchse in der Baugestaltung zu verhindern, schlägt er vor die Firsthöhe weiter zu reduzieren.

 

Herr Aumann erklärt hierzu, dass die entscheidende Größe für die Bestimmung der Geschossigkeit die First- oder Traufhöhe sei. Bei Flachdächern seien diese Höhen gleich, bei anderen Dachformen müsse man differenzierte Werte festsetzen.

 

 

 

Auf Antrag der CDU-Fraktion unterbricht Herr Dewenter um 18:45 Uhr die Sitzung und setzt diese um 18:50 Uhr fort.

 

 

 

Nach der Sitzungsunterbrechung schlägt Herr Aumann folgende Festsetzung zum Bebauungsplan vor. Im Bebauungsplan werden zwei Alternativen zur Wahl festgelegt:

 

  1. Flachdach mit einer Firsthöhe von 8 Metern
  2. geneigtes Dach 22 bis 48 Grad mit einer Firsthöhe von 8,75 Metern

 

Diese Regelung schließe ein Staffelgeschoss aus.

 

Die Ausschussmitglieder können dem Vorschlag der Verwaltung folgen. Der Beschluss wird mit der neuen Festsetzung gefasst.

 

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1    Architekt XXX, Riegelstraße X, 48431 Rheine;

         Schreiben vom07. Juli 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine große Nachfrage nach Baugrundstücken im Plangebiet besteht. Bezüglich der Aufteilung in Grundstücke ist festzustellen, dass der Bebauungsplanentwurf lediglich eine mögliche Grundstücksaufteilung enthält, die jedoch keine Verbindlichkeit aufweist. Der Flächeneigentümer kann die Grundstücke nach freiem Belieben aufteilen und vermarkten. Der Anregung wird – unabhängig von der Nicht-Verbindlichkeit einer dargestellten Grundstücksaufteilung – entsprochen, die überbaubare Fläche wird zeichnerisch in vier einzelne Parzellen aufgeteilt.

 

Der Anregung bezüglich der Geschossigkeit wird gefolgt. In der näheren Umgebung – z.B. im Bereich Elsbrockweg/Diemelweg – sind bereits zweigeschossige Gebäude vorhanden. Um für das relativ kleine Baugebiet eine einheitliche architektonische Gestaltung zu erzielen, wird jedoch eine zwingende zweigeschossige Bauweise festgesetzt. Auch der Anregung bezüglich der Traufhöhe wird gefolgt, der entsprechende Wert wird auf 6,50 m erhöht. Korrespondierend hierzu wird auch die zulässige Firsthöhe geringfügig von bisher 9,60 m auf 9,75 m erhöht.

Gleichzeitig wird jedoch die Dachneigung von bisher 15° – 45° auf 0° - 30° reduziert. Damit enthält der Bebauungsplanentwurf ideale Voraussetzungen um sogenannte Stadtvillen errichten zu können.

 

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 03. August 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass Alternativflächen, insbesondere Brachflächen oder untergenutzte Areale im näheren Umfeld des Plangebietes nicht zur Verfügung stehen. Um der Nachfrage im Stadtteil gerecht zu werden, bestehen deshalb keine Alternativen zur Ausweisung von Wohnbauflächen. Darüber hinaus ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Rheine entwickelt, der den Bereich als Wohnbaufläche darstellt. Bereits im Rahmen der Erarbeitung des vorbereitenden Bauleitplanes erfolgte eine Bewertung der Fläche in Hinblick auf Umweltbelange.

 

In dem zwischenzeitlich erarbeiteten Umweltbericht, der Bestandteil der Begründung ist, wird eingehend auf die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden eingegangen. Der Anregung wird somit entsprochen.

 

 

2.2    LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, An den Speichern 7, 48157 Münster;

          Stellungnahme vom 10. Juli 2012.

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird gefolgt; ein entsprechender Hinweis wird in den Planentwurf übernommen.

 

 

2.3    Deutsche Telekom Technik GmbH, Dahlweg 100, 48153 Münster;

          Stellungnahme vom 23. Juli 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Ein direkter Abgleich der im Lageplan dargestellten Telekommunikationslinien der Telekom mit der zeichnerischen Darstellung des Planentwurfes hat ergeben, dass die dargestellten Leitungen innerhalb des Geltungsbereiches und zwar tlw. im Bereich der geplanten Wohnbaufläche liegen. Die Telekom Technik GmbH ist seitens der Verwaltung über diesen Sachverhalt informiert worden. Da keine entsprechende Vereinbarung/Gestattungsvertrag zwischen dem privaten Grundstückseigentümer und der Telekom besteht, wurde die Telekom aufgefordert, die vorhandenen, vertraglich nicht gesicherten Leitungen in den öffentlichen Straßenraum zu verlegen.

 

Der Forderung nach einer frühzeitigen Information wird in der Weise entsprochen, als ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen wird.

 

 

2.4    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 10. Julie 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zwischenzeitlich hat eine Abstimmung mit der Energie- und Wasserversorgung stattgefunden. Als Ergebnis dieser Verhandlungen haben sich die Stadtwerke dazu entschlossen, die betreffenden Leitungen in den öffentlichen Straßenraum zu verlegen. Die Forderung nach Verlegung der Baugrenzen wurde aufgegeben.

 

 

 

2.5    Technische Betriebe Rheine AöR, Am Bauhof 2-16,, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 25. Juli 2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die hydraulische Situation wird – nach Rücksprache mit der TBR – im Rahmen des noch anstehenden Ausbaus des Salzweges zwischen Möhneweg und Diemelweg berücksichtigt. Die Aussagen zu den erforderlichen Investitionen werden zur Kenntnis genommen bzw. im Rahmen der Neuplanung des „Salzweges“ berücksichtigt.

 

Zwischenzeitlich hat die Verkehrsplanung einen Ausbauentwurf für den „Salzweg“ zwischen Möhneweg und Diemelweg vorgelegt. Dieser Entwurf ist in den Bauleitplanentwurf übernommen worden. Der Anregung wird damit entsprochen.

 

 

2.6    Bezirksregierung Arnsberg, In der Krone 31, 58099 Hagen;

          Stellungnahme vom 30. Julie 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der vorgetragenen Anregung wird in der Weise gefolgt, dass der bereits im Planentwurf enthaltene Hinweis auf Kampfmittel entsprechend ergänzt wird.

 

 

2.7    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 329, Kennwort: "Salzweg/Möhneweg", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die Südseite des Möhneweges,

im Osten:        durch die Westseite des Salzweges,

im Süden:       durch die Nordseite des Diemelweges,

im Westen:            durch eine Verbindung zwischen dem Möhneweg und dem Diemelweg das ‚Flurstück 8 in der Flur 117, Gemarkung Rheine-Stadt, durchschneidend.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig