Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

II/A/3150

 

Herr Dewenter führt aus, dass der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ 2 Abwägungsbeschlüssen der Verwaltung nicht gefolgt sei. Insofern sei die Ergänzungsvorlage erforderlich gewesen. Daher bittet er Frau Dr. Kordfelder, auch die beiden Abwägungsbeschlüsse zur Abstimmung zu stellen.

 

Herr Kuhlmann weist auf Folgendes hin:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ am 21. März 2007 ist bei der Vorberatung seitens eines Ausschussmitgliedes auf den Punkt 1.2 des Umweltberichtes zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes verwiesen worden. Der Hinweis war verbunden mit der Frage, warum regenerative Energien nicht zum Tragen kommen sollten. Verwaltungsseitig wurde eine Klärung dieser Fragestellung bis zur entscheidenden Ratssitzung zugesagt:

 

Der entsprechende Passus im Umweltbericht ist wie folgt abgefasst: „Bei der vorliegenden Planung (Wohngebiet) kommen regenerative Energien (z.B. Solaranlagen) nicht explizit zum Tragen“.

Mit dieser Formulierung wird lediglich festgestellt, dass die Nutzung regenerativer Energien nicht vorgegeben wird, z. B. durch entsprechende Festsetzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Es bleibt jedem Grundstückseigentümer selbst überlassen, den Einsatz erneuerbarer Energien bei Errichtung von Gebäuden zu berücksichtigen. Der Einsatz entsprechender Technik, z. B. Solaranlagen, wird damit nicht verhindert, sondern die Anwendung bleibt den zukünftigen Eigentümern vorbehalten.


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1           Möglicher Erwerber eines Grundstücks im Plangebiet, 48431 Rheine

         Schreiben vom 26. 11. 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass im gesamten Plangebiet für die äußeren Baufelder eine zwingende Geschossigkeit festgesetzt wird: Entlang der Basilikastraße und der Elter Straße werden II-III geschossige Gebäude gefordert, entlang der Abgrenzung zum Stadtpark sind zwingend II-geschossige Gebäude zu errichten. Diese Vorgabe verfolgt das Ziel, das Gebiet nach Außen als relativ einheitliches Baugebiet erscheinen zu lassen. Im zentralen Bereich sind die städtebaulichen Vorgaben demgegenüber gelockert, um hier der architektonischen Gestaltung einen größeren Spielraum zu bieten. Insgesamt bietet sich damit für jeden Bauherren die Möglichkeit, ein seinen Vorstellungen entsprechendes Gebäude – bei der Wahl eines entsprechenden Grundstücks – zu errichten.

Die im Planentwurf vorgeschlagene Grundstücksaufteilung für die Fläche angrenzend an den Hemelter Bach nimmt die angesprochene Ausrichtung insofern auf, als die Grundstücke relativ großzügig geschnitten werden sollen. Auf Grund dieser Größe bietet sich ausreichender architektonischer Spielraum, auf den Grund-stücken Gebäude zu errichten, die eine Nutzung nach dem Sonnenstand ermöglichen. Die Grundstücke sind so tief bemessen, dass sich – außerhalb des Gebäudeschattens – ein sonniger Sitzplatz im rückwärtigen Grundstücksbereich anlegen lässt.

Der Bauzeile entlang der Hemelter Bachaue kommt aus städtebaulicher Sicht besondere Bedeutung zu, da dieser Bereich auch auf Grund der Höhenlage aus dem nordöstlich angrenzenden Stadtpark wahrnehmbar ist. Für diese Bauzeile wird deshalb ein relativ homogenes Erscheinungsbild vorgegeben, dass sich in einer zwingenden Zweigeschossigkeit und geringer Variation hinsichtlich der Dachform und Dachneigung widerspiegelt. Aufgrund der besonderen Lage sollen diesen Vorgaben – Zeltdach mit 20° – 40° Neigung – nicht verändert werden. Der entsprechenden Anregung wird deshalb nicht gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.2           Möglicher Erwerber eines Grundstücks im Plangebiet, 48429 Rheine

         Schreiben vom 20. 11. 2006

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan insgesamt für die Bebauung entlang des äußeren Randes des Geltungsbereiches Vorgaben hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse enthält. Diese Vorgaben dienen dazu, das Plangebiet nach Außen als städtebaulich einheitlich erscheinen zu lassen. Insbesondere die Bebauung entlang des Hemelter Baches, die zum Teil aus dem nördlich angrenzenden Stadtpark wahrnehmbar ist, soll von der Geschossigkeit her ein einheitliches städtebauliches Bild abgeben. Bei der im Bebauungsplan vorgeschlagenen Grundstücksaufteilung ergeben sich Grundstücksbreiten von ca. 20 m. Bei dieser Breite ist es bei entsprechender Grundrissplanung möglich, auf der Südseite der Gebäude Terrassen anzulegen, die optimal hinsichtlich der Besonnung ausgerichtet sind. Der Anregung hinsichtlich der Aufgabe der zwingenden Zweigeschossigkeit für diesen Bereich wird deshalb insgesamt nicht gefolgt.

 

Auch die Vorgabe der Dachform und der Dachneigung für die Bauzeile entlang des Hemelter Baches verfolgt das Ziel, ein einheitliches städtebauliches Erscheinungsbild zu erreichen. Da diese Bauzeile aus dem nördlich angrenzenden Stadtpark wahrnehmbar ist, kommt ihr besondere Bedeutung zu. Der vorgetragenen Anregung hinsichtlich der Freigabe der Dachneigung wird deshalb nicht entsprochen.

 

Die öffentlichen Verkehrsflächen sind im Bebauungsplan als verkehrsberuhigte Bereiche dargestellt. Der gewünschte Ausbau als sog. Spielstraße ist damit vorgezeichnet.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

II.     Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses

          "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Verbreiterung des in einer Grünfläche integrierten Fußweges im südwestlichen Planbereich von bisher 4,0 m auf 5,0 m die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit durch diese marginale Korrektur nicht unmittelbar betroffen wird, sowie

c)      die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)wird der Bebauungsplan Nr. 17, Kennwort: "Basilikastraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig