Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

00:56:02

 

Die Verwaltung verweist auf die Vorlage.

 


Beschluss:

 

1.           Das Teilstück der Schotthockstraße, im anliegenden Lageplan rötlich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 169, Flurstück 1125 tlw., wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 

2.           Das Teilstück der Schotthockstraße, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 169, Flurstück 804 tlw., 1125 tlw., wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Radfahr- und Fußgängerverkehr als Fuß- und Radweg dienen.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig