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Top 5 und Top 6 werden gemeinsam beraten.

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt

          Stellungnahme vom 21. November 2006

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Kreis Steinfurt weist auf die Schutzwürdigkeit von Böden hin; im nunmehr erstellten Umweltbericht (einschl. Artenschutzprüfung) wird der Bodenschutz berücksichtigt.

 

Des Weiteren sind nunmehr im Offenlegungsentwurf die Baugrenzen mit einem größeren Abstand (mehr als 5 m) zur Catenhorner Straße festgesetzt worden; ebenso gibt es für die 3 Mehrfamilienhäuser nur eine Zu- und eine Abfahrt.

 

Ingesamt ist festzustellen, dass den Anregungen des Kreises Steinfurt gefolgt wird.

 

 

2.2    Bezirksregierung Münster

          Stellungnahme vom 3. Januar 2007

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme der Bezirksregierung Münster bezieht sich noch auf das Gutachten zur Beurteilung der Gewerbeimmissionen vonseiten der damals noch existierenden Bauschuttdeponie.

 

Zwischenzeitlich wurde die Bauschuttdeponie geschlossen; gewerbliche Immissionen gehen hiervon nicht mehr aus.

 

Insofern sind auch keine Maßnahmen zur Sicherstellung des Immissionsschutzes durchzuführen.

 

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 229, Kennwort: "Catenhorner Straße-Ost", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses  Bebauungsplanes bezieht sich auf die Flurstücke 810 und 809, Flur 106, Gemarkung Rheine Stadt, und befindet sich östlich der Catenhorner Straße (K 69) in einem Bereich zwischen Bühnert- und Edith-Stein-Straße.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan sowie in der Plandarstellung geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           mehrheitlich beschlossen

                                             12 Ja-Stimmen

                                               6 Nein-Stimmen