Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

IIA0880

 

Frau Tombült zeigt sich erfreut, dass die Anregungen, die in der letzten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses gegeben wurden, in die Planungen mit eingeflossen seien. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Abwägungsbeschluss zu Punkt 1.2, wonach das sich im Besitz einer Stiftung stehende Gebäude auf dem Grundstück Emsstraße 53  nach Möglichkeit nicht verändert werden solle.

 

Frau Gellenbeck macht deutlich, dass es sich bei dem Gebäude nicht um ein Denkmal handele und dass eine Einflussnahme durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes auf eine Veränderung des Gebäudes nicht möglich sei.

 

Herr Löcken erklärt, dass das Objekt zwischenzeitlich nicht mehr im Besitz der Stiftung sei und fragt, ob die Fassung des Abwägungsbeschlusses trotzdem notwendig sei.

 

Frau Gellenbeck bejaht dieses, da die Einwendung innerhalb der Offenlagefrist eingegangen und die Stiftung zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümerin des Gebäudes gewesen sei.


Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1    Mitglied des Vorstandes einer Stiftung, in deren Besitz sich das Grundstück Emsstraße 53 befindet.

         Anregung vom 21. Februar 2007

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Den vorgetragenen Anregungen wird nicht gefolgt, die Inhalte des Bebauungsplanes ermöglichen sowohl eine Neubebauung des Grundstücks als auch eine Umplanung des vorhandenen Gebäudes. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind so gewählt, dass das vorhandene Gebäude gesichert wird. Bei diesem Gebäude handelt es sich um stadtbildprägendes Bauwerk, dass nach Möglichkeit in seiner jetzigen Gestalt erhalten bleiben soll. Auch die planungsrechtlich gesicherte Vorfläche mit zwei Bäumen trägt zum Stadtbild bei, sie soll deshalb nicht aufgegeben werden.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.2           Eigentümer eines Grundstücks im Bereich Timmermanufer

Anregung vom 27. Februar 2007

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss.

 

Es wird festgestellt, dass die angesprochene Innenhoffläche, die gegenwärtig planungsrechtlich als Fußgängerzone ausgewiesen ist, von der Öffentlichkeit nicht angenommen wird. Der in der Begründung enthaltene Hinweis auf die unzulässige Nutzung als Parkplatz ist lediglich als ein Indiz für die Nichtbenutzung als Kommunikations- oder Begegnungsraum für Besucher der Innenstadt aufgeführt. Die Nutzung als Abstellplatz ist nicht der Auslöser für die Planänderung, sondern die Tatsache, dass die Öffentlichkeit diese Fläche nicht annimmt.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplanentwurf keine Aussage zu der Zahl der auf dem Grundstück Timmermanufer 168 geplanten Stellplätze enthält. Die angegebene Zahl von 21 Stellplätzen ist aus einer Planungsskizze entnommen, die zur Verdeutlichung der zurzeit vom betreffenden Eigentümer geplanten Neugestaltung des Innenhofes und seines Grundstücks vorgelegt worden ist. Der Bebauungsplan enthält lediglich für den Innenhof die Kennzeichnung einer Fläche auf der Stellplätze angelegt werden können. Diese Fläche ist so bemessen, dass maximal 7 Stellplätze im Innenhofbereich angelegt werden können. Die Anzahl der Stellplätze auf dem Grundstück Timmermanufer 168 wird nicht begrenzt. Hier bildet lediglich die Grundflächenzahl von 0,8 die Grenze für die Versiegelung des Grundstücks für Gebäude und Stellplätze, Garagen und deren Zufahrten. Unabhängig von der Zahl der Stellplätze ist festzustellen, dass es sich sowohl bei dem Grundstück des Einwenders als auch bei dem Grundstück Timmermanufer 168 um Bereiche handelt, die als Kerngebiet ausgewiesen sind. In Kerngebieten sind Stellplätze – selbst für gebietsfremde Nutzungen – generell zulässig. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Wohnungen sind nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber generell zulässig. Ansonsten können Wohnungen ausnahmsweise zugelassen werden bzw. wenn der Bebauungsplan andere Vorgaben enthält. Es wird deutlich, dass die Wohnnutzung im Kerngebiet nur eine untergeordnete Rolle spielt, deshalb werden in den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben – etwa TA Lärm – für Kerngebiete deutlich höhere Lärmrichtwerte vorgegeben als etwa für allgemeine Wohngebiete. Von der geplanten Stellplatzanlage werden keine die einschlägigen Richtwerte übersteigende Emissionen ausgehen, da hierfür die bisher vorgesehene Stellplatzanzahl deutlich zu gering ist. Sollte für eine wesentlich größere Stellplatzanlage eine Genehmigung beantragt werden, wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine schalltechnische Untersuchung erforderlich. Die Inhalte der Bebauungsplanänderung führen somit nicht zu einer Wertminderung der Immobilie des Einwenders.

 

Die angesprochene Erweiterung der überbaubaren Fläche dient dazu, den Bereich städtebaulich zu fassen und einen an drei Seiten bebauten Innenhof planungsrechtlich zu sichern. Die Ausweitung der überbaubaren Fläche bereitet darüber hinaus eine Verdichtung bereits vorhandener Bauflächen vor, die im Sinne des sparsamen Umgangs im Verbrauch von Freiflächen für bauliche Anlagen sinnvoll erscheint.

 

Es wird festgestellt, dass die Erweiterung der überbaubaren Fläche nördlich des C&A-Gebäudes vom Eigentümer/Investor beantragt worden ist, um hier eine Cafe-Nutzung zu etablieren. Diese Nutzung ist jedoch durch den Bebauungsplan nicht planungsrechtlich verfestigt, vielmehr ist die Fläche als Kerngebietsfläche dargestellt. Die Aussagen zur der Cafe-Nutzung können sich deshalb nur auf die bei der Stadt Rheine vorliegenden Gesprächsergebnisse mit den Beteiligten beziehen. Danach ist eine direkte Verbindung zwischen dem C&A-Gebäude und dem geplanten Cafe vorgesehen, sodass direkt aus dem Textilkaufhaus in das Cafe gewechselt werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Cafe-Nutzung durchaus als attraktiv und auch längerfristig überlebensfähig.

 

Im Rahmen der Regionale 2004 ist der Bereich Timmermanufer ausgebaut worden, der jetzt überplante Innenhofbereich ist nicht tangiert worden. Es besteht deshalb auch nicht die Notwendigleit, das Fördermittel zurückgezahlt werden müssen.

 

Es wird festgestellt, dass die angesprochene Emsbühne nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung ist. Die von dieser Nutzung ausgehenden Emissionen sind somit nicht abwägungsrelevant. Die Emissionen der möglicherweise entstehenden privaten Stellplätze sind bereits angesprochen worden, hinsichtlich der Cafe-Nutzung ist festzustellen, dass entsprechende Nutzungen generell im Kerngebiet zulässig sind. Die Einhaltung der einschlägigen (Lärm-)Richtwerte – z.B. der TA Lärm – für Kerngebiete wird im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung geprüft und z.B. durch die Festlegung von Öffnungszeiten geregelt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.3           Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

2.1    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

         Schreiben vom 05. 02. 2007

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Änderung vorgebracht wird. Hinsichtlich des Hinweises auf die vorhandene Straßenbeleuchtung wird festgestellt, dass die Innenhoffläche – nach Abschluss des Änderungsverfahrens – privatisiert werden soll. Damit werden auch die Verkehrssicherheitspflicht und die Aufgabe, den Platz ausreichend zu beleuchten, an einen Dritten übertragen. Im noch abzuschließenden Kaufvertrag wird die Übergabe der vorhandenen Beleuchtungskörper geregelt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.2    Deutsche Telekom AG, Postfach 27 67, 48014 Münster;

         Schreiben vom 21. 02. 2007

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen und zur kommunikationstechnischen Versorgung das bestehende Leitungsnetz ggf. das Leitungsnetz erweitert werden muss. Die Planänderung greift nicht in Bereiche ein, in denen – gemäß vorgelegtem Lageplan - Leitungstrassen der Telekom AG verlaufen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.3    RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Naendorf 82, 48629 Metelen;

         Schreiben vom 05. 03. 2007

 

Stellungnahme vom 29. 04. 2003

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Änderungsinhalte keine Bedenken und Anregungen geltend gemacht werden. Im Übrigen liegen die angesprochenen Leitungen der RWE außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 120 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 208, Kennwort: „Bürgerzentrum“.

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

 

II.     Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses

          "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)

wird die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 120, Kennwort: "Östliche Innenstadt - Bültstiege", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig  Â