00:02:12

 

Herr Dörtelmann erläutert anhand von Plänendie genaue Lage des Änderungs- und Ergänzungsbereiches. Detailliert erläutert er die geplante Erweiterung der zwei im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe. Da eine Waldfläche umgenutzt werden soll, müsse hierfür nach dem Forstrecht eine Ausgleichsfläche geschaffen werden. Diese sei bereits vorhanden und werde bis zum Jahresende mit weiterem Baumbestand aufgeforstet. Herr Dörtelmann betont abschließend, dass die Grundstruktur des rechtskräftigen Bebauungsplanes erhalten bleibe bzw. im Ergänzungsbereich übernommen werde..

 

Herr Dewenter erkundigt sich nach der Geschossflächenzahl.

 

Herr Dörtelmann erläutert, dass diese nicht zwingend festgesetzt werden muss. Die Festsetzung der Grundflächenzahl und der zulässigen Vollgeschosse reichten aus. Er weist darauf hin, dass die Festsetzung von Dachflächenneigungen ebenfalls nicht für erforderlich gehalten werde.

 

Herr Dewenter fragt nach, warum die Ersatzanpflanzung in Westerkappeln gemacht werde.

 

Herr Kuhlmann weist auf eine regionale Zusammenarbeit hin.

 

Herr Kaisel erklärt, dass die CDU Fraktion dem Beschluss nach § 13 a BauGB zustimmen werde.

 

Herr Thüring erklärt, auch die SPD-Fraktion werde dem Beschluss zustimmen. Darüber hinaus stellt er folgende Fragen.

 

a)   Wann ist Baubeginn?

b)   Wer überprüft die Festsetzungen und Auflagen auf deren Einhaltung?

c)   Die Einschränkung in der Höhe beziehe sich auf den Heeresflieger Flugplatz. Er fragt nach, ob dies noch nötig sei.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass mit dem Bau kurz- bzw. mittelfristig begonnen werde. Das Monitoring bezüglich der Einhaltung aller Auflagen führe die Stadt Rheine durch und die Berücksichtigung des Flugplatzes sei weiterhin zwingend notwendig, auch wenn dieser 2017 entfalle. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es keine Alternative.

 

 


Beschluss:

 

I.       Änderungs-/Ergänzungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB die 9. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 130, Kennwort: "Baarentelgen Süd", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern bzw. zu ergänzen.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung/-ergänzung wird wie folgt definiert:

Der Änderungsbereich wird gebildet durch das Flurstück 503 sowie einer um 35 m südöstlich parallel verschobenen Linie zu den südöstlichen Grenzen der Flurstücke 503, 518 und 519. Der Ergänzungsbereich wird gebildet durch die Flurstücke 518 und 519. Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur 38, der Gemarkung Rheine rechts der Ems. Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Änderungs-/Ergänzungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung dient der Nachverdichtung und Innenentwicklung. Sie setzt im Ergänzungsbereich eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB kann auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.

An die Stelle dieser Beteiligungsform tritt einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Äußerung zur Planung innerhalb einer bestimmten Frist. Diese Frist beginnt mindestens 2 Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 11. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 130, Kennwort:"Baarentelgen Süd", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung/-ergänzung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig